SOG 1998 Nr. 18

 

 

Die Entschädigungszahlung für nicht bezogene Ferien aus einem früheren Arbeitsverhältnis wird von der laufenden Einkommenspfändung nicht erfasst. Die von der Arbeitslosenkasse bezogenen besonderen Taggelder sind unpfändbar.

 

 

Das Betreibungsamt revidierte die gegen W. laufende Lohnpfändung und reduzierte das monatliche Existenzminimum um Fr. 1'000.-. Die Aufsichtsbehörde heisst die von W. erhobene Beschwerde aus folgenden Gründen gut:

 

            2. Das Betreibungsamt hat bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers eine Forderung über Fr. 6'572.90 eingepfändet. Dabei handelt es sich um einen noch für das Jahr 1996 geschuldeten Lohnbetrag und vor allem um die Abgeltung der Ferien für die Jahre 1997 und 1998. Den Ferienanspruch mit einer Auszahlung abzugelten, ist nur ganz ausnahmsweise zulässig (vgl. Stähelin / Vischer: Der Arbeitsvertrag, Zürcher Kommentar, Zürich 1996, N. 18 zu Art. 329c OR; Vischer: Der Einzelarbeitsvertrag, SPR VII/3, S. 90). Der "Ferienlohn" ist somit kein Lohnbestandteil. Auch eine Nachzahlung aus einer längst abgeschlossenen Rechnungsperiode ist nicht ohne weiteres als Gehalt einzustufen und von einer laufenden Lohnpfändung nicht mitumfasst.

            Der Pfändungsakt wird durch eine ausdrückliche Erklärung, die sich auf genau bezeichnete Vermögenswerte bezieht, gegenüber dem Schuldner vollzogen. Die Pfändungserklärung wirkt konstitutiv (Amonn/Gasser: Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 1996, S. 158 f.). Nach der Aktenlage wurde die Pfändung der Forderung nur der früheren Arbeitgeberin angezeigt. Dies erfolgte zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer nicht mehr dort beschäftigt war. Dies ist keine gültige Pfändung.

            Hinzu kommt, dass der Schuldner in den letzten Monaten seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit praktisch kein Einkommen mehr erzielt hat. Jedenfalls sah sich das Betreibungsamt veranlasst, bereits gepfändete Beträge wieder auszubezahlen, um dem Schuldner überhaupt den Lebensunterhalt zu ermöglichen. Dem Beschwerdeführer wurde nach seinen glaubhaften Ausführungen krass in das Existenzminimum eingegriffen. Die Nachzahlung ist demnach auch nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG unpfändbar. Die Fr. 6'572.90 sind dem Beschwerdeführer somit zurückzuerstatten.

            3. Der Beschwerdeführer hat während dreier Monate von der Arbeitslosenkasse sogenannte besondere Taggelder bezogen. Diese Zahlungen verfolgen den Zweck, den Versicherten beim Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit finanziell zu unterstützen und allenfalls zusätzlich durch Übernahme eines Teils des Verlustrisikos zu entlasten. Solche Zahlungen müssen als im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SchKG für den Schuldner notwendig gelten. Sie sind in vollem Umfang unpfändbar. Übersteigt die Zahlung der Versicherung den eigentlichen Notbedarf, so ist dem Schuldner zu ermöglichen, die Differenz in sein Geschäft zu investieren und beispielsweise Berufswerkzeuge anzuschaffen. Gelingt einem Schuldner nämlich der Start ins selbständige Erwerbsleben nicht, so kann er künftig keine Taggelder mehr beziehen und wird wohl auf Sozialhilfeleistungen angewiesen sein.

 

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 17. Dezember 1998