SOG 1996 Nr. 42
Art. 21 IVG, 2 Abs. 1 HVI i.V.m. Ziff. 14.04 HVI-Anhang. Austauschbefugnis bejaht bei invaliditätsbedingter Anpassung eines Badezimmers in einem Wohnungsanbau.
H. ist seit 1983 unfallbedingt Paraplegiker. Die Invalidenversicherung sprach ihm eine Invalidenrente und verschiedene Hilfsmittel zu. 1994 beabsichtigte H., seine Wohnung umzubauen. Die Gesamtkosten wurden auf Fr. 119'143.50 veranschlagt, wovon ca. Fr. 30'000.-- auf den beabsichtigten Badezimmerumbau fielen. Auf Anfrage der IV-Stelle des Kantons Solothurn wies das Bundesamt für Sozialversicherung die Invalidenversicherung an, keinen Beitrag an den Badezimmerumbau zu leisten. Die IV-Stelle lehnte demzufolge das Leistungsbegehren des H. ab. Dagegen führt H. beim Versicherungsgericht Beschwerde. Aus den Erwägungen:
1. a) Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern; die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, SR 831.20).
Nach Art. 10 Abs. 1 IVG entsteht der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, sobald solche im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand des Versicherten angezeigt sind. Er erlischt spätestens am Ende des Monats, in welchem Männer das 65. und Frauen das 62. Altersjahr zurückgelegt haben; noch nicht abgeschlossene Eingliederungsmassnahmen sind zu Ende zu führen.
b) Der Versicherte hat nach Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden; nach Abs. 2 dieser Bestimmung hat der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel.
Die Liste der im Rahmen von Art. 21 IVG abzugebenden Hilfsmittel bildet Gegenstand einer Verordnung des Eidg. Departements des Innern, welches auch nähere Bestimmungen über die Abgabe der Hilfsmittel, die Kostenbeiträge an invaliditätsbedingte Anpassungen von Geräten und Dienstleistungen Dritter erlässt (vgl. Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, SR 831.201).
c) Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI, SR 831.232.51) besteht Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Abs. 2 dieser Bestimmung hält fest, dass der Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel nur bestehe, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind; nach Abs. 3 erstreckt sich der Anspruch auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen.
Schliesslich lautet Ziff. 14.04 HVI-Anhang: "Invaliditätsbedingte bauliche Änderung in der Wohnung: Anpassen von Bade-, Dusch- und WC-Räumen an die Invalidität, Versetzen oder Entfernen von Trennwänden, Verbreitern oder Auswechseln von Türen, Anbringen von Haltestangen, Handläufen und Zusatzgriffen, Entfernen von Türschwellen oder Erstellen von Schwellenrampen, ... ."
2. a) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Nassraum (Bad/WC) in der ehemaligen Küche im ersten Stock der Liegenschaft von H. den invaliditätsbedingten Behinderung des Beschwerdeführers anzupassen war. Ebenso unbestritten ist, dass dieser Raum grundsätzlich in ein behindertengerechtes Badezimmer hätte umgebaut werden können; anlässlich des Augenscheines hat der Versicherte die Gründe dargelegt, welche ihn zum An- bzw. Neubau und nicht zum Umbau des bestehenden Badezimmers sowie zur Auslagerung der Küche bewogen haben. Während Architekt M. für diesen Umbau einen Kostenvoranschlag von insgesamt 33'300 Franken ausgearbeitet und 30'000 Franken zur Übernahme durch die IV beantragt hatte, befürwortete die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte (SAHB) dafür bei der IV-Stelle eine Kostengutsprache von Fr. 26'416.80.
b) Auch die IV-Stelle hat sich in ihrer Anfrage an das BSV vom 14. Juli 1995 für eine Kostenbeteiligung im Rahmen des Berichtes der SAHB ausgesprochen. Das BSV hingegen hat in seiner Antwort vom 24. August 1995 ausgeführt, dass die im IV-Rundschreiben Nr. 9 vom 7. Dezember 1994, Rz 62, 3. Absatz erwähnte Austauschbefugnis nur angewendet werden könne, wenn das Badezimmer in einem bisher anderweitig genutzten Raum innerhalb des Hauses/der Wohnung plaziert werde. Würden diese Räume hingegen in neu an den Aussenwänden des Hauses erstellten Anbauten - welche wie im vorliegenden Fall nur durch eine in der Aussenwand neu erstellte Türe zugänglich sei - wie Zimmern, Erkern etc. plaziert, könne die Austauschbefugnis nicht angewendet werden. Diese Regelungen entsprächen dem Titel von Ziff. 14.04 HVI "Invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung" sowie Rz 14.04.1 WHMI in Verbindung mit 13.04.2* WHMI, da Anbauten als Neubauten zu betrachten seien; es werde demnächst eine Neufassung von Rz 62 folgen. Auf Grund dieser Ausführungen könne die IV keinen Beitrag an den Badzimmer-Neubau leisten.
3. a) Im vorliegenden Fall hat die IV-Stelle das Begehren um Übernahme der Umbaukosten für das Badezimmer auf Grund der entsprechenden Stellungnahme des BSV abgewiesen. Vorab gilt es nun zu beurteilen, ob die entsprechenden Weisungen der Aufsichtsbehörde der IV-Stellen Rechtens sind, d.h. Gesetz bzw. Verordnung entsprechen oder nicht.
b) Die Weisungen, welche die administrativen Aufsichtsbehörden den verfügenden Durchführungsstellen erteilen -die Wegleitung WHMI sowie die IV-Rundschreiben beispielsweise enthalten solche Weisungen- sind keine Rechtsnormen. Sie sind wohl für die Verwaltung, nicht aber für das Gericht verbindlich. Die Weisungen sind eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 116 V 19 E. 3c, 115 V 6 E. 1b mit Hinw.). Die rechtsanwendenden Behörden haben sich an Verwaltungsordnungen nur zu halten, soweit sie den richtig verstandenen Sinn des Gesetzes wiedergeben (BGE 121 III 478 E. 2a). Das Gericht weicht anderseits insoweit von Weisungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 118 V 210 E. 4c, 117 Ib 131 E. 3a, 112 V 233 E. 2a; AHI-Praxis 1993, S. 28 E. 3a). Zu berücksichtigen ist auch, dass die Aufsichtsbehörde auf dem Weg einer Verwaltungsweisung nicht eine zusätzliche, über Gesetz und Verordnung hinausgehende Einschränkung des anspruchsbegründenden Tatbestandes einführen kann (ZAK 1992, S. 212 E. 3c; 1988, S. 612 E. 3b).
c) Ziff. 14.04 des durch das EDI erlassenen HVI Anhangs räumt dem Versicherten klar den Anspruch ein, Bade-, Dusch- und WC-Räume den invaliditätsbedingten Behinderungen anpassen und folglich der IV dafür Rechnung stellen zu können. Weil sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht für den Umbau des bestehenden, sondern für einen An- bzw. Neubau des Badezimmers entschlossen hat, hat er sich auf die Anwendung des sog. Austauschbefugnisses berufen.
4. Auf Grund der Aktenlage ist erstellt, dass das invaliditätsbedingte Anpassen des bestehenden Badezimmers grundsätzlich möglich gewesen wäre, allerdings (auch) der Platzverhältnisse wegen die Küche in einem andern Raum hätte untergebracht werden müssen. Die Begründung des Beschwerdeführers, insbesondere jene anlässlich des Augenscheines, warum er das Badezimmer im Anbau hat plazieren lassen, ist nachvollziehbar, und die getroffene Lösung macht denn auch Sinn. Damit ist er in der Lage gewesen, im ehemaligen Küchen-/WC-Raum mit einer Grösse von 11,75 m2 ein Kinderzimmer und auf verhältnismässig kleinem Raum (6,7 m2) ein neues, seiner Behinderung gerecht werdendes Badezimmer zu schaffen. So gesehen steht dem Beschwerdeführer zumindest der Ersatz der Kosten zu, auf die er beim Umbau des bestehenden Nassraumes Anspruch gehabt hätte (vgl. BGE 107 V 93 E. 2b; ZAK 1986, S. 527 E. 3a). Dazu kommt, dass in Anbetracht des Alters des Beschwerdeführers sowie seines Status als Eigentümer der Liegenschaft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass ihm das neu erstellte Badezimmer während längerer Zeit dienen wird. Massgeblich für die Austauschbefugnis ist denn auch, dass das vom Versicherten angeschaffte Hilfsmittel nicht nur unter den Voraussetzungen der unmittelbaren Gegenwart, sondern auch unter den Voraussetzungen, mit denen auf weitere Sicht gerechnet werden muss, die Funktion des dem Versicherten Rechtens zustehenden Hilfsmittels erfüllt (s. BGE 111 V 214 E. 2c und 218 E. 2d).
Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Austauschbefugnis als erfüllt zu betrachten. Anders zu entscheiden würde jeglicher Pragmatik widersprechen und kann im übrigen nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen haben. Das BSV hat denn auch für den Fall, wenn - wie vorliegend - die Anpassung eines bestehenden Raumes grundsätzlich möglich wäre, aber aus Raum-, Kosten- oder andern Gründen nicht durchgeführt wird, die Austauschbefugnis ausdrücklich vorgesehen (s. IV-Rundschreiben Nr. 9 v. 7. Dezember 1994). In seiner Stellungnahme vom 24. August 1995 hat das BSV allerdings die Ausführungen im fraglichen Rundschreiben in dem Sinne präzisiert, dass die in Randziffer 62, 3. Absatz erwähnte Austauschbefugnis nur angewandt werden könne, wenn das Badezimmer in einem bisher anderweitig genutzten Raum innerhalb des Hauses/der Wohnung plaziert werde, im andern Fall - wie im vorliegenden - jedoch nicht zur Anwendung gelange. Dazu hat die Aufsichtsbehörde weder eine nähere Begründung abgegeben noch ist bis heute eine Neufassung von Rz 62 bekannt. Dessen ungeachtet bleibt festzuhalten, dass diese Verwaltungsweisung dem eigentlichen Sinn von Gesetz und Verordnung widerspricht und insbesondere im vorliegenden Fall zu einem stossenden, durch den Richter nicht zu schützenden Ergebnis führt; sie ist deshalb für den Entscheid nicht zu berücksichtigen, lässt sie doch keine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu (vgl. BGE 121 III 478 E. 2 b m. Hinw.). Daran ändert auch der Hinweis auf Ziff. 13.04* HVI Anhang nichts, wonach Anbauten als Neubauten zu betrachten seien; in Ziff. 13 wird der Anspruch auf Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich etc. behandelt.
5. Zusammenfassend ergibt sich im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Kostenbeiträge für die Anpassung des bestehenden Küchen- und Badezimmerbereichs in ein behindertengerechtes Badezimmer und somit -im Rahmen der Austauschbefugnis- auf der Basis dieser Kostengrundlagen Anspruch auf einen noch zu bestimmenden Beitrag an die von ihm gewählte Bauausführung hat. Die IV-Stelle hat demnach das Leistungsbegehren zu Unrecht verneint. Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben.
Was die Höhe des Beitrages an das neu erstellte Badezimmer auf der Grundlage einer Beitragsleistung an den Umbau des ehemals bestandenen Nassraumes anbelangt, liegt einerseits ein Kostenvoranschlag des Architekten über 33'300 Franken sowie ein Antrag der SAHB im Betrage von (rund) 26'416 Franken vor. Der Beschwerdeführer selber hat die Auszahlung von 30'000 Franken verlangt. Nachdem die IV-Stelle das Leistungsbegehren abgewiesen hatte, überprüfte sie die Höhe des Leistungsbegehrens nicht. Mangels entsprechender Abklärungen der IV-Stelle ist die endgültige Beurteilung des Leistungsanspruches aufgrund der vorliegenden Akten nicht möglich. Die IV-Stelle hat sich daher zur Höhe des Beitrages an die Umbaukosten zu äussern und die Beitragsleistung nach Vornahme entsprechender ergänzender Abklärungen neu zu verfügen.
Versicherungsgericht, Urteil vom 6. November 1996