SOG 1998 Nr. 24

 

 

§ 173 Abs. 3 StPO. Zwischen der Strafzumessung und dem Widerruf des bedingten Strafvollzuges besteht ein enger sachlicher Zusammenhang. Es ist unzulässig, die Appellation auf eine der beiden Fragen zu beschränken.

 

 

            X. lenkte im Dezember 1995 und im März 1996 einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand, wofür er in erster Instanz wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand für schuldig befunden und mit 10 Wochen Gefängnis bedingt bestraft wurde. Gleichzeitig wurde eine, im September 1994 ebenfalls wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand ausgesprochene, bedingte Gefängnisstrafe von 30 Tagen widerrufen. Die Appellation des Staatsanwaltes beschränkt sich auf die Strafzumessung und verlangt, es sei eine unbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen. Der Beschuldigte appellierte nicht. Staatsanwalt und Verteidiger gehen davon aus, der Widerrufsentscheid sei rechtskräftig. Aus den Erwägungen:

 

            Entgegen den Anträgen beider Parteien kann der Widerrufsentscheid, welcher ebenfalls zur Strafzumessung im weiteren Sinne gehört, nicht in Rechtskraft erwachsen sein.

            Nach Gunther Arzt (Strafzumessung - Revolution in der Sackgasse, recht 1994, S. 150) ist die Strafzumessung fehlerhaft, wenn sie die sonstigen, dem Täter vom Staat im Kontext mit der Straftat auferlegten Übel nicht berücksichtigt. Martin Schubarth (Die Strafe und deren Bedeutung im Strassenverkehr, AJP 1994, S. 438 f.) sieht die Strafe allgemein und speziell im Strassenverkehr als Teil eines "Sanktionenpaketes". Bei der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, dass unbedingte und bedingte Strafen unterschiedlich schwer wiegen. Deshalb darf die Entscheidung über die Gewährung des bedingten Vollzuges nicht von der Entscheidung über die Höhe der Strafe abgespalten werden. Die laut Gunther Arzt (a.a.O.) ältere unrichtige und lebensfremde Judikatur wurde mit BGE 117 IV 106 aufgegeben. Entsprechend änderte auch das Obergericht seine Praxis (SOG 1994, Nr. 29).

            Zu berücksichtigen ist ebenso, dass auch zwischen der Frage des bedingten Vollzuges der Hauptstrafe und dem Widerruf des bedingten Vollzuges einer Vorstrafe ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Bei der Prognosestellung bezüglich der Frage, ob der Beschuldigte in den Genuss des bedingten Strafvollzuges gelangen soll, ist die gesamte Wirkung des Urteils zu berücksichtigen, wie zum Beispiel der Widerruf einer früher bedingt aufgeschobenen Strafe (BGE 116 IV 99 f.; zitiert bei Stefan Trechsel: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1997, N 22 zu Art. 41 StGB). Auch kann der Richter, wenn er über den Widerruf einer bedingt gewährten Strafe zu befinden hat, die Vollstreckung einer neuen Strafe berücksichtigen (PKG 1994, Nr. 28, RS 1988, Nr. 332). Wenn es dem Richter beim Entscheid über den Widerruf des bedingten Vollzuges nicht verwehrt ist, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die neue Strafe unbedingt ausgefällt wird, so ist umgekehrt beim Widerruf des bedingten Vollzuges einer früheren Strafe dieser Umstand bei der Prognose für die neue Strafe zu berücksichtigen. Im Entscheid BGE 107 IV 91 ff. wird klar, dass bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten im Rahmen von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB die mögliche Warnwirkung der neuen, zu vollziehenden Strafe nicht nur mitberücksichtigt werden darf, sondern muss. Das gleiche gilt ausdrücklich im umgekehrten Fall beim Entscheid über den Vollzug der neuen Strafe, wenn der bedingte Vollzug der früheren Strafe widerrufen wird. In BGE 116 IV 97 ff. und 116 IV 177 ff. wurde diese Rechtsprechung bekräftigt. Aus diesem Grunde - dem Zusammenhang zwischen Hauptstrafe und Widerruf - besteht vorliegend kein Zweifel, dass der Widerruf des bedingten Strafvollzuges nicht in Rechtskraft erwachsen konnte. Die Appellation der Staatsanwaltschaft ist auch auf das Widerrufsverfahren zu beziehen, weil dieses nach der neuen Praxis des Bundesgerichts in direktem Zusammenhang zur Zumessung der Hauptstrafe steht. Die Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann nicht unabhängig von derjenigen des Widerrufes beurteilt werden, da keine der beiden einer isolierten Prüfung unterzogen werden darf.

            Dass eine Teilanfechtung "abzulehnen ist, wenn damit Fragen auseinandergerissen werden, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen", ergibt sich e contrario aus BGE 115 Ia 110 f. Dieser Umkehrschluss wird vom Kassationshof des Bundesgerichtes in BGE 117 IV 97 ff. gezogen. Die im Kanton Solothurn geübte Praxis, den Widerrufsentscheid als einen selbständigen Teil eines Entscheides zu betrachten, der in Teilrechtskraft erwachsen kann, ist deshalb aufzugeben: Das Rechtsmittel der Appellation bezieht sich - wenn es auf die Strafzumessung beschränkt wird - nicht nur auf die Zumessung der Hauptstrafe, sondern erstreckt sich auf das Widerrufsverfahren. Damit bleibt der Appellationsinstanz die Möglichkeit erhalten, umfassend zu prüfen, welches "Sanktionenpaket" das angemessene ist.

 

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 5. März 1998