SOG 1996 Nr. 7

 

 

§ 296 i.V.m. § 137 Abs. 1 lit. d ZPO. Neue Anträge im Appellationsverfahren. Das Begehren des Vermieters um Mietzinserhöhung für die Erstreckungsdauer stellt eine eventuell erhobene Widerklage für den Fall dar, dass sein Hauptantrag auf Abweisung der Erstreckungsklage nicht durchdringt. Wird das Begehren erst in appellatorio gestellt, ist darauf nicht einzutreten.

 

 

            Der Kläger ist Mieter einer Gewerbeliegenschaft, welche ihm frist- und formgerecht gekündigt worden war. Seinem Erstreckungsbegehren entsprach der Gerichtspräsident nur teilweise, weshalb er an das Obergericht appellierte. Im Appellationsverfahren beantragten die Beklagten und Anschlussappellanten in ihrer Beweiseingabe, es sei eine Mietzinserhöhung anzuordnen. Das Obergericht trat auf dieses Begehren mit folgender Begründung nicht ein:

 

            Die Beklagten haben vor dem Gerichtspräsidenten Abweisung der Klage, eventuell Gewährung einer Erstreckung um ein Jahr beantragt. Erstmals im Appellationsverfahren, nämlich in ihrer Beweiseingabe haben sie den Antrag gestellt, es sei eine Mietzinserhöhung von Fr. 300.-- anzuordnen, welchen sie einerseits mit einem Anstieg des Landesindexes für Konsumentenpreise um 14,35%, andererseits mit Kostensteigerungen, die eine pauschale Mietzinserhöhung um 7,5% rechtfertigten, begründeten. Die Beklagten berufen sich darauf, sie hätten im Hinblick auf die Kündigung keine Mietzinserhöhung bekanntgegeben und könnten dies nun nicht mehr rechtzeitig nachholen.

            Der Kläger widersetzt sich dem Begehren um Mietzinserhöhung. Er erachtet es als unzulässig, ein solches Begehren erst im Appellationsverfahren zu stellen, weil dem Mieter so der Rechtsweg verkürzt werde. Ausserdem sei das Begehren unbegründet, weil die Hypothekarzinsen in letzter Zeit beträchtlich gesunken und die geltend gemachten Kostensteigerungen nicht ausgewiesen seien.

            a) Gemäss Art. 272c OR kann jede Partei verlangen, dass der Vertrag im Erstreckungsentscheid veränderten Verhältnissen angepasst wird (Abs. 1). Ist der Vertrag im Erstreckungsentscheid nicht geändert worden, gilt er während der Erstreckung unverändert weiter; vorbehalten bleiben die gesetzlichen Anpassungsmöglichkeiten (Abs. 2). Insbesondere kann also der Vermieter im Erstreckungsverfahren verlangen, dass der Mietzins für die Zeit einer allfälligen Erstreckung erhöht wird. Dieses Begehren ist nach den Kriterien der Art. 269 ff. OR zu prüfen (David Lachat/Daniel Stoll: Das neue Mietrecht für die Praxis, 3. A., Zürich 1992, S. 374; Peter Zihlmann: Das Mietrecht, 2. A., Zürich 1995, S. 240). Es stellt sich indes die Frage, in welchem Zeitpunkt ein solches Begehren vorgetragen werden muss, insbesondere, ob es noch im Appellationsverfahren gestellt werden kann.

            Das Bundeszivilrecht schreibt in Art. 274d Abs. 3 OR für mietrechtliche Gerichtsverfahren den Untersuchungsgrundsatz vor, welcher aber das Recht der Parteien, über den Streitgegenstand zu verfügen, nicht einschränkt (SVIT-Kommentar Mietrecht, Zürich 1991, N 18 zu Art. 274d OR). Im Mietrecht gilt mit wenigen Ausnahmen (Art. 274e Abs. 3 und 274f Abs. 3 OR) die Dispositionsmaxime. Der Richter ist also an die Anträge der Parteien gebunden. Das gilt insbesondere für die Frage, ob und in welchem Umfang der Mietzins in einem Erstreckungsentscheid anzupassen ist. Zur Frage, bis zu welchem Zeitpunkt jede Partei in einem Erstrek-

kungsprozess eine solche Mietzinsanpassung verlangen kann, äussert sich das Bundeszivilrecht nicht; diesbezüglich ist das kantonale Prozessrecht massgebend.

            b) Das Begehren des Vermieters, im Mieterstreckungsverfahren eine Mietzinserhöhung anzuordnen, geht über das Begehren auf gänzliche oder teilweise Abweisung der Erstreckungsklage des Mieters hinaus. Es handelt sich dabei um eine - in der Regel (wenn der Hauptantrag des Vermieters auf Abweisung der Erstreckungsklage lautet) bloss eventuell erhobene - Widerklage (vgl. Georg Leuch/Omar Marbach/Franz Kellerhals: Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 4. A., Bern 1995, N 2g zu Art. 170).

            Der vorliegende Prozess wurde im ordentlichen, schriftlichen Untersuchungsverfahren geführt (§§ 224 Ziff. III. b und 225 ZPO). In diesem Verfahren ist die Widerklage mit der Klageantwort zu erheben (§ 137 Abs. 1 lit. d ZPO); eine spätere Einreichung ist grundsätzlich ausgeschlossen (Georg Leuch/Omar Marbach/Franz Kellerhals, a.a.O., N 9 zu Art. 166; Oscar Vogel: Grundriss des Zivilprozessrechts, 3. A., Bern 1992, 7. Kap. Rz 62). Von Ausnahmefällen (in familienrechtlichen Prozessen) abgesehen, kann die Widerklage nur vor erster Instanz erhoben werden (Max Guldener: Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 216). Das Begehren um Mietzinsanpassung hätte somit spätestens in der erstinstanzlich eingereichten Klageantwort gestellt werden müssen, damit es im Rahmen des Erstreckungsverfahrens hätte behandelt werden können.

            Auf das erst im Appellationsverfahren eingereichte Begehren der Beklagten um Mietzinserhöhung kann noch aus einem weiteren Grund nicht eingetreten werden: Die Appellation hat die Überprüfung des angefochtenen Entscheides in tatbeständlicher und rechtlicher Hinsicht zum Gegenstand (§ 291 Abs. 2 ZPO); im Appellationsverfahren geht es darum, das erstinstanzliche Urteil zu kontrollieren und gegebenenfalls zu verbessern (vgl. Oscar Vogel, a.a.O., 13. Kap. Rz 1). Die Parteien können zwar neue Behauptungen und bisherige und neue Beweismittel vorbringen (§ 296 ZPO), doch bedeutet dies nicht, dass sie auch unbeschränkt neue Anträge stellen können (SOG 1990, Nr. 14 zum Rekursverfahren und den insoweit gleichlautenden §§ 300 Abs. 2 und 303 ZPO). Das für jeden prozessualen Rechtsbehelf erforderliche Rechtsschutzinteresse besteht nur dann, wenn der Rechtsmittelkläger durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Oscar Vogel, a.a.O., 13. Kap. Rz 58). In der Regel ist nur die formell beschwerte Partei zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt; von formeller Beschwer spricht man, wenn das Dispositiv des angefochtenen Entscheides von ihren Anträgen abweicht (SOG 1990, Nr. 14; Oscar Vogel, a.a.O., 13. Kap. Rz 60).

            Die Beklagten sind durch Entscheid des Gerichtspräsidenten insoweit formell beschwert, als ihrem Antrag, das Mietverhältnis sei nicht, beziehungsweise bloss um ein Jahr zu erstrecken, nicht entsprochen wurde. Diesbezüglich sind sie zur Anschlussappellation legitimiert. Ein Begehren um Anpassung des Mietzinses hatten sie im Verfahren vor dem Gerichtspräsidenten jedoch nicht gestellt; insoweit sind sie durch den Entscheid des Gerichtspräsidenten formell gar nicht beschwert. Ein Ausnahmefall, in dem eine bloss materielle Beschwer genügen würde, liegt nicht vor (vgl. dazu Oscar Vogel, a.a.O., 13. Kap. Rz 61, und Max Guldener, a.a.O., S. 495). Auf das verspätet eingereichte Begehren der Beklagten um Mietzinserhöhung kann daher nicht eingetreten werden.

            c) Soweit die Beklagten geltend machen, sie hätten dem Kläger eine durch veränderte Umstände gebotene Mietzinserhöhung im Hinblick auf die von ihnen angestrebte Vertragsbeendigung nicht mehr angezeigt (SVIT-Kommentar, N 11 zu Art. 272c OR), hätte nichts entgegengestanden, das Begehren um Mietzinserhöhung bereits mit der Klageantwort zu stellen. Damals war nämlich der Kündigungstermin bereits verstrichen gewesen und die Beklagten rechneten ernstlich mit einer Erstreckung des Mietverhältnisses, wie aus ihrem erstinstanzlich gestellten Eventualantrag hervorgeht. Den Beklagten ist es im übrigen unbenommen, gestützt auf Art. 272c Abs. 2 OR dem Kläger eine Mietzinserhöhung auf den nächstmöglichen gesetzlichen Kündigungstermin (vgl. dazu Peter Zihlmann, a.a.O., S. 241) anzuzeigen.

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 11. Juni 1996