SOG 1998 Nr. 20
Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1, 125 Abs. 1, 129 StGB. Ein Ellenbeuge-Halsgriff verursacht keine lebensgefährlichen Verletzungen (Erw. 1), ist aber an sich lebensgefährlich und erfüllt den objektiven Tatbestand der Gefährdung des Lebens. Da kein direkter Vorsatz nachweisbar war, ist der Beschuldigte freizusprechen (Erw. 2). Die Verletzungen des Opfers in den Augenbindehäuten und in der Gesichtshaut sowie die Schluckbeschwerden rechtfertigen die Verurteilung wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung (Erw. 3).
Zwischen X. und seiner Ehefrau kam es zu tätlichen Auseinandersetzungen. Während die Ehefrau geltend machte, X. habe sie in einen Würgegriff genommen und stranguliert, gab dieser an, seine Frau lediglich in den Schwitzkasten genommen zu haben, um sie zu beruhigen. Dabei will er darauf geachtet haben, dass die Luftzufuhr nicht unterbrochen wurde.
1. Das rechtsmedizinische Gutachten qualifiziert das Vorgehen des Beschuldigten als sog. Ellenbeuge-Halsgriff, bei welchem der Hals des Opfers in die Ellenbeuge des Täters gerät. Wird der Ellenbeuge-Winkel verkleinert, so resultiert ein beidseitiger Druck auf den Hals des Opfers. An den Halsseiten befinden sich die Blutgefässe, welche zum Gehirn (Arterien) bzw. vom Gehirn zum Herzen (Venen) führen. Die Venen liegen oberflächlich und werden bereits durch einen relativ geringen Druck verschlossen, während ein Verschluss der Arterien einen grösseren Druck von aussen bedingt. Typischerweise fehlen beim Ellenbeuge-Halsgriff Verletzungen der Halshaut und/oder des Kehlkopfes.
Durch die kräftige und längerdauernde Anwendung des Ellenbeuge-Halsgriffes kam es beim Opfer zu einer Unterbrechung des Venenblutflusses und damit zu einer starken Stauung im Kopfbereich. Dies äusserte sich in am Tattag sowie am Tag danach noch gut sichtbaren stecknadelspitzgrossen Einblutungen in der Gesichtshaut. Auch in den Augenbindehäuten zeigten sich solche sog. Stauungsblutungen. Sie flossen jedoch zusammen und imponierten als flächenhafte Einblutungen. Im Unterschied zu den punktförmigen Stauungsblutungen, welche üblicherweise nach 1 - 2 Tagen spontan verschwinden, persistieren die flächenhaften Blutungen wesentlich länger. Sie waren sechs Tage nach der Strangulation noch deutlich sichtbar.
Das Auftreten von Stauungsblutungen ist als Zeichen einer wesentlichen Beeinträchtigung des venösen Blutflusses und damit der Gehirnzirkulation zu werten. Das Gehirn kann nämlich nur mit Sauerstoff versorgt werden, wenn das sauerstoffarme Blut auch wieder abgeführt wird. Die Folgen einer relevanten Durchblutungsstörung des Gehirnes sind nun einem Alles-oder-Nichts-Gesetz unterworfen. Dies bedeutet, dass das Opfer die Tat entweder ohne neurologische Spätfolgen überlebt oder aber dabei verstirbt. Aus diesem Grund ist beim Vorhandensein von Stauungsblutungen von einer unmittelbaren Lebensgefahr für das Opfer während der Strangulation auszugehen.
In rechtlicher Hinsicht macht sich gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB der schweren Körperverletzung schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt. Bei der schweren Körperverletzung handelt es sich um ein Erfolgsdelikt, welches eine Verletzung des geschützten Rechtsgutes voraussetzt. Es ist deshalb erforderlich, dass eine Verletzung vorliegt und dass diese lebensgefährlich ist. Die Gefahr einer lebensgefährlichen Verletzung spielt nur eine Rolle, um die Verletzung als schwer zu qualifizieren, sie kann jedoch die Verletzung nicht ersetzen (Pra 7/8 (1998) Nr. 108, S. 620). Im vorliegenden Fall bestehen die festgestellten Verletzungen in Einblutungen im Gesicht sowie in flächenhaften Blutungen in der Augenbindehaut. Diese Verletzungen begründen keine unmittelbare Todesgefahr, so dass die Voraussetzungen von Art. 122 Abs. 1 StGB nicht erfüllt sind. Zu prüfen bleibt demnach, ob eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen gegeben ist. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte die Atmung seiner Ehefrau zeitweilig unterbrochen. Dass diese Unterbrechung keine Spätwirkungen haben wird, ergibt sich aus dem rechtsmedizinischen Gutachten: Danach ist die Verletzte während der Strangulation einem Alles-oder-Nichts-Gesetz unterworfen gewesen, wonach sie entweder ohne neurologische Spätfolgen überlebt oder aber während der Strangulation verstirbt. Gestützt auf dieses Gutachten und im Sinne einer Beweiswürdigung zu Gunsten des Beschuldigten ist deshalb davon auszugehen, dass das Opfer auch inskünftig nicht unter den Folgen der Strangulation zu leiden haben wird und deshalb keine schwere Verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB aufweist (Pra 7/8 (1998) Nr. 108, S. 620 f.). Der Beschuldigte ist deshalb mangels Tatbestandsmässigkeit vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung freizusprechen.
2. Da sich das Opfer nach gutachterlicher Feststellung während der Strangulation in akuter Lebensgefahr befand, nachweislich aber keine schwere Körperverletzung eingetreten ist, ist das Verhalten des X. unter dem Gesichtspunkt von Art. 129 StGB zu beurteilen. Danach macht sich der Gefährdung des Lebens schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Der objektive Tatbestand von Art. 129 StGB erschöpft sich darin, dass der Täter einen andern in unmittelbare Lebensgefahr bringet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Gefahr dann gegeben, wenn "nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsgutes besteht" (BGE 94 IV 62 ff., 101 IV 159 ff., 106 IV 14 f.). "Diese liegt nicht erst dann vor, wenn die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser ist als die Wahrscheinlichkeit seiner Vermeidung, sondern schon dann, wenn überhaupt die nahe Möglichkeit des Todes gegeben ist" (BGE 111 IV 55 ff.). Die Unmittelbarkeit wird dahingehend verstanden, dass die Gefährdung von ganz besonders gravierender Art sein muss, zwar nicht in zeitlicher Nähe, sondern im Hinblick auf die enge Verbundenheit oder des Grades der Wahrscheinlichkeit der Verletzung (Günter Stratenwerth: Schweizerisches Strafrecht, BT I, Bern 1995, § 4 N 8). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem rechtsmedizinischen Gutachten klar, dass sich das Opfer während der Strangulation in unmittelbarer Lebensgefahr befand. Die nahe Möglichkeit des Todes ist demzufolge zu bejahen, weshalb der Beschuldigte durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand von Art. 129 StGB erfüllt hat. Beim subjektiven Tatbestand ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualdolus nach einhelliger Meinung nicht genügt (Stratenwerth, a.a.O., § 4 N 12). Vorliegend geht weder aus den Akten noch aus den Aussagen des Beschuldigten hervor, dass er vorsätzlich gehandelt hat. Dem Beschuldigten kann kein Gefährdungsvorsatz nachgewiesen werden. Im Sinne einer Beweiswürdigung zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er die unmittelbare Lebensgefahr für das Opfer nicht wissentlich und willentlich herbeigeführt hat, weshalb er vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freizusprechen ist.
3. Unbestreitbar aber wurde das Opfer durch das Verhalten ihres Mannes verletzt. Die im rechtsmedizinischen Gutachten vom aufgeführten Stauungsblutungen in den Augenbindehäuten sowie die stecknadelspitzgrossen Einblutungen in der Gesichtshaut sind objektiv als einfache Verletzungen im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht kann dem Beschuldigten kein Verletzungsvorsatz nachgewiesen werden. Zu seinen Gunsten ist deshalb davon auszugehen, dass er fahrlässig gehandelt hat. Er ist deshalb der fahrlässigen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 15. Oktober 1998