SOG 1997 Nr. 14
Art. 305 StGB. Keine Begünstigung durch Beherbergen des straffälligen Ehegatten.
5. a) Beim Tatbestand der Vollzugsbegünstigung handelt es sich um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt - im Gegensatz zur Verfolgungsbegünstigung, die ein Erfolgsdelikt darstellt (Jörg Rehberg: Aktuelle Probleme der Begünstigung, in ZBJV 1981, S. 364). Um den Tatbestand zu erfüllen, muss nach herrschender Lehre und Praxis die begünstigte Person mindestens für eine gewisse Zeit dem Strafvollzug entzogen werden (BGE 117 IV 471; Günter Stratenwerth: Schweizerisches Strafrecht, BT II, Bern 1993, § 54 N 9). Rehberg betrachtet die Vollzugsbegünstigung dagegen als verselbständigte Form der Gehilfenschaft zur begünstigten Person, die sich ihrerseits dem Vollzug einer Strafe oder einer Massnahme entziehen will. Dementsprechend würde es genügen, die begünstigte Person in ihrem Verhalten willentlich zu unterstützen. Für die Strafbarkeit der Unterstützung Flüchtiger käme es deshalb nach Rehberg ebensowenig wie für jene der Gehilfenschaft darauf an, welcher Art die geleistete Hilfe war, wie lange sie dauerte und welche Mittel verwendet wurden (Rehberg, a.a.O., S. 364 f.). Immerhin kommt aber auch nach der genannten Lehrmeinung nur ein Tun in Frage (Jörg Rehberg: Strafrecht IV, 2. Aufl., Zürich 1996, S. 355), worin sie mit der Bundesgerichtspraxis übereinstimmt, nach der ein bloss passives Verhalten nicht genügt (BGE 117 IV 471 f.). (...)
d) Hingegen ist zu prüfen, ob eine Begünstigungshandlung darin erblickt werden kann, dass die Beschuldigte ihren Ehemann während seiner Anwesenheit durch die üblichen Tätigkeiten einer Hausfrau unterstützt hat. Diese Arbeit könnte den Tatbestand der Begünstigung nur erfüllen, wenn nachgewiesen wäre, dass dem Ehemann damit das Verbleiben in der Freiheit erleichtert wurde, sei es, dass der Flüchtige gerade wegen dieser Tätigkeiten dem polizeilichen Zugriff für eine gewisse Zeit entzogen war (BGE 117 IV 473) oder - nach dem von der Lehre (z.B. von Stratenwerth, a.a.O., N 9 f. und noch Robert Hauser / Jörg Rehberg, Strafrecht IV, 1. Aufl., 1989, S. 311) kritisierten Bundesgerichtsentscheid 114 IV 39 - dass die Tätigkeiten der Ehefrau geeignet waren, den Flüchtigen für eine gewisse Zeit dem Vollzug zu entziehen.
Beides ist klar nicht der Fall, denn es ist anzunehmen, dass der Ehemann der Beschuldigten in der Lage gewesen wäre, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, während er sich in der Familienwohnung aufhielt. Ausserdem ist es nicht der Sinn des Gesetzes, jedes normale zwischenmenschliche Verhalten unter Strafe zu stellen, das rechtswidriges Verweilen in Freiheit angenehmer macht und "erleichtert". Die Tathandlung des "Entziehens" ist nicht so sehr darin zu sehen, dass dem Flüchtigen das Verbleiben in der Freiheit erleichtert, sondern darin, dass seine Festnahme erschwert wird.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 19. November 1997