SOG 1997 Nr. 36

 

 

Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Beitragsstatus einer Kindergärtnerin an einer Privatschule.

 

 

            Frau Z. war während zwei Jahren als vollzeitbeschäftigte Kindergärtnerin für die Privatschule X. tätig. Nach einem Auslandaufenthalt stellte sie im November 1996 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn verneinte die Anspruchsberechtigung mit der Begründung, die Versicherte weise keine beitragspflichtige Beschäftigung nach. Das Versicherungsgericht heisst die dagegen erhobene Beschwerde aus folgenden Erwägungen gut:

 

            2. Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).

            Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall, ob die Beschwerdeführerin (...) in bezug auf ihre Tätigkeit als Kindergärtnerin an der Privatschule X als Arbeitnehmerin zu qualifizieren ist, was dazu führen würde, dass sie die Mindestbeitragszeit von sechs Monaten erfüllt hätte. 

            Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG ist der Beitragspflicht unterstellt, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Frage der Arbeitnehmereigenschaft in der Arbeitslosenversicherung das formell rechtskräftig geregelte AHV-Beitragsstatut massgebend, sofern sich dieses nicht als offensichtlich unrichtig erweist (BGE 119 V 158).

            Ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich nach der Rechtsprechung (BGE 122 V 281 ff.) nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung eines Erwerbstätigen jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen. Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitgeber" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko des Versicherten erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist. (...) 

            4. Die Beschwerdeführerin war während ihrer Tätigkeit als Kindergärtnerin an der Privatschule X. Mitglied der Verwaltungskonferenz. Sie hatte folglich ein Mitbestimmungsrecht in bezug auf die Führung, Verwaltung und Organisation der Schule. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz und auch des EVG in den älteren Entscheiden bedeutet dies jedoch nicht, dass deswegen von einer selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen ist resp. dass die Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit überwiegen. Denn wie erwähnt, zählen zu den charakteristischen Merkmalen einer selbständigen Erwerbstätigkeit die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal, alles Kriterien, die für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht zutreffen. Sie benützte keine eigenen Räumlichkeiten, sondern unterrichtete in denen der Privatschule X. Sie tätigte keinerlei Investitionen und beschäftigte auch kein eigenes Personal (als Mitglied der Verwaltungskonferenz war sie höchstens bei der Wahl neuer Mitglieder stimmberechtigt). Ebensowenig trug sie in dem Sinne ein Unternehmerrisiko, dass ihr unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten angefallen wären, die sie selber zu tragen hatte.

            Demgegenüber treffen die eingangs erwähnten, in BGE 122 V 281 ff. festgehaltenen Kriterien der unselbständigen Erwerbstätigkeit - wie das Leisten von Dienst auf Zeit, die wirtschaftliche Abhängigkeit vom "Arbeitgeber", die Einordnung während der Arbeitszeit in dessen Betrieb, das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort - auf die Tätigkeit von Frau Z. zu. Frau Z. unterrichtete an der Privatschule X. zu vorgegebenen Zeiten und in deren Räumlichkeiten. Sie war während ihrer Arbeitszeit in dem Sinne in den Betrieb der Schule eingeordnet, dass sie keine andere Erwerbstätigkeit ausüben konnte, sie hatte nach dem Lehrplan und der Methode (...) zu unterrichten und an obligatorischen  Konferenzen der Lehrkräfte teilzunehmen. Ebenso war sie für die Ausübung ihrer Tätigkeit auf die Infrastruktur der Privatschule X angewiesen. Sie führte ihre Berufstätigkeit somit zum überwiegenden Teil in arbeitsorganisatorischer Abhängigkeit aus, auch wenn sie Mitglied der Verwaltungskonferenz war, welcher die Führung der Schule in pädagogischer und organisatorischer Hinsicht obliegt.

            In bezug auf die Entlöhnung von Frau Z. ist festzuhalten, dass diese ebenfalls nicht gegen die Annahme von unselbständiger Erwerbstätigkeit spricht. Sie verdiente zwar nicht jeden Monat gleich viel und wurde von einem Verwaltungsausschuss des Personalfonds der Privatschule X. entschädigt, welcher von der Verwaltungskonferenz verwaltet wird, sie hatte jedoch Anspruch auf einen nach ihren Bedürfnissen festgelegten, regelmässigen Lohn. Dies bestätigt sich denn auch aus den eingereichten Gehaltsabrechnungen, aus welchen ersichtlich ist, dass das Einkommen von Frau Z. während ihrer Tätigkeit an der Privatschule X. nicht erheblich differierte. Ihr wirtschaftliches Risiko erschöpfte sich somit - wie in BGE 122 V 284 als Kriterium für unselbständige Erwerbstätigkeit erwähnt - darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist.

 

Versicherungsgericht, Urteil vom 22. August 1997