SOG 1997 Nr. 16

 

 

§ 16 und 37 Abs. 2 StPO; Art. 4 BV. Kein Anspruch des Verletzten auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege oder auf einen  unentgeltlichen Rechtsbeistand im Strafpunkt.

 

 

            1. Die Strafprozessordnung (StPO, BGS 321.1) spricht einzig im Zusammenhang mit der adhäsionsweise geltend gemachten Zivilklage von der unentgeltlichen Rechtspflege und vom unentgeltlichen Rechtsbeistand, für deren Gewährung die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss gelten (§ 16 Abs. 2 StPO). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege oder des unentgeltlichen Rechtsbeistandes allein im Strafpunkt ist nicht vorgesehen. Gemäss § 37 Abs. 2 StPO kann dem Verletzten erst im Urteil eine Parteientschädigung zugesprochen werden, wenn er im Strafpunkt Antrag gestellt hat (was gemäss § 14 StPO nur möglich ist, wenn nicht der Staatsanwalt die Anklage vertritt) und der Beschuldigte verurteilt oder die Zivilklage ganz oder teilweise gutgeheissen worden ist. Bei Straftaten, die nur auf Antrag zu verfolgen sind, können unbemittelte Antragsteller überdies auf Gesuch hin von der Kostenvorschusspflicht befreit werden (§ 82 StPO). Diese Regelung gilt auch für Opfer (SOG 1994, Nr. 23). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist gestützt auf die StPO folglich auf die Durchsetzung von Zivilansprüchen beschränkt.

            2. Es bleibt zu prüfen, ob sich ein derartiger Anspruch direkt aus Art. 4 BV ableiten lässt. Allgemein wird gefordert, das Armenrecht ausschliesslich für den Strafpunkt sei nur mit äusserster Zurückhaltung zu gewähren, weil der Sachverhalt von Amtes wegen abgeklärt wird und - von den Antragsdelikten abgesehen - keine Kostenvorschüsse verlangt werden (Robert Hauser / Erhard Schweri: Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 1997, § 38 Rz 19; Peter Staub: Kommentar zum Strafverfahren des Kantons Bern, Bern 1992, N 6 zu Art. 44). Der Anspruch wäre höchstens zu bejahen, wenn bei Antragsdelikten der Sachverhalt verwickelt und die Rolle des Anklägers ganz dem Geschädigten als Strafantragsteller überlassen wäre (Arthur Haefliger: Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 179).

            Letzteres trifft im solothurnischen Strafprozess aber gerade nicht zu. Der zuständige Untersuchungsrichter hat einen eingereichten Strafantrag zu prüfen. Er kann die Aussöhnung der Parteien versuchen (§ 78 Abs. 2 StPO). Misslingt dies oder verzichtet er darauf, hat er ein Ermittlungsverfahren oder allenfalls direkt eine Voruntersuchung einzuleiten. Er hat alle Tatumstände abzuklären, die für das Urteil oder für die Verfahrenseinstellung von Bedeutung sein können (§ 88 StPO). Abgeschlossen wird die Voruntersuchung mit der Schlussverfügung, welche zumindest in den präsidiellen und amtsgerichtlichen Verfahren die Funktion der Anklageschrift übernimmt, indem sie die Taten umgrenzt, über die das Gericht zu urteilen hat (SOG 1975, Nr. 20). In den anderen Fällen enthält sie einen Antrag an den Staatsanwalt, Anklage zu erheben oder aber dem Gericht die Einstellung des Verfahrens zu beantragen (§ 100 Abs. 1 StPO). Der solothurnische Strafprozess unterscheidet sich demnach wesentlich vom aus anderen Kantonen bekannten Privatstrafklageverfahren, bei dem das Offizialprinzip durchbrochen wird und der Geschädigte zusammen mit dem Gericht für die Abklärung und Beurteilung der Tat sorgt (Hauser / Schweri, a.a.O., § 88 Rz 1 ff.). Die Rolle des Anklägers kommt in keinem Fall allein dem Strafantragsteller oder bei Offizialdelikten dem im Strafpunkt Antrag stellenden Verletzten zu. Ihnen bietet auch Art. 4 BV keine Anspruchsgrundlage zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege oder des unentgeltlichen Rechtsbeistandes lediglich im Strafpunkt.

 

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 6. Januar 1998