SOG 1998 Nr. 12

 

 

§ 311 ZPO. Revision. Der Destinatär einer Familienstiftung, die ohne dessen Wissen als nichtig erklärt wurde, ist nicht legitimiert, dieses Urteil mit Revision anzufechten.

 

 

            A. errichtete im Jahre 1962 eine Familienstiftung. 1984 klagten seine beiden Töchter gegen die Stiftung auf Feststellung der Nichtigkeit. Diese, vertreten durch den Stiftungsrat A., unterzog sich den klägerischen Rechtsbegehren. Das Amtsgericht stellte 1985 die Nichtigkeit der Stiftung fest und änderte die Grundbucheinträge der betroffenen Liegenschaften. Eigentümer der Liegenschaften wurde damit wieder A. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1994 verlangte X., Neffe des Stifters A., beim Amtsgericht die Revision des Urteils von 1985. Das Revisionsgesuch richtete sich gegen die beiden Töchter von A. Seine Legitimation leitete der Gesuchsteller aus der Tatsache ab, dass er primärer Destinatär der Familienstiftung war bzw. immer noch sei. Die Familienstiftung sei in einem Scheinprozess 1984/1985 ohne sein Wissen aufgehoben worden. Das Amtsgericht trat auf das Revisionsgesuch nicht ein. Die von X. dagegen erhobene Appellation wies das Obergericht ab. Aus den Erwägungen:

 

            3. a) Die solothurnische Zivilprozessordnung (ZPO, BSG 221.1) enthält keine Bestimmungen zur Frage, wer zur Ergreifung von Rechtsmitteln legitimiert ist. Weder im Abschnitt über die Revision (§ 311 ff.) noch bei den anderen Rechtsmitteln (Appellation, Rekurs, Nichtigkeitsbeschwerde) ist dazu etwas zu finden. Zurückzugreifen ist daher auf die allgemeinen Regeln, die für die Rechtsmittel insgesamt gelten. Danach kommt die Legitimation, ein Rechtsmittel zu ergreifen, den Parteien, den Nebenparteien und ihren Rechtsnachfolgern zu (Oscar Vogel: Grundriss des Zivilprozessrechts, 4.A., Bern 1995, 13. Kap. Rz 55). Vorbehalten bleibt dabei stets der für alle Rechtsbehelfe geltende Grundsatz, dass überhaupt ein Rechtsschutzinteresse besteht. Im Zusammenhang mit Rechtsmitteln wird dieses Beschwer genannt (Vogel, a.a.O, 13. Kap. Rz 58).

            b) X war weder als Haupt- noch als Nebenpartei am Vorprozess beteiligt. Er ist auch nicht Rechtsnachfolger einer solchen. Gestützt auf die allgemeinen Grundsätze zur Legitimation kann ihm diese somit nicht zugesprochen werden.

            4. a) Der Appellant ist der Meinung, das Urteil von 1985 sei als Gestaltungsurteil mit Wirkung erga omnes zu qualifizieren. Ein Gestaltungsurteil, das ergehe, ohne dass alle Beteiligten miteinbezogen werden, sei unwirksam. Jedenfalls müsse ein solches Urteil auf Revision hin korrigiert werden können. Die seinerzeit übergangenen Destinatäre seien deshalb zur Stellung des Revisionsbegehrens legitimiert.

            b) Ein Gestaltungsurteil darf nur dann ergehen, wenn sämtliche Beteiligten in den Prozess einbezogen worden sind. Die Frage beispielsweise, ob eine Gesellschaft aus wichtigem Grund durch Urteil des Richters aufzulösen sei, kann nur im Prozess entschieden werden, an welchem sämtliche Gesellschafter als Partei beteiligt sind. Andernfalls fällt das Urteil ins Leere: Das wirklich bestehende Rechtsverhältnis ist nicht betroffen und das Rechtsverhältnis, über welches sich das Urteil ausspricht, existiert überhaupt nicht, weshalb es auch nicht Gegenstand des Gestaltungsurteils bilden kann (Max Guldener: Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A., Zürich 1979, S. 382 Anm. 80). Obwohl ein solches Urteil unwirksam ist, soll jedoch der Dritte, der zu Unrecht nicht in den Prozess einbezogen wurde, zwecks Klarstellung der Rechtslage ein Rechtsmittel dagegen einreichen können (Guldener, a.a.O., S. 492).

            c) Die Rechtsnatur des Urteils auf Auflösung einer Stiftung ist umstritten. Die (ältere) bundesgerichtliche Rechtssprechung, die von einer "Nichtigerklärung mit Feststellungscharakter" ausgeht (BGE 73 II 83, 75 II 87, 90 II 387, 93 II 449), wird von verschiedener Seite in Frage gestellt. Nach Riemer (Hans Michael Riemer: Berner Kommentar zum Stiftungsrecht, Systematischer Teil und Art. 80-89bis ZGB, Bern 1975, N 45 zu Art. 88/89 ZGB) handelt es sich um eine Gestaltungsklage bzw. ein Gestaltungsurteil. Die gleiche Auffassung wird - wenn auch ohne nähere Begründung - in der neueren Literatur vertreten (Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand [HG.]: Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, Basel 1996, N 11 zu Art. 88/89; Vogel, a.a.O., 7 N 39). Letztlich kann die Frage aber offen bleiben. Bei einem Verfahren zwecks Auflösung einer Stiftung geht es nämlich nicht um ein mehrseitiges Rechtsverhältnis. Unmittelbar ist nur über das Schicksal der Stiftung selber zu entscheiden. Einzig die Stiftung muss deshalb zwingend in das Verfahren als Partei einbezogen werden. Klagt ein Destinatär beispielsweise gegen den Stifter, wäre ein Urteil, das die Stiftung für nichtig erklärt, nach den dargestellten Grundsätzen unwirksam. Die Stiftung könnte das Urteil anfechten. Ausser der Stiftung ist von der Rechtsgestaltung aber niemand direkt betroffen. Weitere Drittpersonen, wie der Appellant, sind deshalb auch nicht legitimiert, ein Rechtsmittel zu ergreifen.

            5.a) X. beanstandet, dass ihm vom Prozess auf Auflösung der Stiftung in den Jahren 1984/1985 keine Kenntnis gegeben wurde. Er sei bewusst und arglistig ferngehalten worden.

            Die Teilnahme der Destinatäre am Verfahren betreffend Gültigkeit der Stiftung ist in der Tat wünschbar. Der Weg dazu führt über die Streitverkündung (Riemer, a.a.O., N 43 zu Art. 88/89). Wenn davon aber kein Gebrauch gemacht wird, "hat es dabei sein Bewenden. Die Teilnahme von Destinatären an einem solchen Verfahren ist keine notwendige. Sie könnten ohnehin nur intervenieren, denn die eigentliche Passivlegitimation ist einzig bei der Stiftung selbst" (BGE 73 II 86).

            b) Wie der Appellant selber einräumt (Appellationsbegründung S. 9), wäre für ihn nur eine abhängige Nebenintervention nach § 43 Abs. 1 ZPO in Frage gekommen. Es ist dies die logische Folge des Umstandes, dass das Urteil ihm gegenüber keine unmittelbaren Auswirkungen zeitigt (vgl. Erw. 4 c). Bei einer Nebenintervention hätte er immerhin wenigstens vom Grundsatz her ein Rechtsmittel einlegen können (SOG 1990 Nr. 11 Erw. 1 a). Gegen den Willen der Stiftung wiederum wäre ein Rechtsmittel aber nicht möglich gewesen. Das kann nur der unabhängige Nebenintervenient (§ 43 Abs. 2 ZPO; vgl. Georg Leuch/Omar Marbach/Franz Kellerhals: Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 4.A., Bern 1995, N 1b zu Art. 47).

            Das alles blieb 1984/1985 Theorie, weil X nicht wusste, dass ein Prozess stattfand. Aus rechtlicher Sicht kann dies indessen niemandem zum Vorwurf gemacht werden. Es gibt keine gesetzliche Grundlage, die das Gericht oder die Parteien verpflichten würde, jemandem vom einem solchen Prozess Mitteilung zu machen. Der solothurnischen Zivilprozessordnung ist das Institut der Streitverkündung zwar bekannt (§§ 44ff. ZPO). Es handelt sich dabei aber um ein Recht, und nicht um eine Pflicht der Parteien (§ 44 ZPO: "... kann ihm den Streit verkünden"). Das Gericht selber hat nicht einmal das Recht zur Streitverkündung, geschweige denn die Pflicht dazu. Eine Streitverkündung von Amtes wegen gibt es nicht. Das in anderen Prozessordnungen etwa anzutreffende Institut der Beiladung, das jedoch ohnehin nur bei einer vorliegend nicht zur Diskussion stehenden notwendigen Streitgenossenschaft in Frage käme (Vogel, a.a.O., 5. Kap. Rz 64e f.), ist dem solothurnischen Zivilprozessrecht ebenfalls fremd.

            c) Die Parteien des seinerzeitigen Prozesses verhielten sich gegenüber X und dessen Vater passiv. Anhaltspunkte für ein vom Appellanten explizit behauptetes, fragwürdiges aktives Verhalten ("bewusstes und arglistiges Fernhalten"), sind keine vorhanden. Im seinerzeitigen Prozess sind ganz einfach weder eine Streitverkündung noch eine Intervention erfolgt. Die Gründe dafür sind irrelevant. Massgebend ist allein, ob der Appellant am Verfahren teilnahm. Da dies nicht der Fall war, hat es - um mit den Worten des Bundesgerichtes in BGE 73 II 86 zu sprechen - dabei sein Bewenden und es fehlt heute die Legitimation zur Revision.

            6. Der Revisionskläger und Appellant behauptet, im seinerzeitigen Verfahren wäre für die Stiftung zwingend ein Beistand zu ernennen gewesen. Dieser hätte dann ihn oder seinen Vater automatisch beigezogen.

Ob für die Stiftung damals ein Beistand hätte bestellt werden müssen, kann offen bleiben. Selbst wenn dem so gewesen wäre, könnte X. für das vorliegende Verfahren daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Derartige Verfahrensfragen haben nämlich nichts mit der Frage der Rechtsmittellegitimation zu tun. Auch Prozesse, die von Verfahrensfehlern begleitet werden, können in Rechtskraft erwachsen. Immerhin ist festzuhalten, dass das Amtsgericht die für den damaligen Prozess massgebenden Grundsätze der Offizial- und Untersuchungsmaxime beachtet und das Verfahren nicht etwa einfach zufolge Anerkennung der Klage abgeschrieben hat.

            7. a) Der Appellant macht geltend, das Bundesrecht kenne das Institut des Prozessbeitritts. Er verweist dazu auf BGE 115 II 361ff. und die Kommentierung dieses Entscheides durch Vogel in der ZBJV 1991, S. 282 ff. Das Bundesgericht stellte im erwähnten Urteil fest, bei einer Kündigung der Familienwohnung könne der andere Ehegatte die ihm durch Art. 271a Abs. 2 aOR verliehenen Rechte von Bundesrechts wegen in jedem Stadium des Prozesses, und zwar ohne einer auf kantonalem Recht beruhenden Zulassung zu unterliegen, ausüben. Die Bestimmung von Art. 271a Abs. 2 aOR wurde im revidierten Mietrecht in Art. 273a Abs. 1 OR wieder aufgenommen. Danach kann auch der Ehegatte des Mieters einer Familienwohnung "die Kündigung anfechten, die Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen oder die übrigen Rechte ausüben, die dem Mieter bei der Kündigung zustehen".

            b) Im Stiftungsrecht (Art. 80 - 89bis ZGB) sucht man vergeblich nach einer Bestimmung, die den Destinatären analoge Rechte einräumen würde. Eine Teilnahme der Destinatäre wird wie erwähnt bloss als "wünschbar" (BGE 73 II 86) erachtet. Ein bundesrechtlicher Anspruch auf Prozessbeitritt ausserhalb des Mietrechtsprozesses besteht nicht. Der zitierte Bundesgerichtsentscheid vermag die Auffassung des Appellanten nicht zu stützen.

            8. a) Dritte, die durch einen Entscheid in ihren Rechten betroffen werden, sind nach einzelnen Prozessrechten ausdrücklich zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert. Vogel (a.a.O., 13. Kap. Rz 56) - auf den sich der Appellant beruft - bemerkt, es handle sich dabei um einen allgemeinen Grundsatz. Ein Dritter müsse einen gerichtlichen Entscheid, der in seine Rechte eingreift, auf dem Rechtsmittelweg anfechten können.

            Die Bemerkung Vogels bezieht sich insbesondere auch auf das Zivilprozessrecht des Kantons Zürich. Nach dessen § 273 sind Drittpersonen, wie Zeugen, Sachverständige, Besitzer von Urkunden und ausgeschlossene Nebenintervenienten legitimiert, gegen jeden Entscheid, der in ihre Rechte eingreift, Rekurs zu erheben.

            b) Das Rechtsmittel des Rekurses wird als kleine Berufung bzw. als kleine Appellation bezeichnet (Vogel, a.a.O., 13. Kap. Rz 81). Die in § 273 der zürcherischen Zivilprozessordnung beispielhaft aufgezählten Fälle finden sich auch in der Zivilprozessordnung des Kantons Solothurn: Rekurs des Zeugen gegen Entscheide über die Zeugnispflicht (§ 173), Sanktionen wegen Zeugnisverweigerung (§ 175), Säumnisfolgen (§ 176) oder mangelhafter Erfüllung der Zeugenpflicht (§ 183); Rekurs des Dritten gegen Entscheid bei Weigerung, Urkunden vorzulegen (§ 166) oder einen Augenschein zu dulden (§ 186); Rekurs des Intervenienten gegen den Entscheid über die Zulässigkeit der Intervention (§ 42). Es handelt sich daher keineswegs um eine Besonderheit des zürcherischen Prozessrechts.

            c) Wie die Aufzählung in § 273 der zürcherischen und die entsprechenden Bestimmungen der solothurnischen Zivilprozessordnung zeigen, geht es durchwegs um im Verlauf des Verfahrens oder im Endentscheid getroffene Verfügungen, die unmittelbar in die Rechte des Dritten eingreifen (Richard Frank/Hans Sträuli/Georg Messmer: Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 3 zu § 273). Anfechtbar durch den Dritten sind nicht Endurteile, sondern nur gezielte, einzelne Massnahmen, die sich ausdrücklich gegen ihn richten und direkt treffen. Walder (Hans Ulrich Walder-Richli: Zivilprozessrecht, 4.A., Zürich 1996, S. 435f.) schreibt von "speziellen Ausnahmefällen". Für das solothurnische Zivilprozessrecht ist noch besonders zu beachten, dass die rekursfähigen Verfügungen - im Gegensatz zu § 273 ZPO ZH - nicht nur beispielhaft aufgezählt, sondern ausdrücklich für jeden Einzelfall abschliessend geregelt werden (§ 300 Abs. 1 ZPO: "Der Rekurs ist in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen zulässig"). Bei dieser Ausgangslage von einem allgemeinen Grundsatz zu sprechen, geht - jedenfalls für den solothurnischen Zivilprozess - zu weit.

            9. Selbst wenn man aber davon ausginge, es bestehe - ohne dass sich im der Zivilprozessordnung ein Hinweis darauf findet - ein solch allgemeiner Grundsatz, könnte sich der Appellant im vorliegenden Fall nicht darauf berufen. Vom Urteil von 1985 ist nämlich - wie bereits vorstehend in Erwägung 4 festgestellt, lediglich die Stiftung direkt betroffen. Die Destinatärrechte entfallen bloss als Folge der Nichtigerklärung. Das Urteil hat keine unmittelbare, sondern ausschliesslich Reflexwirkungen auf den Appellanten. Die Beziehung des Destinatärs zur Stiftung ist nicht anders als beispielsweise etwa diejenige eines Aktionärs zur Aktiengesellschaft. Der Aktionär wird auch nicht als legitimiert erachtet, Entscheide gegen die AG anzufechten (ZR 1986 Nr. 105). Gleiches gilt für die Gläubiger im Fall der Konkurseröffnung aufgrund einer Insolvenzerklärung des Schuldners (BGE 123 III 402 ff.). Ein rein wirtschaftliches Interesse allein reicht für die Rechtsmittellegitimation nicht aus.

            10. Gegenstand des vorliegenden, auf die Eintretensfrage beschränkten, Revisionsverfahrens war bis anhin ausschliesslich die Frage, ob X zur Stellung des Revisionsgesuchs legitimiert ist. Dies ist aufgrund der bisherigen Erwägungen zu verneinen. Das Revisionsgesuch leidet jedoch noch an einem weiteren Mangel.

            Wer die Aufhebung eines Urteils durch Revision verlangt, hat sein Gesuch gegen die Gegenpartei(en) des Vorverfahrens zu richten. Ins Revisionsverfahren sind alle am Vorverfahren beteiligten Parteien, gegenüber denen das Urteil aufgehoben werden soll, miteinzubeziehen. Das hat der Gesuchsteller im vorliegenden Fall nicht getan. Sein Gesuch richtet sich nur gegen die damaligen Klägerinnen, nicht aber gegen die Familienstiftung. Dass die Stiftung vom Amtsgericht nichtig erklärt wurde, ändert daran nichts. X selber vertritt die Auffassung, sie sei wieder ins Leben zu rufen: Seinen Hauptanträgen zufolge wäre das Urteil von 1985 aufzuheben, die damaligen klägerischen Rechtsbegehren abzuweisen und die Weiterexistenz der Stiftung festzustellen. Auch hat er in einem der beiden Parallelverfahren die Stiftung direkt eingeklagt, um deren Existenz festzustellen. Gleich wie in jenem Verfahren hätte er auch im vorliegenden beantragen können, der Stiftung gestützt auf Art. 393 Ziff. 4 ZGB einen Beistand ernennen zu lassen. Die Existenz der Stiftung kann nicht in einem Verfahren festgestellt werden, an welchem die Stiftung nicht beteiligt ist. In anderem Zusammenhang wurde bereits erwähnt, dass ein solches Urteil ins Leere fiele (Erw. 4 b). Auf das Revisionsgesuch ist auch aus diesem Grund nicht einzutreten. 

            11. Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass der zwischen zwei Parteien hängige Prozess zugunsten der einen Partei entschieden werde, kann sich ihr bis zum rechtskräftigen Urteil anschliessen (§ 41 ZPO). Die Intervention kann nach dem ausdrücklichen Wortlaut bis zur Rechtskraft des Urteils erfolgen. Es ist somit beispielsweise möglich, die Intervention gerade deswegen zu erklären, um gegen ein Urteil zu appellieren (bei appellablen Urteilen wird die Rechtskraft bis zum unbenutzten Ablauf der Rechtsmittelfrist aufgeschoben: § 209 Abs. 2 ZPO). Ob trotz des Gesetzeswortlauts eine Nebenintervention sogar dann zulässig ist, wenn es darum geht, ein rechtskräftiges Urteil mit einem ausserordentlichen Rechtsmittel anzufechten, ist umstritten (Guldener, a.a.O., S. 307 Anm. 8; Walder, a.a.O, S. 159 Anm. 5; a.M. Staehelin: Die Nebenparteien im Zivilprozess, Basel 1981, S. 72). Die Frage kann aber offen bleiben. Der Appellant hat nämlich bis anhin kein Interventionsgesuch gemäss § 42 Abs. 1 ZPO gestellt und es könnte auf ein solches auch gar nicht mehr eingetreten werden: Seit dem Urteil vom 20. März 1985 sind inzwischen mehr als zehn Jahre vergangen, weshalb ein erneutes Revisionsgesuch (das erst nach Bewilligung der Intervention durch den Richter [§ 42 Abs. 2 ZPO] erfolgen könnte) heute zu spät käme (§ 313 Abs. 2 ZPO).

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 20. Januar 1998