SOG 1998 Nr. 25

 

 

Bei der Erhebung von Gebühren sind die Gemeinden nicht autonom. Anschluss- und Benützungsgebühren für Versorgungsanlagen sind kostendeckend auszugestalten. Auswärtige Grundeigentümer haben keine erhöhten Benützungsgebühren zu bezahlen (Präzisierung der Rechtsprechung).

 

 

            Die Einwohnergemeinde H. stellte Herrn R. Wasserzinsen, Abwassergebühren, eine Grundgebühr für den Bezug von Wasser, Zählermiete, Fronsteuern, Hydrantensteuern und Kerichtabfuhrgebühren für das Jahr 1997 in Rechnung. Gegen die Erhebung einer Grundgebühr von Fr. 150.- für Bezüger von Wasser mit Wohnsitz ausserhalb der Gemeinde erhob R. erfolglos Einsprache bei der Gemeinde und Beschwerde bei der Schätzungskommission. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde aus folgenden Erwägungen gut:

 

            1. Gemäss § 11 Abs. 1 des Reglementes über Erschliessungsbeiträge und Gebühren der Einwohnergemeinde H. (ER) wird nebst einer Gebühr pro Qubikmeter bezogener Wassermenge (sog. "Wasserzins") auch eine jährliche Grundgebühr erhoben. Diese beträgt für ortsansässige Personen Fr. 25.-- pro Haushaltung und Fr. 75.-- pro Haushaltung für Fremde. Die Grundgebühr pro Haushaltung ohne Wohnsitzbegründung wurde im Jahre 1996 auf Fr. 150.-- verdoppelt.

            2. a) In SOG 1989 Nr. 23 hat das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Erhebung einer höheren Anschlussgebühr für Wasserversorgungsanlagen von auswärtigen Grundeigentümern unter dem Aspekt des in Art. 4 der Bundesverfassung (BV) umschriebenen Grundsatzes der Rechtsgleichheit geprüft. Es kam dabei zum Schluss, die Gemeinde dürfe von auswärtigen Grundeigentümern nicht höhere Anschlussgebühren für die Wasserversorgung erheben, als von ortsansässigen. (...)

            b) Die Frage, nach welchen Bemessungsgrundsätzen Benützungsgebühren für Wasserversorgungsanlagen zu erheben sind, bestimmt sich primär nach kantonalem Recht. Die Frage hingegen, ob sich eine unterschiedliche Behandlung von auswärtigen und ortsansässigen Wasserbezügern hinsichtlich der Festsetzung der Höhe der Gebühren bei grundsätzlicher Einhaltung der kantonalen Vorgaben rechtfertigen lässt, ist unter dem Aspekt der Einhaltung des Rechtsgleichheitsgebotes nach Art. 4 BV zu prüfen. Insofern bedarf die in SOG 1989 Nr. 23 publizierte Rechtsprechung einer Präzisierung. Es ist vorerst zu prüfen, ob das kantonale Recht eine sachlich abschliessende Umschreibung der Grundsätze für die Bemessung der Gebühren vornimmt.

            Nach der kantonalen Ordnung von § 110 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes vom 3. Dezember 1978 (PBG, BGS 711.1) sind die Anschluss- und Benützungsgebühren so zu bemessen, dass sich die Versorgungs- und Gewässerschutzanlagen weitgehend selbst erhalten. In der Regel ist auf das Mass der Benützung abzustellen. Die Anschluss- und Benützungsgebühren dienen zur Finanzierung von Betrieb und Unterhalt der Erschliessungsanlagen. Ihre Höhe ist so zu bemessen, dass die Deckung der Kosten von Verwaltung, Unterhalt, Abschreibung, Verzinsung usw. gewährleistet ist. Anschlussgebühren können auch für die Finanzierung der nicht durch Beiträge gedeckten Erstellungskosten erhoben werden (§ 28 der Grundeigentümerbeitragsverordnung, GBV, BGS 711.41). Zur Deckung der Betriebs- und Unterhaltskosten für die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen erhebt die Gemeinde wiederkehrende Benützungsgebühren, deren Höhe in einem Reglement festzusetzen ist (§ 32 GBV).

            Nach dem Wortlaut sowohl des kantonalen Planungs- und Baugesetzes, als auch der Grundeigentümerbeitragsverordnung wird deshalb den Einwohnergemeinden im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz keine Autonomie bei der Ausgestaltung der Gebühren eingeräumt. Vielmehr sind die Gemeinden in Anwendung des Kostendeckungsprinzips gehalten, die Höhe der Gebühren so zu bemessen, dass sich die Anlagen weitgehend selbst erhalten. Die gesetzliche Regelung sieht deshalb im allgemeinen vor, dass sämtliche Kosten der Wasserversorgung, soweit sie nicht über Beiträge nach § 6 GBV gedeckt sind, über Anschluss- und Benützungsgebühren zu decken sind. Ein Freiraum steht den Gemeinden nur insofern zu, als das kantonale Recht mit der Umschreibung einer "weitgehenden" Deckung einen gewissen Raum dafür offen lässt, dass die Gemeinden über kürzere oder längere Dauer eine nicht ganz vollständige Kostendeckung über Gebühreneinnahmen in Kauf nehmen. Umgekehrt ist damit aber auch bestimmt, dass die Finanzierung und der Betrieb und Unterhalt der Wasserversorgungsanlagen nicht massgeblich über allgemeine Steuer-Mittel erfolgen darf. Die unterschiedliche Bemessung einer Benützungsgebühr für auswärtige und ortsansässige Gebührenpflichtige unter dem Aspekt des Steueraufkommens ist deshalb nach Massgabe der kantonalen Ordnung sachfremd; Die entsprechende Bestimmung in § 10 des Reglementes über Erschliessungsbeiträge und -gebühren der Einwohnergemeinde H. widerspricht übergeordnetem kantonalem Recht. Eine Ueberprüfung der Bestimmung auf Konformität mit dem Gebot der Rechtsgleichheit nach Art. 4 BV entfällt deshalb. Die Beschwerde ist gutzuheissen.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 14. Dezember 1998