SOG 1998 Nr. 13

 

 

§§ 317ff. ZPO. Erläuterung. Der Entscheid über das Erläuterungsgesuch kann mit dem gleichen Rechtsmittel angefochten werden, das gegen den ursprünglichen Entscheid zur Verfügung stand.

 

 

            1. a) Um Erläuterung eines Urteils kann nachgesucht werden, wenn das Dispositiv unklar, unvollständig oder in sich widerspruchsvoll ist (§ 317 ZPO). Das Gesuch ist innert 30 Tagen seit der Zustellung des schriftlichen Urteils beim erkennenden Gericht einzureichen (§ 318 Abs. 1 ZPO). Erachtet das Gericht das Gesuch als begründet, so erteilt es die nötigen Erläuterungen, darf jedoch nicht mehr auf die Rechtsfrage eintreten (§ 319 ZPO).

            Der Erläuterung zugänglich sind nicht nur Urteile im eigentlichen Sinne, sondern wie vorliegend auch vorsorgliche Massregeln im Scheidungsprozess. Sogar prozessleitende Entscheidungen können berichtigt werden (Max Guldener: Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A., Zürich 1979, S. 536). Zur Frage, ob der Entscheid über das Erläuterungsgesuch mit einem Rechtsmittel weitergezogen werden kann, äussert sich die Zivilprozessordnung - im Gegensatz zur Revision (§ 316 ZPO) - nicht. Es kann jedoch kein Zweifel daran bestehen, dass die Fristen zur Ergreifung der Rechtsmittel, welche gegen die ursprüngliche Entscheidung zur Verfügung standen, mit ihrer Erläuterung neu zu eröffnen sind. Ein Urteil, dessen Dispositiv unklar oder widerspruchsvoll ist, stellt nämlich im Grunde genommen überhaupt kein Urteil dar und kann deshalb die Rechtskraftwirkungen eines Urteils gar nicht entfalten (Guldener, a.a.O., S. 536f.).

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 12. Oktober 1998