SOG 1997 Nr. 9

 

 

§ 179 Abs. 1 und 2 GT. Bei der Festsetzung einer Parteientschädigung ist die Mehrwertsteuer als Auslage zu berücksichtigen.

 

 

            Die Gerichtspräsidentin hat die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zugesprochen. In der Tat findet sich im Gebührentarif keine Bestimmung, die eine Berücksichtigung der Mehrwertsteuer erfordern würde. Anderseits besteht die Mehrwertsteuer aber auch erst seit gut zwei Jahren, und der Gesetzgeber hat sich der Problematik noch nie angenommen.

            Der Anwalt wird seiner Partei die Mehrwertsteuer in der Regel belasten. Es handelt sich im Grunde genommen um Auslagen, die der Anwalt hat und weiterverrechnet. Es ist deshalb angezeigt, die Mehrwertsteuer ebenso bei der Festsetzung der Parteientschädigung zu berücksichtigen. Immerhin wird die Mehrwertsteuer auch dem unentgeltlichen Rechtsbeistand entschädigt. Eine Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ist ohne weiteres mit § 179 Abs. 2 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) vereinbar. Die nach dieser Bestimmung zu entschädigenden Auslagen sind nämlich nicht abschliessend aufgezählt. Aus diesen Gründen sind zusätzlich 6.5% aufzurechnen.

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 14. April 1997