SOG 1996 Nr. 45

 

 

Art. 65 KVG; § 3 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 20 Abs. 2 lit. b PV-Verordnung 1995 und 1996. Kein eigener Anspruch selbständig besteuerter, in Ausbildung befindlicher Kinder, wenn deren unterhaltsverpflichteten Eltern der Sozialabzug nach Ziffer 35 der Steurerklärung gewährt wurde.

 

 

            Der 1974 geborene K. wohnt bei seinen Eltern in S. Er absolvierte eine Lehre als Mechaniker und besucht nun in B. die Berufsmaturitätsschule. Die Ausgleichskasse lehnte sein Begehren um Ausrichtung von Prämienverbilligungsbeiträgen ab. Die von K. dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht ebenfalls ab. Aus den Erwägungen:

 

            2. Es ist unbestritten, dass den Eltern des Beschwerdeführers der Sozialabzug für Kinder in Ausbildung zugebilligt worden ist sowie dass der Beschwerdeführer am 1. Januar 1996 bei einem vom Bund anerkannten Versicherer für die obligatorische Krankenpflegeversicherung versichert war und im Kanton Solothurn steuerrechtlichen Wohnsitz hatte. Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall einzig die Frage, ob dem Versicherten ein eigener Anspruch auf Prämienverbilligung zusteht.

            3. Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG, SR 832.10). Sie erlassen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Art. 97 KVG). In ihren Erlassen haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge zu bestimmen (Alfred Maurer: Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, S. 152).

            Gestützt darauf hat der Regierungsrat des Kantons Solothurn die Verordnung über die provisorische Regelung der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung 1995 und 1996 (RRB vom 10. Dezember 1995; PV-Vo) erlassen. Gemäss § 3 Abs. 2 dieser kantonalen Verordnung haben Personen, die gemeinsam besteuert werden, einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung. Dabei bildet die Ein- oder Zweieltern-Familie eine Berechnungs- und Auszahlungseinheit, wobei jedes Kind, für das ein Kinderabzug geltend gemacht und gewährt wurde, der Familie zugerechnet wird, auch wenn es bereits selbständig besteuert wird (§ 3 Abs. 3 PV-Vo). Die Prämienverbilligung selbständig besteuerter volljähriger Kinder, die in Ausbildung stehen, ist ausgeschlossen, sofern deren unterhaltsverpflichtete Eltern den entsprechenden Sozialabzug des Steuerrechtes beansprucht haben (§ 20 Abs. 2 lit. b PV-Vo). Massgebend für die Berechnung des Anspruches sind die Steuerwerte der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung oder Zwischenveranlagung nach kantonalem Steuergesetz (§ 5 Abs. 2 erster Satz PV-Vo). Die massgebenden Steuerwerte für die Geltendmachung des Prämienverbilligungsanspruches 1996 basieren somit auf der Steuererklärung 1995 (§ 19 Abs. 2 PV-Vo).

            Der Beschwerdeführer und seine Eltern bilden im Sinne von § 3 Abs. 3 PV-Vo eine Familie bzw. eine "Berechnungs- und Auszahlungseinheit". Für K. hatten seine Eltern unbestrittenermassen den Kinderabzug gemäss Ziffer 35 der Steuererklärung 1995 vorgenommen, und es wurde ihnen dieser von den Steuerbehörden gewährt. Dem Beschwerdeführer steht somit nach dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut der zitierten Verordnungsbestimmungen kein eigener Anspruch auf die Leistung von Prämienverbilligungsbeiträgen für das Jahr 1996 durch den Kanton Solothurn zu. Daran vermag der vom Versicherten glaubhaft dargestellte Hinweis, dass seine Lebenshaltungskosten den steuerrechtlichen Sozialabzug von Fr. 4'400.-- wesentlich übersteigen, nichts zu ändern. Der Regierungsrat hat dieser Tatsache in der PV-Vo insofern Rechnung getragen, als der Sozialabzug für Kinder, für deren Unterhalt der Steuerpflichtige aufkommen muss, für die Berechnung des Prämienverbilligungsanspruches um 50 % und damit auf Fr. 6'600.-- erhöht wird (§ 5 Abs. 3 lit. a/gg). Es wird Sache der Rechtsetzungsorgane sein, bei dieser Sachlage allenfalls für den betroffenen Personenkreis eine andere Regelung zu treffen. Die angefochtene Verfügung stützt sich auf geltendes Recht und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

 

Versicherungsgericht, Urteil vom 20. Februar 1997