SOG 1997 Nr. 29
Art. 2 f. SBG, 3 Spielsalon-Vo. Im Kanton Solothurn sind Spielautomaten verboten, die Geld- oder Sachgewinne ermöglichen.
Die Firma B. AG liess in verschiedenen gastgewerblichen Betrieben Spielapparate mit der Bezeichnung "Super Cherry 600" installieren. Nachdem einzelne Apparate von der Polizei entfernt und beschlagnahmt wurden, ersuchte die B. AG die Gewerbe- und Handelspolizei um eine entsprechende Bewilligung; das Gesuch und die darauf angestrengte Verwaltungsbeschwerde wurden abgewiesen. Das Verwaltungsgericht weist die dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls ab:
2. Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Spielbanken (SBG, SR 935.52) gilt das Aufstellen von Spielautomaten und ähnlichen Apparaten als Glückspielunternehmung, sofern nicht der Spielausgang in unverkennbarer Weise ganz oder vorwiegend auf Geschicklichkeit beruht. Das Betreiben von Glückspielen gilt als Spielbank (Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes), und Errichtung sowie Betrieb von Spielbanken sind verboten (Art. 1). (...)
4. Das Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB; BGS 211.1) ermächtigt in § 352 Abs. 2 den Regierungsrat zum Erlass eines Verbotes der Errichtung und des Betriebs von Spielsalons und dergleichen. Der Regierungsrat hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und die Verordnung über die gewerbsmässige Verwendung von Spielapparaten (Spielsalon-Verordnung; BGS 513.651) erlassen. Die Verordnung findet nach § 1 auf Spielapparate Anwendung, die nicht unter Art. 3 des Spielbankengesetzes fallen, sowie auf Apparate für Geschicklichkeitsspiele. Spielapparate, bei denen ein Geld- oder ein Sachgewinn in Aussicht steht, sind verboten (§ 3 Abs. 1). (...)
8. Das schweizerische Recht unterscheidet grundsätzlich drei Kategorien von Spielautomaten oder Spielapparaten:
a) Apparate, die einen Geldgewinn in Aussicht stellen, der ganz oder vorwiegend vom Zufall abhängt; sie gelten als Glückspiele und fallen mithin unter den Begriff der verbotenen Spielbanken (Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 und 2 SBG).
b) Apparate, die einen Geldgewinn in Aussicht stellen und deren Spielausgang in unverkennbarer Weise ganz oder vorwiegend auf Geschicklichkeit beruht (Art. 3 Abs. 1 SBG).
c) Apparate, bei denen kein Geldgewinn in Aussicht steht.
9. Das solothurnische Recht verbietet alle Apparate, bei denen Geld- oder Sachgewinne möglich sind. Das Bundesgericht hat festgestellt, das heutige Bundesrecht lasse für ein generelles kantonales Verbot von Geldspielautomaten Raum (BGE 120 Ia 131). Hinsichtlich des allgemeinen Verbots für den Kanton Solothurn hat das Bundesgericht ausserdem ausdrücklich das Vorliegen einer formell genügenden gesetzlichen Grundlage bejaht (BGE 101 Ia 349).
10. Entscheidend ist im vorliegenden Fall somit einzig, ob es sich beim Apparat "Super Cherry 600" um einen Geldspielapparat handelt oder nicht. (...)
a) Das Departement bezeichnet den Apparat Super Cherry 600 als verkappten Geldspielautomaten. Zu dieser Qualifikation gelangt es aufgrund der erstinstanzlichen Feststellungen.
Die Gewerbe- und Handelspolizei stützte sich in diesem Zusammenhang auf folgende Erkenntnisse: Beim "Super Cherry 600" handle es sich um einen umgebauten Geldspielapparat, wie er vor dem im Kanton Zürich erlassenen Verbot verwendet worden sei; die technische Änderung beschränke sich darauf, dass der Münzauswurf entfernt worden ist. Vom reinen Geldspielautomaten unterscheide er sich einzig dadurch, dass anstelle eines Bargeldgewinns sogenannte Punktgewinne realisiert werden. (...) Für den Bewilligungsinhaber sei es ohne weiteres möglich, die erzielten Punktgewinne resp. die als Gewinn abgegebenen Jetons in bar oder als Waren auszurichten.
b) Die von den Vorinstanzen eingereichten Akten erhärten diese Feststellungen. Dabei sind auch die Unterlagen jener Fälle heranzuziehen, bei denen andere Firmen als Automatenaufsteller Verträge abgeschlossen haben; massgeblich ist, dass es sich in diesen Fällen stets um den gleichen Spielapparat, den "Super Cherry 600", handelt.
Im Rahmen von Strafverfahren, welche die Stadtpolizei G. gegen die Betreiber mehrerer Restaurants eröffnet hat, wurde bei den ersten Einvernahmen von den Patentinhabern und Geschäftsführern dieser Gastgewerbebetriebe die Auszahlung von Geldgewinnen bestritten. Der Geschäftsführer des Restaurants F. räumte ein, für die sich bis zu Fr. 600.-- belaufenden Gewinne stelle er Bons für "Essen und Trinken und Hauslieferungen" aus. Die grosse Zahl der von der Polizei als Auskunftspersonen befragten Spieler haben übereinstimmend erklärt, für Gewinne werde Bargeld ausbezahlt. Dabei ist es naheliegend, dass über die im einzelnen ausbezahlten Gewinne unterschiedliche Angaben gemacht werden. Einzelne Spieler haben sich sogar freiwillig bei der Polizei gemeldet, weil sie ihre an diesem Apparat entwickelte Spielsucht erkannten und davon loskommen wollten; sie gaben an, innert weniger Monate mehrere tausend Franken verloren zu haben, obwohl sie zwischendurch Geldgewinne ausbezahlt erhalten hatten. (...)
Die Abgabe von geldwerten Gutscheinen, was einem im Kanton Solothurn ebenfalls verbotenen Sachgewinn gleichkommt, wird in den Aussagen ebenfalls wiederholt festgestellt. Unabhängig voneinander haben die befragten Spieler gemäss ihren protokollierten Aussagen ausserdem beobachtet, dass die Restaurantbetreiber Schlüssel besitzen, um die Apparate anders einzustellen und um die Notenbehälter regelmässig zu leeren.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 8. Juli 1997
Eine gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde wieder zurückgezogen.