SOG 1997 Nr. 38

 

 

Art. 65 KVG, § 5 Abs. 1 und 4 lit. a PV-Vo 1995 und 1996.  Bei der Verbilligung von Krankenkassenprämien wird das Grundeigentum mitberücksichtigt. Der anrechenbare Wert, der sogenannte steuerliche Repartitionswert zur Aufrechnung der Katasterschätzung, hängt von der Art des Grundeigentums ab.

 

 

            A. beantragte für sich, seine Ehefrau und seine beiden Kinder Beiträge an die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für das Jahr 1996. Die Ausgleichskasse wies das Begehren ab mit der Begründung, unter Aufrechnung der Katasterschätzung von Grundeigentum mit dem Faktor 3,2 weise der Versicherte satzbestimmendes steuerbares Vermögen aus, weshalb ihm kein Prämienverbilligungsanspruch zustehe. A. führt dagegen beim Versicherungsgericht Beschwerde. Er macht geltend, die Katasterschätzung seiner landwirtschaftlichen Liegenschaft sei richtigerweise mit dem Faktor 1,2 aufzurechnen. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen:

 

            2. Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 KVG). Sie erlassen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Art. 97 KVG). In ihren Erlassen haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge zu bestimmen (Alfred Maurer: Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, S. 152).

            Gestützt darauf hat der Regierungsrat die Verordnung über die provisorische Regelung der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung 1995 und 1996 (PV-Vo, RRB vom 19. Dezember 1995) erlassen.

            Nach § 5 Abs. 1 PV-Vo haben Versicherte Anspruch auf Prämienverbilligung, soweit deren anrechenbare Prämien einen Prozentsatz des massgebenden steuerbaren Einkommens übersteigen. Das massgebende steuerbare Vermögen ist angemessen zu berücksichtigen. Massgebend für die Berechnung des Anspruches sind die Steuerwerte der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung oder Zwischenveranlagung nach kantonalem Steuergesetz (§ 5 Abs. 2 erster Satz PV-Vo). Das massgebende steuerbare Vermögen entspricht dem satzbestimmenden Vermögen der Steuerveranlagung, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Katasterschätzung von Grundeigentum auf den Verkehrswert mittels des steuerlichen Repartitionswertes aufzurechnen ist (§ 5 Abs. 4 lit. a PV-Vo).

            3. Im vorliegenden Fall ist streitig und zu prüfen, was unter dem Begriff "steuerlicher Repartitionswert" im Sinne von § 5 Abs. 4 lit. a PV-Vo zu verstehen ist und welche Auswirkungen sich daraus auf die Berechnung des massgebenden steuerbaren Vermögens in Bezug auf die Berechnung des Anspruches auf Prämienverbilligung ergeben. 

            a) Gesetze und Verordnungen sind in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zugrunde liegenden Wertung. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (BGE 117 Ia 331 Erw. 3a, 117 III 45). (...)

            c) Es entspricht allgemein bekannter Praxis der Steuerbehörden, dass zur Feststellung, ob jemand Vermögen in Form von Grundeigentum ausweist, verschiedene Repartitionsfaktoren Anwendung finden, nämlich Faktor 3,2 bei Einfamilienhäusern und Stockwerkeigentum, Faktor 2,3 für übrige Grundstücke, insbesondere Mehrfamilien- und Geschäftshäuser sowie Faktor 1,2 für unüberbautes Land und Landwirtschaftsland. § 5 Abs. 4 lit. a PV-Verordnung weist damit auf einen (Repartitions-) Wert hin, welcher praxisgemäss mit unterschiedlichen Faktoren berechnet wird. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist somit klar und unmissverständlich. Dafür, dass zur Bestimmung des massgebenden Vermögens für die Aufrechnung der Katasterschätzung von Grundeigentum auf den Verkehrswert - entgegen der bisherigen Steuerpraxis - von einem einheitlichen Faktor, nämlich 3,2 auszugehen ist, bietet der klare und unmissverständliche Wortlaut des Verordnungstextes keine Anhaltspunkte. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass in dem vom Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit Ende März 1996 erschienenen Merkblatt zur Prämienverbilligung auf den Faktor 3,2 hingewiesen wird. Dieses Merkblatt wurde von einer Amtsstelle verfasst, welche massgeblich an der Vorbereitung der regierungsrätlichen Verordnung mitgewirkt hatte. Aeusserungen von Stellen oder Personen, die bei der Vorbereitung mitgewirkt haben, sind jedoch nicht massgebend, wenn sie im Gesetzes- bzw. Verordnungstext nicht selber zum Ausdruck kommen (BGE 115 V 349). Als verbindlich für den Richter können nur die Normen selber gelten, die von der gesetzgebenden Behörde in der hierfür vorgesehenen Form erlassen worden sind. Unbeachtlich ist auch, dass der Regierungsrat in seiner Stellungnahme zur Interpellation von Kantonsrat A. berichtigend ausführt, es habe stets die Absicht bestanden, alle Grundstücke mit dem Repartitionsfaktor von 3,2 aufzurechnen. Dieser Wille hätte, zumal die steuerrechtliche Praxis von unterschiedlichen Repartitionswerten ausgeht, im Verordnungstext klar ausgedrückt werden müssen. Für die Auslegung kann dieser nachträglich manifestierte Wille nicht berücksichtigt werden, da für den Richter, wie erwähnt, die Normen selber gelten, die von der gesetzgebenden Behörde in der hierfür vorgesehenen Form erlassen worden sind (BGE 115 V 349). Im übrigen ist gestützt auf die vom Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit erst nachträglich der Steuerverwaltung unterbreitete Anfrage, ob das System in der Lage sei, Differenzierungen vorzunehmen, doch eher der Schluss zu ziehen, dass dieser Frage beim Erlass der Verordnung keine Beachtung geschenkt worden war. Mithin besteht keine Veranlassung, vom klaren Wortlaut der Bestimmung von § 5 Abs. 4 lit. a PV-Verordnung abzuweichen, zumal rein technische Schwierigkeiten mit dem Datenbanksystem, wie der regierungsrätlichen Stellungnahme auf die erwähnte Interpellation zu entnehmen ist, nicht zu einer vom klaren Verordnungswortlaut abweichenden Rechtsanwendung führen dürfen.

            4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vermögensvariable nach § 5 Abs. 4 lit. a PV-Vo mit einer Aufrechnung nach dem jeweiligen, d.h. je nach Art des Grundeigentums eben unterschiedlichen steuerlichen Repartitionswert zu ermitteln ist.

 

Versicherungsgericht, Urteil vom 12. Juni 1997