SOG 1997 Nr. 25

 

 

Art. 24 RPG, § 38 PBG, § 3 KBV. Dressurplatz für Pferde in der Landwirtschaftszone. Besteht für die Grösse einer Anlage eine Norm, ist im Baubewilligungsverfahren davon ohne Not nicht abzuweichen.

 

 

            S. hatte auf Grundbuch F. Nr. 500 ohne Bewilligung unter anderem einen mit Sand belegten Dressurplatz für Pferde errichtet. Das Bau-Departement kam zum Ergebnis, der Platz könnte bewilligt werden; allerdings sei dessen Grösse auf 16 x 32 m zu reduzieren. Das Verwaltungsgericht heisst die dagegen erhobene Beschwerde gut:

 

            4.a) Dem Allwetterplatz mit Sandbelag wurde vom Bau-Departement zugestimmt, allerdings nicht in der vom Beschwerdeführer gewünschten Grösse. Dass der Platz bewilligungspflichtig ist, blieb unbestritten. (...)

            b) Bedingt eine Anlage einen Standort ausserhalb von Bauzonen, so dürfen keine überwiegenden Interessen der Erteilung einer Ausnahmebewilligung entgegenstehen. Ob dies zutrifft, ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen, in die sowohl öffentliche als auch private Interessen einzubeziehen sind (Walter Haller/Peter Karlen: Raumplanungs- und Baurecht, Zürich 1992, Rz 777). Es entspricht der Praxis des Bau-Departementes, bei Pferdehaltung im Nichtbaugebiet höchstens einen Allwetterplatz in der Grösse von 16 x 32 m zu bewilligen. Diese Grösse gewährleistet, dass die Tiere Auslauf haben, sofern ihnen die nötige Bewegung nicht durch Ausritt ins Gelände verschafft werden kann. Die Grösse des Platzes reicht für Longierarbeit sowohl mit den Tieren als auch mit Reitschülern und steht im übrigen auch der Erteilung von Reitstunden in Dressur und Springen nicht entgegen. Für turniersportmässige Dressurveranstaltungen wäre der Platz allerdings zu klein, weil gemäss § 15 Abs. 1 des Dressurreglementes des SVP (Schweizerischer Verband für Pferdesport) ein Dressurviereck die Grösse 20 x 40 m bzw. 20 x 60 m aufzuweisen hat. Kleine Abweichungen von der Normgrösse können bewilligt werden, jedoch darf ein Viereck nie kleiner sein als 36 x 18 m.

            Die vom Bau-Departement bewilligte Grösse des Platzes von 16 x 32 m basiert auf den Angaben in der "Bau-Entwurfslehre" von Ernst Neufert (Gütersloh 1970, S. 379). Demgemäss richtet sich die Grösse einer Reithalle nach der Wendefähigkeit eines galoppierenden Pferdes, welches eine Volte mit einem Durchmesser von mindestens 10 bis 11 m benötigt. Daraus wird abgeleitet, dass die Reithalle für Einzelritte eine Breite von mindestens 12 m aufweisen muss, für Gruppenritte mindestens 15,5 m, besser jedoch 20 m. Die Länge der Reithalle soll sich zur Breite im Verhältnis 2:1 verhalten, also 40 x 20 m, wobei die Längenmasse vergrössert werden können auf 20 x 60 m oder 20 x 80 m.

            Das Interesse des Beschwerdeführers an einem Sandplatz in der Grösse von 20 x 40 m liegt auf der Hand: Zum einen führt er selbst Turnierveranstaltungen durch, welche auf einem Platz stattfinden müssen, der den Anforderungen des SVP genügt, zum anderen möchte er seinen Reitschülern und Kunden die Möglichkeit bieten, sich auf auswärtige Veranstaltungen vorzubereiten. Ausserdem geht auch aus der Bau-Entwurfslehre nach Neufert hervor, dass eine Halle mit einer Breite von 20 m den Anforderungen an Gruppenritte einiges besser genügt als eine solche von 16 m. Dem Interesse des Beschwerdeführers steht das öffentliche Interesse an der grösstmöglichen Erhaltung und Schonung des Landwirtschaftslandes gegenüber. Das Departement bewilligt üblicherweise eine Fläche von 16 x 32 m. Es geht folglich um eine Differenz von 4 x 8 m bzw. 32 m2. Wägt man die Interessen gegeneinander ab, so scheint jenes an der Erhaltung zusätzlicher 32 m2 Landwirtschaftsland in den Hintergrund zu treten. Dem Laien fällt der Grössenunterschied zwischen 16 x 32 m bzw. 20 x 40 m kaum auf. Für die Tierhaltung und den Pferdebetrieb stellen die zusätzlichen 32 m2 jedoch eine entscheidende Verbesserung dar. Unter diesen Gesichtspunkten ist die Praxis des Bau-Departementes zu überdenken. Wird - wie im vorliegenden Fall - zunächst festgestellt, dass gemäss Art. 24 Abs. 1 RPG ein Standort ausserhalb der Bauzone erforderlich ist, so ist bei der nachfolgenden Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass die Grösse von 20 x 40 m zwar nicht die kleinstmögliche, aber doch die zweckdienlichste Variante eines Sandplatzes für Pferde ist, welche durch das öffentliche Interesse am möglichst geringen Verbrauch von Landwirtschaftsland nicht aufgewogen werden kann.

            c) Demnach ist dem Beschwerdeführer der Allwetterplatz in der Grösse von 20 x 40 m zu bewilligen. Da die Anlage in dieser Grösse noch nie publiziert wurde, allfällige Einsprecher somit noch keine Möglichkeit hatten, sich zu äussern, hat S. noch ein Baugesuch einzureichen.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 23. September 1997