SOG 1996 Nr. 43

 

 

Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG. Keine Verzichtshandlung bei unverschuldeter Löschung des Wohnrechtes im Grundbuch.

 

 

            B. ist Bezügerin einer AHV-Rente. Im Rahmen einer Grundpfandverwertung wurde das zugunsten der Versicherten im Grundbuch eingetragene Wohnrecht gelöscht. Die Ausgleichskasse wies das Begehren der Rentnerin um Zusprechung von Ergänzungsleistungen zur AHV ab mit der Begründung, Frau B. habe auf die Ausübung ihres Wohnrechtes und damit auf Vermögen verzichtet. Unter Anrechnung dieses Vermögensverzichtes überschreite das anrechenbare Jahreseinkommen den zur Leistungsberechtigung festgesetzten Grenzbetrag. Die dagegen erhobene Beschwerde der Rentnerin B. heisst das Versicherungsgericht gut. Aus den Erwägungen:

 

            2. Den in der Schweiz wohnhaften Schweizer Bürgern, denen eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der AHV oder IV zusteht, ist ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen, soweit das anrechenbare Jahreseinkommen bei Alleinstehenden den Grenzbetrag von derzeit Fr. 16'660.-- nicht erreicht (Art. 2 Abs. 1 ELG, SR 831.30). Als Einkommen sind u.a. anzurechnen: Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen sowie ein Fünfzehntel, bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 25'000.-- übersteigt. Weiter stellen Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV oder IV, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge etc. sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, Einkommen i.S. von Art. 3 Abs. 1 ELG dar; Abs. 4 dieser Bestimmung legt die Abzüge vom Einkommen fest.

(...)

            3. a) Vorweg ist streitig und zu prüfen, ob der Wohnrechtswert von Fr. 2'400.-- pro Jahr zur Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs zu berücksichtigen ist bzw. ob eine Verzichtshandlung i.S. von Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG vorliegt, oder stattdessen bei den Auslagen der Mietzinsaufwand einzurechnen ist.

            Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn der Versicherte auf Teile seines Einkommens verzichtet hat, ohne hierzu rechtlich verpflichtet gewesen zu sein oder eine adäquate Gegenleistung erhalten hat (Alexandra Rumo-Jungo: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Zürich 1994, Art. 3, S. 33, Ziff. 4).

            Die übrigen Berechnungsfaktoren gelten als unbestritten; sie basieren auf den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen und sind im übrigen durch Urkunden ausgewiesen.

            b) In der angefochtenen Verfügung hat die Verwaltung Fr. 2'400.-- Einkommen aus Wohnrecht und den gleichen Betrag als Mietzins bei den Ausgaben berücksichtigt. Zur Begründung führt die Ausgleichskasse vernehmlassungsweise aus, aufgrund der Ausgestaltung des Wohnrechts im Kaufvertrag habe die Aufstockung der Grundpfandschulden von Fr. 70'000.-- auf schliesslich Fr. 880'000.-- die Zustimmung der Beschwerdeführerin erfordert. Mit der Einwilligung zu einer derart beträchtlichen Vergrösserung von im Rang dem Wohnrecht vorgehenden Grundpfandschulden habe die Versicherte die Gefahr einer entschädigungslosen Löschung des Wohnrechts im Rahmen der Zwangsvollstreckung -wie tatsächlich eingetreten- in Kauf genommen. Das unentgeltliche Wohnrecht sei deshalb, wie wenn es noch vorhanden wäre, in die Berechnung aufzunehmen. Aus den gleichen Gründen könne der vertraglich vereinbarte Mietzins nicht als Ausgabe anerkannt werden.

            Demgegenüber will die Beschwerdeführerin niemanden begünstigt haben. Sie habe schliesslich nicht zu vertreten, dass das Wohnrecht gelöscht worden sei.

            c) Wenn auch im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin den Vorgängen auf den ihrem Wohnrecht im Grundbuch vorgehenden Grundpfandschulden, die auf Grund der Aktenlage per Dezember 1994 Fr. 880'000.-- betragen haben, jeweils zugestimmt hat (s. Art. 812 ZGB), so kann doch von einem eigentlichen Verzicht der Versicherten auf ihr Wohnrecht bzw. von der Inkaufnahme der Gefahr einer entschädigungslosen Löschung des Wohnrechts keine Rede sein. Vielmehr hat die betreibungsamtliche Versteigerung der durch die Bank X. finanzierten und mit zwei Schuldbriefen über Fr. 880'000.-- belasteten Liegenschaft, welche 1984 mit Fr. 60'000.-- Schulden übernommen wurde, zu einem Doppelausruf (Art. 142 SchKG) geführt. Die Ersteigerer haben das zweite Angebot, also den Aufruf ohne Last, angenommen, worauf ihnen die Liegenschaft zum Preise von 901'000 Franken ohne Dienstbarkeiten zugeschlagen worden ist. In der Folge hat das Betreibungs- und Konkursamt von Amtes wegen, mithin ohne Veranlassung durch die Beschwerdeführerin, die Löschung sämtlicher Verfügungsbeschränkungen, insbesondere des zugunsten der Versicherten eingetragenen Wohnrechts angeordnet (vgl. dazu Peter Tuor/Bernhard Schnyder/Jörg Schmid: Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 11. A., Zürich 1995, § 96, S. 772 ff., Ziff. II, m. Hinw.). Den Bogen würde überspannt, wenn man die Schuld am Wegfall des Wohnrechts der Beschwerdeführerin zuweisen und ihr deshalb einen Vermögensverzicht anrechnen wollte. Nachdem diese Dienstbarkeit erloschen ist, hat die Berücksichtigung des fraglichen Wohnrechtes bei den Berechnungen der Ergänzungsleistungen grundsätzlich zu entfallen. Andererseits ist der Versicherten auf der Ausgabenseite ein Mietzinsabzug im gesetzlich zulässigen Rahmen einzuräumen ist. (...)

 

Versicherungsgericht, Urteil vom 27. November 1996