SOG 1997 Nr. 32

 

 

§ 12 VRG, Art. 57 USG. Baubewilligung für die Erweiterung einer Strassenwirtschaft. Die Einwohnergemeinde ist nicht legitimiert, den abschlägigen Entscheid des Bau-Departementes mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzufechten.

 

 

            Die Baukommission Z. erteilte die Bewilligung für die Erweiterung der Trottoirwirtschaft des Restaurants H. um 26 Plätze. Abgewiesene Einsprecher erhoben beim Bau-Departement Beschwerde. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen - und die Bewilligung für den Betrieb in der Nacht, d.h. ab 19 Uhr wurde aufgehoben. Die Einwohnergemeinde Z. erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid und verlangt, die Verfügung des Bau-Departementes sei aufzuheben. Die Bauherrschaft habe sich zwar mit dem Entscheid abgefunden. Darauf könne es aber nicht ankommen. Die angefochtene Verfügung basiere nicht allein auf Baupolizeirecht. Kommunales Recht hätte angewandt werden sollen, und es sei in die Autonomie der Gemeinde eingegriffen worden. Es gehe der Gemeinde nicht um die Verteidigung des eigenen Entscheides, sondern um die Verhinderung eines rechtsfehlerhaften Präjudizes in der Anwendung des Umweltschutzgesetzes (USG). Das Verwaltungsgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein:

 

            3. Die Gemeinde ist nicht Verfügungsadressatin. Sie macht eine Drittbeschwerdeberechtigung geltend. Nach § 12 Abs. 2 VRG (BGS 124.11) sind die Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch eine Verfügung oder einen Entscheid berührt werden und ein schützenswertes kommunales Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben. Ihre Beschwerdelegitimation wurde durch § 36 des Gesetzes über die Delegation von Verwaltungsbefugnissen im Jahre 1980 (DelG; BGS 122.131) bundesrechtlichen Legitimationsbestimmungen angepasst. Das Rechtsschutzinteresse der Gemeinde wird nach der neuen Formulierung anerkannt, wenn es sich auf ein spezifisch kommunales Interesse bezieht. Ungenügend ist irgendein anderes öffentliches Interesse.

            Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Gemeinde in einem Sachbereich autonom, wenn das übergeordnete Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt (BGE 120 Ia 203). Das USG gewährt der Gemeinde keinen Beurteilungsspielraum. Die Beschwerdeführerin beruft sich deshalb zu Unrecht auf ihre Autonomie. Sie kann auch nichts aus SOG 1996 Nr. 29 ableiten, denn im vorliegenden Fall ist nicht die Zonenkonformität der Anlage, sondern deren Zulässigkeit nach den Bestimmungen des USG streitig.

            Die Gemeindebeschwerde bezweckt nicht die Verwirklichung des objektiven Rechts, sondern dient vorab der Wahrung eigener öffentlicher Gemeindeinteressen bzw. dem Schutz der Interessen der Gemeindebevölkerung (Attilio Gadola: Die Behördenbeschwerde in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes - ein "abstraktes" Beschwerderecht?, in AJP 1993, S. 1'463). Die Gemeinde ist deshalb nicht berechtigt, Beschwerde zu führen zur Verhinderung eines "rechtsfehlerhaften Präjudizes in der Rechtsanwendung" von Bundesrecht. Nach kantonalem Verwaltungsrecht ist deshalb die Legitimation der Beschwerdeführerin zu verneinen. Es bleibt zu prüfen, ob ihr nach Bundesrecht eine besondere Beschwerdelegitimation zusteht. Denn bei der Anwendung von Bundesverwaltungsrecht hat das kantonale Recht mindestens die gleichen Parteirechte zu gewähren wie das Bundesrecht. Dieser Grundsatz gilt auch für das Umweltrecht.

            Die Voraussetzungen für die Anerkennung der Beschwerdelegitimation der Gemeinde nach Art. 57 USG ist gegeben, wenn sie durch eine Verfügung in Anwendung des USG berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat. Die Gemeinde muss demnach die Verletzung eines spezifischen kommunalen öffentlichen Interesses glaubhaft machen können. Ein derartiges Interesse ist nur gegeben, wenn die Gemeinde sich durch den Verfahrensausgang im Bereich der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben einen tatsächlichen Vorteil verschaffen kann. Die Gemeinde muss gleich oder ähnlich wie eine Privatperson betroffen sein. Das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte allgemeine öffentliche Interesse an der richtigen Anwendung des USG genügt nicht (Gadola, a.a.O., S. 1464). Auch von Bundesrechts wegen ist die Beschwerdeführerin zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 15. Oktober 1997