SOG 1997 Nr. 13

 

 

Art. 159 Abs. 1 aStGB. Begriff des Geschäftsführers. Keine Anwendung auf einen Architekten.

 

 

            Architekt X. leitete den Umbau eines Einfamilienhauses. Der von ihm erstellte Kostenvoranschlag wurde um das Dreifache überschritten. Während ihn die Vorinstanz wegen ungetreuer Geschäftsführung verurteilte, sprach ihn das Obergericht von diesem Vorhalt aus folgenden Erwägungen frei:

 

            8. a) (...) Das Unrecht besteht in der treuwidrigen Verletzung von Schutzpflichten zur Wahrung fremder Vermögensinteressen. Um als Geschäftsführer im Sinne des Gesetzes zu gelten, muss bei der Verwaltung der Vermögensinteressen ein grosses Mass an Selbständigkeit bestehen (vgl. Andreas Donatsch: Aspekte der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB, ZStrR 114, S. 200 ff., insbesondere 204 f.; Günther Stratenwerth: Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, Bern 1995, § 19 N 5 ff.; Jörg Rehberg / Niklaus Schmid: Strafrecht III, Zürich 1994, S. 225 f.) (...).

            Hauptkriterium zur Abgrenzung ist die Verfügungsautonomie, die eingeräumte Möglichkeit, selbständig über Vermögen zu verfügen (vgl. BGE 120 IV 192 und dort zitierte Literatur; 123 IV 21). Diese kann sich zeigen in der Kompetenz, rechtsgeschäftlich zu verfügen und über Betriebsmittel und Personal zu disponieren. Indizien sind z.B. die Unterschriftsberechtigung mit Bezug auf wesentliche Vermögensinteressen oder weitgehende Freiheit in der Organisation der eigenen Tätigkeit (Donatsch, a.a.O., S. 205). Als klassische Geschäftsführer im Sinne des Gesetzes gelten die Vermögensverwalter und Treuhänder sowie die selbständig arbeitenden Handelsvertreter oder Kommissionäre etc. (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 19 N 10) (...).

            Dagegen scheiden alle mit untergeordneten Verrichtungen verknüpften Pflichten und Kompetenzen aus, selbst wenn diese auch die Besorgung fremden Vermögens zum Gegenstand haben (Stratenwerth, a.a.O., § 19 N 6). Ebenfalls nicht erfasst werden mangels selbständiger Verfügungsbefugnis der Berater des Vermögensinhabers oder der externe Sanierer, der Entscheidungsgrundlagen beschafft, Lösungsvarianten ausarbeitet und Empfehlungen abgibt; dies jedenfalls sofern er nicht eine Machtposition ausübt, die ihm faktisch Organstellung zukommen lässt (Donatsch, a.a.O., S. 205). Nicht Geschäftsführer und damit nicht Täter ist, wem zufolge Weisungsabhängigkeit und eingeschränkter Verfügungsbefugnis die erforderliche Selbständigkeit abgeht (Donatsch, a.a.O., S. 206).

            b) Ein Architekt fällt nach seiner Aufgabe nicht unter den Täterkreis der Art. 159 aStGB bzw. 158 StGB. Ein Bauherr zieht einen "Architekten bei als Fachmann für die Planung und Projektierung sowie die Leitung und Überwachung der Bauausführung. Demgegenüber behält sich der Bauherr den Entscheid über finanzielle Verpflichtungen im Normalfall selbst vor, braucht er doch dazu nicht das besondere Fachwissen des Architekten" (BGE 118 II 315). Der Architekt hat aus dem Architekturvertrag verschiedene Pflichten zu erfüllen, so eine Sorgfalts- und Treuepflicht, mithin auch eine Informationspflicht zur Wahrung der finanziellen Interessen des Bauherrn sowie die Pflicht zur Kostenberechnung und -kontrolle (Rainer Schumacher: Die Haftung des Architekten aus Vertrag, in: Das Architektenrecht, hg. von Peter Gauch / Pierre Tercier, Freiburg 1995, S. 113 ff.).

            Der Grund für die massiven Kostenüberschreitungen (...) liegt im vorliegenden Fall weitgehend in der fehlenden oder ungenügenden Kostenberechnung, -kontrolle und -information durch den Beschuldigten. (...) Der Beschuldigte hat aber nicht autonom über Vermögen verfügt, denn alle Zahlungsanweisungen wurden vom Bauherrn selber unterzeichnet. Der Beschuldigte hat diese Anweisungen - mit einer einzigen Ausnahme - zwar visiert, doch dies sollte bloss sicherstellen, dass die angewiesenen Geldbeträge auch zur Zahlung ausgeführter Arbeiten verwendet wurden. Die Werkverträge wiederum wurden zwar vom Beschuldigten ausgearbeitet und mitunterzeichnet, jedoch allesamt auch von der Bauherrschaft unterschrieben. Mit ihnen erfolgten ausserdem keine Verfügungen über Aktiven, sondern es wurden lediglich Verpflichtungen eingegangen. Was die Anweisungen und weiteren Aufträge an die Unternehmer und Handwerker anbelangt, so wurden diese durchwegs vom Beschuldigten erteilt. In den meisten Fällen - abgesehen von einigen kostenmässig nebensächlichen Punkten - erfolgte jedoch aufgrund des Beweisergebnisses vorgängig eine Information über die auszuführenden Arbeiten, wenn auch in der Regel ohne ausdrücklichen und konkreten Hinweis auf die Kostenfolgen. Der Beschuldigte hat zwar die Regierapporte der Unternehmer und Handwerker allein visiert. Mit der Unterzeichnung solcher Rapporte bestätigt der bauleitende Architekt indes nur die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben insbesondere bezüglich des Zeitaufwandes; damit wird nicht etwa zugleich ein zu zahlender Rechnungsbetrag anerkannt (vgl. BGE 118 II 315).

            Der Bauherrschaft wäre es möglich gewesen, sich selbst über die Kostenentwicklung Gewissheit zu verschaffen oder Auskunft darüber zu verlangen. Man vertraute indessen darauf, der Beschuldigte habe alles im Griff, obwohl schon allein aufgrund der Rundumerneuerung des Dachstuhls eine massive Kostensteigerung vorauszusehen war. Dieses zu grosse Vertrauen vermag keine solche Machtposition des Architekten zu begründen, so dass diesem faktische Organstellung zukommen müsste. Wohl verfügt der Architekt über ein Spezialwissen. Die Kostenfolgen von Bauarbeiten und insbesondere deren Tragbarkeit können aber vom Bauherrn als Laien durchaus erfasst werden. Wie in BGE 118 II 315 erwähnt, behält sich der Bauherr normalerweise den Entscheid über finanzielle Verpflichtungen selbst vor, da er diesbezüglich nicht auf das Fachwissen des Architekten angewiesen ist. Wenn er in diesem Punkt keine Kontrolle hat bzw. verlangt, ist dies sein Risiko.

            Dem Beschuldigten fehlte es demnach an hinreichender Verfügungsautonomie, um als Geschäftsführer im Sinne des Gesetzes zu gelten. Er konnte nicht bauen, wie es ihm beliebte; die letzte Entscheidung lag bei der Bauherrschaft. Dass der Beschuldigte einige im Gesamtzusammenhang betrachtet untergeordnete Arbeiten von sich aus vergab, spielt keine Rolle, da eine wesentliche Entscheidbefugnis vorliegen muss. Ein selbständiges Verfügungsrecht wurde dem Beschuldigten weder von der Bauherrschaft eingeräumt, noch masste er sich ein solches Recht an.

 

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 30. April/13. Mai 1997