SOG 1997 Nr. 10

 

 

Art. 93 SchKG. Es ist unzulässig, ohne gründliche Abklärung des Sachverhalts die mutmasslichen Autobetriebskosten zu pfänden, wenn der Schuldner zwar über einen Wagen verfügt, mit dem von ihm deklarierten Einkommen jedoch nicht einmal den Notbedarf zu decken vermag.

 

 

            Laut Pfändungsurkunde erreicht der Schuldner B. mit einem Einkommen von 2'600.-- das ihm zustehende Existenzminimum von Fr. 3'200.-- nicht. Die Eigentumsansprache der A. GmbH bezüglich eines anfänglich eingepfändeten Personenwagens Renault 19 wurde von den Gläubigern anerkannt. Auf Verlangen eines Gläubigers änderte das Betreibungsamt die Pfändungsurkunde dahingehend ab, dass (neu) die Autobetriebskosten von Fr. 400.-- pro Monat gepfändet wurden. Die gegen die Pfändung der Autobetriebskosten erhobene Beschwerde des Schuldners hiess die Aufsichtsbehörde aus folgenden Erwägungen gut und wies die Sache zur gründlichen Abklärung des Sachverhalts und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück:

 

            1. Auffallend ist im vorliegenden Fall die grosse Diskrepanz zwischen Einkommen und Existenzminimum. Nach den Berechnungen des Betreibungsamtes ergibt sich monatlich eine Unterdeckung des Existenzminimums von Fr. 600.--. Anzumerken ist, dass der Fehlbetrag effektiv noch grösser sein könnte, da der Beschwerdeführer im Protokoll über die Familien- und Erwerbsverhältnisse ein Bruttoeinkommen angegeben und daneben Berufsauslagen für ein Auto von Fr. 250.-- geltend gemacht hat. Aufgrund dieser finanziellen Verhältnisse schloss das Betreibungsamt, der Schuldner könne unmöglich auch noch den Unterhalt und den Betrieb eines Autos finanzieren. In Anlehnung an die in den Blättern für Schuldbetreibung und Konkurs zitierte Praxis (BlSchK 1984, S. 1 ff.; 1995, S. 69) erachtete es die Vermutung als naheliegend, der Beschwerdeführer bestreite diese Kosten aus nicht deklarierten, weiteren Einkünften. Trifft die Annahme des Betreibungsamtes zu, so würde B. Einnahmen von monatlich mindestens Fr. 1'000.--.-- (Fr. 600.-- bis zum Notbedarf plus Fr. 400.-- Autobetriebskosten) verschweigen, trifft sie indessen nicht zu, so würde ihm nach Ablieferung der auf Fr. 400.-- festgesetzten mutmasslichen Autobetriebskosten lediglich noch maximal Fr. 2'200.-- zur Bestreitung des Existenzminimums von Fr. 3'200.-- zur Verfügung stehen. In diesem Fall läge die Möglichkeit nicht mehr fern, dass der Schuldner durch die Verdienstpfändung in eine absolut unhaltbare Lage versetzt würde (BGE 105 III 49). Zur Ablieferung der gepfändeten Fr. 400.-- aber wäre der Schuldner verpflichtet, wollte er nicht eine Strafanzeige wegen widerrechtlicher Verfügung über gepfändetes Einkommen gemäss Art. 169 StGB riskieren (In BlSchK 1984, S. 5 als logische Folge bezeichnet).

            2. Grundsätzlich genügt das Betreibungsamt seiner Abklärungspflicht mit der Befragung des Schuldners über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen falscher oder unrichtiger Angaben sowie durch Rückfrage beim Arbeitgeber. Darüber hinaus ist das Betreibungsamt nicht verpflichtet, von sich aus aufs Geratewohl weitere Nachforschungen nach allfälligem Vermögen des Schuldners anzustellen (BlSchK 1989, Nr. 5: vgl. auch BlSchK 1994, Nr. 4). Da vorliegend aus objektiven Gründen Zweifel bestehen, ob der Sachverhalt vom Schuldner vollständig dargelegt wurde, hätte Anlass zu weiteren Abklärungen bestanden (BGE 112 III 80). Denn entweder verschweigt der Beschwerdeführer monatliche Einnahmen von mindestens Fr. 1'000.-- oder aber er läuft Gefahr, durch die Pfändung in eine Notlage gebracht zu werden. Vor diesem Hintergrund durfte sich das Betreibungsamt nicht mit blossen Annahmen begnügen, welche sich allenfalls auf das Protokoll über die Familien- und Erwerbsverhältnisse abstützen lassen, sondern es hätte seiner Pflicht, die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Erwerbseinkommens nötig sind, von Amtes wegen festzustellen (BGE 119 III 71), durch weitere Abklärungen nachkommen müssen.

            3. Vorab wäre der Schuldner nochmals zu befragen und dazu anzuhalten gewesen, zu erklären, wie er es schaffe, mit den ihm nach seinen Angaben zur Verfügung stehenden Mitteln die in die Existenzminimumsberechnung aufgenommenen Ausgaben zu bestreiten. Weiter drängt sich die Frage auf, ob und inwiefern der Schuldner tatsächlich den Betrieb eines Autos finanziert oder ob ihm ein solches nicht von dritter Seite zum Gebrauch überlassen wird. Laut Protokoll über die Familien- und Erwerbsverhältnisse war der ursprünglich gepfändete Personenwagen auf den Namen der A. GmbH eingelöst. Dies wirft die Frage auf, aus welchem Grund ihm ein Wagen zur Verfügung gestellt wurde und ob noch weitere Leistungen ausgetauscht wurden, insbesondere ob er von dieser Firma ein Einkommen bezogen hat. Es ist daran zu erinnern, dass in Art. 91 Abs. 3 SchKG auch die Auskunftspflicht Dritter ins Gesetz aufgenommen wurde. Da der Wagen nicht mehr eingelöst ist, ist offenbar eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten, zumal Herr B. neuerdings vorträgt, sein Sohn stelle ihm ein Auto zur Verfügung. Offen ist überdies, wie hoch die Autobetriebskosten sind, die von Herrn B. allenfalls getragen werden. Er selbst hat im Protokoll über die Familien und Erwerbsverhältnisse Berufsauslagen für ein Auto von Fr. 250.-- geltend gemacht, das Betreibungsamt dagegen hat monatliche Betriebskosten von Fr. 400.-- angenommen; für welches Fahrzeug ist indessen unklar. Unbeantwortet ist auch die Frage, ob es sich dabei alleine um einen beruflichen Aufwand handelt oder ob darin auch ein privater Aufwand eingeschlossen ist. Schliesslich ist aber auch anzunehmen, dass sich das vom Betreibungsamt angenommene Verschweigen eines Einkommens von Fr. 1'000.-- monatlich mit einer Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen des B. feststellen lassen müsste.

 

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 12. Juni 1997