SOG 1997 Nr. 4

 

 

 Art. 156 Abs. 2 ZGB. Für mündige Kinder können im Scheidungsprozess Unterhaltsbeiträge nur dann festgelegt werden, wenn die Volljährigkeit bei Klageanhebung noch nicht eingetreten ist.

 

 

            4. Vorerst ist umstritten, ob für den Sohn G., der bei seiner Mutter in Italien lebt und sich offenbar noch in Ausbildung befindet, überhaupt Alimente gemäss Art. 145 ZGB festgesetzt werden dürfen.

            Seit 1. Januar 1996 tritt in der Schweiz die Mündigkeit mit 18 Jahren ein (wie in Italien unbestritten schon zuvor). Im Zuge dieser Gesetzesnovelle wurde dem Art. 156 Abs. 2 ZGB ein weiterer Satz angefügt: "Der Unterhaltsbeitrag [scil. für Kinder] kann auch über die Mündigkeit hinaus festgelegt werden." Das gilt auch für Entscheide gemäss Art. 145 und 176 ZGB (Hegnauer: Berner Kommentar, Das Familienrecht, Bern 1997, N 146 zu Art. 279 f. ZGB). Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss dieser neuen Gesetzesbestimmung der Massnahmerichter nicht in jedem Fall gehalten ist, die Kinderrente über die Mündigkeit hinaus festzulegen. Er "kann" das tun, wenn die konkrete Situation es rechtfertigt. Er wird damit auf sein Ermessen verwiesen. Das Gesetz räumt dem Scheidungsrichter diese Kompetenz ein und hat damit eine früher dogmatisch umstrittene Frage entschieden (Hegnauer, a.a.O.). Nicht gesagt ist damit, ob solche Alimente für mündige Kinder auch dann zugesprochen werden können, wenn das Verfahren erst nach der Volljährigkeit des betreffenden Kindes angehoben wurde. Dies ist zu verneinen: Darauf verweist schon der Wortlaut von Art. 156 Abs. 2 ZGB: "über die Mündigkeit hinaus", was impliziert, dass diese im Entscheidzeitpunkt noch nicht eingetreten ist. Hätte der Gesetzgeber dem Scheidungsrichter generell die Möglichkeit geben wollen, auch für mündige Kinder die Unterhaltsfrage zu regeln, hätte er anders formuliert. Zudem würde sich dann die Frage stellen, wie lange der Scheidungs- bzw. Massnahmerichter zuständig bleibt. Soll auch für ein dreissigjähriges, sich halt immer noch (oder wieder) in Ausbildung befindliches "Kind" dieser Richter zuständig sein, wenn seine Eltern eine Scheidungsklage einreichen, nachdem es schon mehr als zehn Jahre volljährig war? Wollte man diese Konsequenz nicht ziehen, müssten zwei verschiende Stufen von Mündigkeit geschaffen werden - etwa eine relative mit 18 Jahren und eine absolute später. Dafür bietet das Gesetz nicht den geringsten Hinweis. Schliesslich verweist Hegnauer (a.a.O., N 147) zur Rechtfertigung der Novelle auf den engen Zusammenhang zur Kinderzuteilung. Ein solcher Entscheid ist aber bei einem bereits mündigen Kind gerade nicht zu treffen.

            Daraus erhellt, dass der Massnahmerichter nur zuständig ist, Alimente für mündige Kinder festzusetzen, wenn die Mündigkeit erst nach Klageanhebung eintritt. Im vorliegenden Fall wurde die Klage am 8. Oktober 1996 eingereicht. Auf dasselbe Datum wurde unangefochten der Beginn der Unterhaltspflicht festgesetzt. Damals war G. 19 Jahre und 10 Monate alt und damit sowohl nach italienischem als auch nach schweizerischem Recht längst mündig. Die Massnahmerichterin war daher nicht kompetent, Alimente für diesen Sohn anzuordnen. Diesbezüglich ist die Beschwerde begründet. Einzig G. selbst ist legitimiert, in einem separaten Verfahren, in dem er und nicht seine Mutter Partei wäre, seine Rechte geltend zu machen, wenn sich Vater und Sohn nicht aussergerichtlich einigen können.

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 10. November 1997