SOG 1997 Nr. 7
Art. 566, 571 ZGB. Nachträgliche Ausschlagung einer Erbschaft. Zuständig für die Irrtumsanfechtung einer ausdrücklichen Annahmeerklärung ist der Zivilrichter (Erw. 6). Die Erben sind Prozessparteien (Erw. 7). Es gelten die Verhandlungs- und die Dispositionsmaxime (Erw. 8). Die Interessen der Gläubiger des Erblassers sind nicht zu beachten; da das Urteil nur inter partes wirkt (Erw. 9).
Erben der im Jahre 1993 verstorbenen X. sind die Kinder A. und B. Diese unterzeichneten ein Inventar samt Teilungsvertrag des Nachlasses und nahmen die Erbschaft ausdrücklich an. 1994 erfuhr Frau A. bei einer Besprechung mit der Treuhandgesellschaft der Erblasserin erstmals, es bestehe ein "Schuldenberg". A. reichte deshalb bei der Amtschreiberei ein Gesuch zur nachträglichen Ausschlagung der Erbschaft ein. Der Amtschreiber trat mangels sachlicher Zuständigkeit auf dieses Begehren nicht ein. Das Obergericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde ab (SOG 1994, Nr. 5). Noch vor diesem Entscheid strengte Frau A. beim Richteramt einen Prozess über die Anfechtung der Erbschaftsannahme an. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Die Klägerin appellierte. Das Obergericht heisst die Klage gut.
6. Streitgegenstand vor Obergericht ist die Frage, ob die ausdrückliche Annahme der Erbschaft durch die Klägerin irrtümlich erfolgt ist. Nach der Lehre sind Annahmeerklärungen nicht absolut unwiderruflich, sondern - sofern Willensmängel vorliegen - anfechtbar (Peter Tuor / Vito Picenoni: Berner Kommentar, Der Erbgang, Bern 1964, N 4 zu Art. 571; Arnold Escher: Zürcher Kommentar, Der Erbgang, Zürich 1960, N 9 zu Art. 566; Paul Piotet: Schweizerisches Privatrecht, Bd. IV/2, Erbrecht, Basel und Stuttgart 1981, S. 594). Soweit sich Doktrin und Rechtsprechung überhaupt äussern, wird der Richter und nicht eine Verwaltungsbehörde als zuständig erklärt, darüber zu urteilen (Escher, a.a.O., N 3 zu Art. 576; BJM 1983, S. 134, für den analogen Fall der Anfechtung einer Ausschlagungserklärung; auch Piotet bezeichnet die Verwaltungsbehörde als "nicht befugt [...], über die Gültigkeit der Ausschlagung zu befinden" [a.a.O, S. 583]). Ebenso hat im vorliegenden Fall bereits das Obergericht entschieden (SOG 1994, Nr. 5, Erw. 2). Gründe, von diesem Erkanntnis abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Es handelt sich um "streitige Privatrechtsansprüche" (SOG, a.a.O.). Deren Schlichtung obliegt dem Richter. Das Amtsgericht ist deshalb zu Recht auf die Klage eingetreten. Es war sachlich zuständig (§ 14 GO, BGS 125.12).
7. Ausdrücklich offen gelassen hat das Obergericht die Frage, gegen wen sich die Klage zu richten hat, wer also Partei ist. Der Appellat war vor erster Instanz der Ansicht, Beklagter müsse der Kanton Solothurn sein. Das ist unzutreffend. Die Amtschreiberei Solothurn hat gemäss §§ 185 ff. EG ZGB (BGS 211.1) Mitwirkungspflichten, analog etwa bei Verfügungen über Grundstücke. Durch die Eintragung von Erklärungen in amtliche Protokolle wird sie nicht Trägerin der verurkundeten Rechte. Parteien sind vielmehr die Erben. Wer um Rechtsschutz nachsucht - wer einen Irrtum geltend macht -, ist Kläger. Alle andern Erben sind Beklagte. In ihre rechtlich geschützten Interessen wird durch das klägerische Begehren eingegriffen: Sollte es gutgeheissen werden, kann die Appellantin ausschlagen. Dann haftet allein der Appellat für die Schulden der Erblasserin (das tut er zwar auch bei Klageabweisung: Solidarhaftung der Erben gemäss Art. 639 ZGB). Wird er jedoch zufolge Klagegutheissung zum Alleinerben, kann er keinen Rückgriff auf die Schwester als Miterbin nehmen (Art. 640 ZGB). Seine Stellung wird potentiell verschlechtert. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Litiganten einen Teilungsvertrag gemäss Art. 634 Abs. 2 ZGB abgeschlossen haben ("Inventar und Teilung"). Vertragsparteien sind die heutigen Prozessparteien. Würde die Ausschlagung rechtskräftig, würde der Beklagte Alleineigentümer aller Aktiven der Erblasserin. Das Grundbuch wäre entsprechend zu berichtigen.
Daraus erhellt, dass wie in einem Erbschaftsprozess alle Erben einzuklagen sind. Manifest liegt diese Tatsache im analogen Fall der Anfechtung einer Ausschlagungserklärung (Art. 570 ZGB) etwa aus Irrtum auf der Hand (wo diese Möglichkeit von der einhelligen Lehre ebenfalls anerkannt wird): Wird eine derartige Klage gutgeheissen, wird der Anfechtende wieder zum Erben. Entsprechend seiner Erbquote vermindert sich dann diejenige seiner Miterben.
Lediglich pro memoria sei der Fall erwähnt, wo der Kläger Alleinerbe ist: Dann fehlen Kontrahenten, die private (Erbschafts-)Interessen geltend machen könnten. Der Fall ist als Einparteienprozess zu führen, was dem Zivilprozess nicht völlig fremd ist (Abkürzung der Wartefrist von Frauen, Art. 103 ZGB; Konkurseröffnung auf Antrag des Schuldners, Art. 191 SchKG etc.).
8. Der Gerichtspräsident hat den Fall im ordentlichen Verfahren geführt, was nicht zu beanstanden ist. Er hat jedoch die Verhandlungs- und Dispositionsmaxime verworfen, indem er nicht beantragte Akten von Amtes wegen beizog und die Möglichkeit der Klageanerkennung verweigerte.
Gemäss § 203 Abs. 2 ZPO gilt im Zivilprozess grundsätzlich die Dispositionsmaxime. Demnach darf der Richter nicht weniger zusprechen, als der Beklagte anerkennt. Ne eat iudex ultra petita partium. Die Parteien sind Herren des Verfahrens. Sind sie sich einig, ist der Prozess erledigt. Anerkennt der Beklagte die Klage ganz, hat der Instruktionsrichter die Abschreibung zu verfügen (§ 215 Abs. 1 ZPO).
Dieser Grundsatz erleidet Ausnahmen, wie das Gesetz selbst feststellt: "Doch darf der Richter auch im Untersuchungsverfahren, soweit nicht besondere Gesetzesbestimmungen es erlauben, einer Partei nicht mehr [...] zusprechen als sie verlangt hat" (§ 228 ZPO). Voraussetzung ist demnach einmal, dass überhaupt das Untersuchungsverfahren Anwendung findet. In § 224 ZPO ist ein umfangreicher Positivkatalog normiert. Erbrechtliche Prozesse sind nicht erwähnt, so dass die Verhandlungsmaxime gilt. Dann aber dürfen nur Beweismittel beigezogen werden, die von einer Partei angerufen wurden. Der Beizug der Prozessakten des anderen hängigen Verfahrens von Amtes wegen, was prozessentscheidend war, war demnach nicht korrekt. Auch die vom Gerichtspräsidenten angerufene Milderung der Verhandlungsmaxime in § 151 ZPO hilft hier nicht: Der Beklagte war gar nicht säumig. Ratio legis dieser Norm ist im übrigen das mutmassliche Interesse namentlich des abwesenden Beklagten an der Klageabweisung, wenn die Gegenpartei ihren Anspruch nicht plausibel darlegt. Der Appellat beteiligte sich jedoch am Prozess und unterstützte die Klägerin (Protokoll Aussöhnungsverhandlung). Entscheidend war offensichtlich vielmehr, dass der Vorinstanz der Verfahrensausgang - Gutheissung der Klage zufolge Anerkennung - nicht passte, dies mit Rücksicht auf die Interessen der Gläubiger der Erblasserin .
Sodann bedarf es wie erwähnt einer gesetzlichen Grundlage im Bundeszivilrecht, um die Dispositionsmaxime ausser Kraft zu setzen. Eine solche existiert namentlich im Ehescheidungs- und im Kindesrecht. Dem Erbrecht ist sie fremd. Ganz im Gegenteil wird gerade hier die Parteiautonomie hochgehalten, indem etwa formell ungültige Testamente von den Beteiligten ohne weiteres anerkannt werden können (Peter Tuor / Bernhard Schnyder / Jörg Schmid: Das schweizerische Zivilgesetzbuch, Zürich 1995, S. 483), oder umgekehrt eine gültige letztwillige Verfügung unbeachtet bleibt, beispielsweise weil die Kinder des Erblassers entgegen dessen Letzten Willen ihre Gleichbehandlung wollen. Im vorliegenden Fall ist keine derartige gesetzliche Grundlage ersichtlich. Das erstinstanzliche Urteil setzt sich mit dieser Problematik überhaupt nicht auseinander sondern verweist bloss auf die Gläubigerinteressen. Dass es diese nicht im vorliegenden Verfahren zu schützen hat, wird sogleich aufgezeigt.
9. Dass die Gläubiger der Erblasserin ein Interesse haben, dass die Klage nicht gutgeheissen wird, ist evident: Bleibt es beim Erbschaftsantritt der Klägerin, können sie auf deren persönliches Vermögen greifen (Art. 603 ZGB). Kann diese aber noch gültig ausschlagen, müssen sie sich an die Erbschaft (und an den überschuldeten Beklagten) halten. Die Lage für die Gläubiger der Erblasserin ist dann gleich, wie wenn die Appellantin von Anfang an rechtsgültig ausgeschlagen hätte. Das Substrat der Erbschaft wird also nicht kleiner. Den Gläubigern der Erblasserin ist einfach der Zugriff auf das persönliche Vermögen der Klägerin verwehrt (was nicht nur in deren persönlichem Interesse liegt, sondern auch in dem ihrer eigenen Gläubiger, indem diese jetzt offenbar voll gedeckt sind, jedoch zu Verlust kommen, wenn sie mit den Gläubigern der Erblasserin teilen müssen).
Die Gläubiger der Erblasserin sind jedoch nicht schutzlos, wie die Vorinstanz meint, wenn die Dispositionsmaxime anerkannt und die Klage zufolge Anerkennung abgeschrieben würde: Ein Zivilurteil wirkt grundsätzlich nur inter partes. Selbst Urteile über dingliche Rechte gelten lediglich für die Prozessparteien: Streiten C. und D. um das Eigentum an einer Sache, so ist dem unbeteiligten Y. nicht verwehrt, in einem nachfolgenden Verfahren sein besseres Recht als dasjenige des Siegers im ersten Prozess nachzuweisen. Denn eine res iudicata besteht nur zwischen C. und D. (Max Guldener: Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 371 ff., namentlich 373 Anm. 49). Gleich verhält es sich im vorliegenden Fall: Den Gläubigern der Erblasserin ist es unbenommen, in einem separaten Verfahren zu beweisen, die Anfechtung wegen Willensmangels sei unbegründet. Etwa weil sich die Appellantin gar nicht geirrt habe. Sie habe nämlich um die inkriminierten Schulden sehr wohl gewusst und trotzdem Annahme erklärt. Oder - vielleicht noch erfolgversprechender: Den Gläubigern steht der Nachweis offen - wieder in einem nachfolgenden Verfahren -, selbst wenn sich A. geirrt habe, sei das unbeachtlich, weil sie sich nämlich vor der Annahmeerklärung in die Erbschaft eingemischt habe (indem z.B. im anderen hängigen Verfahren Schuldbriefe herausgegeben wurden). Dann aber kann gemäss Art. 571 Abs. 2 ZGB gar nicht mehr ausgeschlagen werden. Und für Fristverlängerungen gemäss Art. 576 ZGB ist dann kein Raum (BGE 114 II 222 Erw. 2; Escher, a.a.O., N 3 zu Art. 576; Tuor/Picenoni, a.a.O., N 6 zu Art. 576; Piotet, a.a.O., S. 589; a.A. Jean Nicolas Druey : Grundriss des Erbrechts, Bern 1992, § 15 RN 41). Der Erbschaftsantritt ist endgültig. Soweit sich Doktrin und Lehre überhaupt äussern, wird die gleiche Ansicht vertreten: "Dem Gläubiger bleibt es vorbehalten, trotz der Erstreckung oder Restitution die Verwirkung nötigenfalls im Prozess [scil. in einem nachfolgenden] geltend zu machen" (Escher, a.a.O., N 3 zu Art. 576).
Daraus erhellt, dass sich das Amtsgericht im vorliegenden Prozess unnötig zum Hüter der Gläubigerinteressen (präziser: derjenigen der Erblasserin; die Gläubiger der Klägerin haben gegenteilige Interessen) aufgeschwungen hat. Wenn jene der Ansicht sind, die Erbschaft sei - aus welchen Gründen auch immer - angetreten worden, können sie das in einem Forderungsprozess gegen die Erbin direkt geltend machen. Dabei wird diese Frage vom Gericht als Vorfrage zu entscheiden sein (Hauptfrage sind die wohl unbestrittenen Hypothekardarlehen, welche die Erblasserin der Bank schuldete; vgl. den in SJZ 1989, S. 65 ff. geschilderten Fall: Hier hatte eine Bank [die Klägerin] dem verstorbenen Bruder des Beklagten einen Kredit gewährt, von dem unbestritten eine Restanz offen war; der Beklagte machte in diesem Forderungsprozess aus Darlehen geltend, er habe den Nachlass ausgeschlagen. Das Urteil wird kommentiert von Roland Pfäffli, in BN 1989, S. 406).
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 25. Februar 1997