SOG 1997 Nr. 6

 

 

Art. 177 ZGB. Anweisung an den Schuldner für Unterhaltspflichten. Wird das Existenzminimum nicht erreicht, ist es unzulässig, den 13. Monatslohn eines Ehegatten anteilsmässig auf das ganze Jahr zu verteilen, mithin das Monatseinkommen rechnerisch zu erhöhen.

 

 

            6. Damit ist die Frage nicht beantwortet, ob der 13. Monatslohn anteilsmässig auf das ganze Jahr verteilt werden darf. Bei der Kalkulation der Unterhaltsbeiträge ist dieses Vorgehen üblich (Bräm/Hasenböhler: Zürcher Kommentar, Das Familienrecht, Zürich 1993, N 71 zu Art. 163 ZGB). Gerade diese Autorin weist aber darauf hin, diese Aufrechnung könne unangemessen sein, wenn der monatlich ausgerichtete Lohn zur Deckung des Notbedarfes nicht ausreiche. Genau dies trifft hier zu. Nimmt man die ratio der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ernst, verbietet sich ein mehr als marginaler Eingriff in das schuldnerische Existenzminimum, denn die absolut notwendigen Auslagen für Essen, Wohnen etc. fallen monatlich und nicht erst im Dezember an. Entschärft wird die Situation allerdings dadurch, dass nichts hindert, die Verpflichtung zur Nachzahlung anzuordnen, sofern und soweit ein 13. Monatslohn (oder eine Gratifikation) tatsächlich ausbezahlt wird (Bräm, a.a.O.).

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 30. Oktober 1997