SOG 1998 Nr. 19

 

 

Art. 58 StGB, Art. 8 und 19 BetmG. Die Einziehung von Hanfsamen (Cannabis sativa) ist nur zulässig, wenn feststeht, dass die Absicht bestand, daraus Betäubungsmittel zu gewinnen oder sie zu diesem Zweck zu verkaufen.

 

 

            1. Die verschiedenen botanischen Arten von Hanf (Cannabis sativa) enthalten u.a. Delta-8- und Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC). Die Konzentration dieser Wirksubstanz ist abhängig von Aussaat- und Erntezeit, von der Lagerdauer sowie von Licht und Temperatur während der Lagerung. Je konzentrierter der THC-Gehalt von Cannabis, desto geeigneter ist es in der Regel als Betäubungsmittel. Um eine deutliche Cannabiswirkung herbeizuführen, sind 3-10 mg Delta-9-THC nötig. Der Wirkstoffgehalt variiert dabei zwischen 1 und 10 Prozent. Hanf mit niedrigem THC-Gehalt wird z.B. zur Herstellung von Fasern und Textilien oder für Speiseöl und Bier verwendet. Die Produktion von Faserhanf wird staatlich subventioniert (siehe Poster "THC content of so called fibre hemp" und NZZ Folio April 1992 Nr. 4 S. 32).

            Unabhängig von der THC-Konzentration ist "Cannabis zur Betäubungsmittelgewinnung" ein verbotener Stoff im Sinne von Art. 8 BetmG und Art. 4 BetmV-BAG sowie Anhang d dieser Verordnung (SR 812.121.2). Entsprechend wird nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1 BetmG der Anbau von Cannabis bestraft, sofern dahinter die Absicht steckt, daraus Betäubungsmittel zu gewinnen. Das Gleiche gilt für die in den übrigen Absätzen von Art. 19 Ziff. 1 BetmG genannten Tathandlungen. Unter Gewinnung versteht man die mechanische oder chemische Trennung von den Pflanzen und deren Produkten. Wer keine Betäubungsmittelgewinnung beabsichtigt und Cannabis ausschließlich zu den oben genannten Zwecken anbaut oder als Zierstrauch aufzieht, handelt demnach nicht tatbestandsmäßig (Albrecht, Sonderband Betm-Strafrecht N 92 f. zu Art. 19 BetmG).

            Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern bestätigt auf Anfrage, dass Hanfsamen generell nicht THC-haltig sind. Aus dem beschlagnahmten Material können demzufolge keine Schlüsse über mögliche Verwendungsabsichten gezogen werden. Das Gesetz erlaubt aber nur die Sicherungseinziehung von "Instrumenta oder Producta sceleris". Demzufolge müsste die Ware nachweislich "zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt gewesen sein" (Art. 58 Abs. 1 StGB). Dafür liegt kein Beweis vor. Zwar wären die beschlagnahmten Samen zur Gewinnung von Betäubungsmitteln geeignet, doch genügt es zur Einziehung nicht, dass eine Sache lediglich allgemein dazu bestimmt oder geeignet ist, deliktisch verwendet zu werden (Stefan Trechsel: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1997, N 6 zu Art. 58 StGB), was im Übrigen für viele Waren zutrifft, die frei im Handel sind.

            2. Art. 58 Abs. 1 StGB beschränkt die Sicherheitseinziehung zudem auf Gegenstände, die "die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden", wobei nach der Praxis die Ge-fährlichkeit in den Händen einer bestimmten Person genügt (Trechsel, a.a.O., N 7). Auch wenn bei den beschlagnahmten Samen ein Bezug zu einer - z.B. von einer Drittperson begangenen - Straftat vorhanden wäre, käme eine Einziehung nicht in Frage, weil es an der zweiten Voraussetzung - derjenigen der Gefährlichkeit - fehlt: Wie erwähnt, ist der Verkauf von Cannabissamen frei. Ob sie legal oder illegal verwendet werden, entscheidet erst der Käufer. Die Samen sind demzufolge in den Händen des Antragstellers so wenig gefährlich als sie es im Besitze irgend eines andern Verkäufers sind, der Cannabisprodukte legal vertreibt. Weil nicht nachgewiesen ist, dass der Antragsteller jemals Cannabissamen zu illegalen Zwecken verkauft hat, liefe es der Unschuldsvermutung zuwider, anzunehmen, der Antragsteller könnte dies in Zukunft tun. (BGE 116 IV 119). Die Einziehung der beschlagnahmten Hanfsamen war demzufolge gesetzwidrig.

 

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 5. August 1998