SOG 1996 Nr. 9
§ 8 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz, § 181 GT. Sind bei der Festsetzung einer Parteientschädigung die "Vermögensverhältnisse" eines Rechtsschutzversicherten zu berücksichtigen, so ist seine private wirtschaftliche Situation unerheblich.
Das Obergericht stellt vorerst fest, dass in arbeitsgerichtlichen Verfahren § 181 des Gebührentarifes (GT, BGS 615.11) für die Festsetzung der Höhe einer Parteientschädigung massgebend ist. (...)
7. Schliesslich sind wie aufgezeigt die "Vermögensverhältnisse der Parteien" zu würdigen. In diesem Zusammenhang ist vorliegend relevant, dass der Rekursgegner rechtsschutzversichert ist. Weil er deshalb weder eigene Parteikosten noch diejenigen der Rekurrentin persönlich bezahlen muss, ist sein eigenes Vermögen unwichtig. An seine Stelle tritt die Rechtschutzversicherung, die als wirtschaftlich potent zu gelten hat. Der Rekursgegner irrt, wenn er meint, es sei willkürlich, diese Tatsache zu berücksichtigen. Das Gegenteil ist gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Fall: BGE 120 I a 169 ff. Willkürlich wäre es, das (vermutlich fehlende) Vermögen des Klägers in Rechnung zu stellen, obwohl feststeht, dass er keine Parteikosten aus eigener Tasche bezahlen muss.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 19. Juni 1996