SOG 1998 Nr. 33

 

 

§ 52 GO, § 75 BoV. Güterregulierung. Befasst sich das Verwaltungsgericht nach der Schätzungskommission und dem Regierungsrat als dritte Instanz mit der Sache, ist die Rüge der Unangemessenheit nicht zulässig (Erw. 4). Realersatz- und Aequivalenzprinzip sind nicht verletzt, wenn die von der Flurgenossenschaft beschlossene Aufteilung in Flur- und Waldarrondierung dazu führt, dass von der Flurparzelle eines Eigentümers der Waldrandstreifen abgetrennt wird.

 

 

            In der 1992 beschlossenen Güterregulierung der Flurgenossenschaft Eppenberg-Wöschnau erhob X. erfolglos bei der Schätzungskommission Einsprache; ebenso wies der Regierungsrat die dagegen erhobene Beschwerde ab. Gegen diesen Beschluss erhob X. Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei ihm eine Waldfläche von 3,84 a zuzuteilen.

            Zur Begründung führte er aus, entgegen den Feststellungen der Vorinstanz habe er nicht eine Waldrandfläche, sondern Wald eingeworfen. Die Zuweisung eines Flurgrundstücks anstelle von Wald verstosse gegen die Bodenverbesserungsverordnung. Indem er das von ihm benötigte Brennholz kaufen müsse, entstehe ihm eine Vermögenseinbusse. Bisher habe er sein kleines Waldgrundstück mit dem Veloanhänger erreichen und bewirtschaften können. Er habe in seinem Haus auch schon Dachbalken mit Holz ersetzen können, das er in seinem eigenen Wald geschlagen hatte. Er werde ausserdem rechtsungleich behandelt, weil keinem andern Beteiligten der gesamte Waldbestand weggenommen werde; einzelne Mitglieder der Flurgenossenschaft erhielten sogar mehr Wald als vorher. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

 

            3. (...) In formeller Hinsicht ist von Bedeutung, dass das Ergebnis einer jeden Verfahrensstufe (Festsetzung des Beizugsperimeters, des alten Bestandes, Vornahme der Bewertung, Neuzuteilung, Kostenverteilung) angefochten werden kann. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach rechtskräftiger Erledigung der Einsprachen bzw. Beschwerden sind deshalb die einzelnen Verfahrensstufen grundsätzlich verbindlich.

            4. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von kantonalem und Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden, wobei die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens als Rechtsverletzung gilt (§ 52 Abs. 1 GO). Richtet sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen oder Entscheide von Beamten oder Behörden, die in der Sache als erste und einzige Instanz verfügt oder entschieden haben, kann überdies Unangemessenheit geltend gemacht werden (§ 52 Abs. 2 GO). Bei der Neuzuteilung von Grundstücken im Rahmen eines Güterzusammenlegungsverfahrens ist das Verwaltungsgericht nach der Schätzungskommission und dem Regierungsrat die dritte Instanz, welche sich mit der Neuzuteilung der Grundstücke zu befassen hat. In Übereinstimmung mit der EMRK, welche die volle Ermessensüberprüfung durch das EMRK-Gericht nicht verlangt (Ruth Herzog: Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, Bern 1995, S. 370), ist die Rüge der Unangemessenheit demnach nicht zulässig. Diese bezieht sich darauf, ob die Verwaltung nicht nur rechtlich, sondern auch sachlich richtig entschieden hat (Fritz Gygi: Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 315). Ob die Verwaltung eine den Umständen angemessene und zweckmässige Lösung angeordnet hat, entzieht sich deshalb der richterlichen Überprüfung. Das Verwaltungsgericht darf nicht einschreiten, wenn es die Verfügung bzw. den Entscheid lediglich als unangemessen, aber als nicht rechtsverletzend erachtet (Gygi, a.a.O., S. 311). Insoweit beruft sich der Beschwerdeführer mithin zu Unrecht auf § 30 VRG; diese Bestimmung gilt im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren und nicht im Verwaltungsgerichtsverfahren. 

            5. Der Beschwerdeführer erkennt zunächst eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts insoweit, als die streitige Parzelle von 384 m2 von der Vorinstanz fälschlicherweise nicht als Wald qualifiziert wird.

            Im angefochtenen Beschluss des Regierungsrates wird die Parzelle des Beschwerdeführers als Flurparzelle mit einer "Waldrandpartie" bezeichnet. Ob es sich bei der rund 125 m langen und maximal 5,5 m breiten, mit Eichen, Rot- und Weisstannen sowie einem wilden Kirschbaum bestockten Fläche von 384 m2 um Wald handelt, kann hier offengelassen werden. Massgeblich ist vielmehr die in den Statuten der Flurgenossenschaft vom 25. Februar 1992 verankerte Zweckumschreibung, wonach Wald und offene Flur parzellenweise ausgeschieden und sowohl Landwirtschaftsbetriebe wie Wald arrondiert werden sollen. Diesem Ziel wurde in der Güterregulierung nachgelebt, indem der an zahlreichen Parzellen im Beizugsgebiet in ehemaliges Kulturland ausgewachsene Waldrand aus dem Neuzuteilungsgebiet "Feld" flächenmässig ausgeklammert wurde. Ein solcher Trennungsgrundsatz ist, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, keineswegs fragwürdig: Er macht Sinn, indem nur so der erwünschte stufige Waldrand durch systematisches buchtiges Auslichten der Waldränder realisierbar ist. Gleichzeitig ist mit der Güterregulierung eine grundbuchliche Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der Abgrenzung von Kulturland und Wald anzustreben. Die aus der Nutzungszonenausscheidung Flur/Wald resultierende Aufteilung der bisherigen Parzelle des Beschwerdeführers in je eine Parzelle in der Güterregulierung Flur und der Güterregulierung Wald ist deshalb nicht zu beanstanden.

            6. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird bei Landumlegungen aus der Eigentumsgarantie das Realersatz- bzw. das Äquivalenzprinzip abgeleitet. Danach haben die an der Güterzusammenlegung beteiligten Grundeigentümer ein Recht darauf, im Vergleich mit ihren ehemaligen Grundstükken quantitativ und qualitativ gleichwertige neue Parzellen zu erhalten, sofern es der Zweck der Güterzusammenlegung und die technischen Erfordernisse zulassen. Zu prüfen sind nicht nur die Lage und Beschaffenheit der Böden, sondern auch die Organisation des Betriebs und seine Besonderheiten (BGE 119 Ia 21 ff. = Pr 1993, Nr. 222; Rhinow / Krähenmann: Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 125/III, S. 382). Im Gegensatz zur Enteignung, die dem Enteigner die Mittel zur Verwirklichung eines öffentlichen Werks verschaffen soll, dient die Güterzusammenlegung in erster Linie den privaten Interessen der Beteiligten an einer rationelleren Aufteilung und Nutzung des Bodens. Es handelt sich um eine enteignungsähnliche Massnahme. Im Vordergrund steht die Zuteilung von wertgleichen Grundstücken. Entschädigungszahlungen für Minderwerte oder Minderzuteilungen sollen die Ausnahmen bilden (Georg Müller, Kommentar BV, N 46 f. zu Art. 22 ter). In diesem Sinn bestimmt das kantonale Recht, dass jeder Grundeigentümer für die abgetretenen Grundstücke nach Möglichkeit Ersatz in ähnlicher Beschaffenheit, Lage und Güte erhalten soll und dass Geldentschädigungen zum Ausgleich von Mehr- oder Minderwerten oder vorübergehenden Veränderungen des Ertragswerts nur ausnahmsweise auferlegt und zuerkannt werden sollen (§ 75 Abs. 2 und 3 BoV). Die Neuzuteilung eines bestimmten Gebietes gilt dann als rechtsfehlerhaft, wenn sie für den Grundeigentümer zu einer nicht mit den gesetzlichen Zuteilungsregeln zu vereinbarenden Änderung hinsichtlich Fläche, Zusammensetzung und Wert des Bodens führt (vgl. BGE 105 Ia 324 ff.). Die Zuteilungsregeln gebieten die angemessene Verteilung der mit der Güterzusammenlegung verbundenen Vor- und Nachteile auf alle Betroffenen und die Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden technischen Mittel zur Verbesserung einer für einen Beteiligten unbefriedigenden Situation (Pr 1993, Nr. 222). Indessen liegt es in der Natur der Güterzusammenlegung, dass aufgrund ihrer Vielzahl nicht allen Interessen der Grundeigentümer Rechnung getragen werden kann. Vielmehr muss sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jeder Grundeigentümer mit gewissen Unterschieden zwischen altem und neuem Besitzstand bezüglich Beschaffenheit und Lage abfinden (BGE 96 I 44). Es sind bei der Neuzuteilung alle wesentlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen (BGE 105 Ia 327).

            Die bisherige Parzelle des X. umfasste gesamthaft eine Fläche von 5664 m2. Neu zugeteilt werden ihm 5360 m2, und zwar an gleicher Stelle mit einer praktisch identischen Parzellenform. Unter Berücksichtigung der Feldbonitierung und des allgemeinen Abzuges von 1,5 % (Beschluss der Genossenschafter vom 3. April 1997) erhält der Beschwerdeführer demnach für seine eingeworfene Fläche wertgleichen Ersatz an gleicher Lage. Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips liegt somit nicht vor.

            7. Der Beschwerdeführer führt schliesslich aus, er werde rechtsungleich behandelt, indem nur ihm der gesamte Waldbestand weggenommen werde; andere Beteiligte hätten ihren Waldstreifen nicht abtreten müssen oder im neuen Bestand sogar mehr Wald erhalten.

            Die Übersichtstabelle "Vergleich alter Besitzstand - neuer Besitzstand WALD" vom 22. Oktober 1997 belegt, dass allen Eigentümern, die wie der Beschwerdeführer bloss eine Waldrandparzelle, nicht aber ein eigentliches, grösseres Waldgrundstück eingeworfen haben, der "Waldanspruch" als Feld zugeteilt wurde, die Trennung von Flur und Wald mithin auch bei diesen Mitbeteiligten konsequent resp. rechtsgleich erfolgte.

            Insoweit der Beschwerdeführer sich auf die Eigentümer Nr. 28 und Nr. 44 bezieht und geltend macht, diesen sei der Waldstreifen belassen worden, ist dieser Einwand insoweit unzutreffend, als beide je eine Waldrandparzelle an die Bürgergemeinde als angrenzende Waldeigentümerin abtreten, die erst noch grösser ist als jene des Beschwerdeführers (470 resp. 480 m2). Ausserdem vergleicht der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang Ungleiches: Diese beiden Beteiligten haben im Gegensatz zu X. Waldparzellen eingeworfen, die mit 22'355 resp. 25'146 m2 bedeutend grösser sind als die Waldrandparzelle des X. mit 384 m2. Es verletzt daher die Rechtsgleichheit nicht, wenn den beiden andern Eigentümern wiederum an die offene Flur angrenzender Wald zugeteilt wurde. Inwieweit die Zuteilung von Waldparzellen an Genossenschafter allen rechtlichen Anforderungen zu genügen vermag, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weil das Verfahren der Waldarrondierung separat und zeitlich verschoben durchgeführt wird; daher kann auch nicht auf die Rüge eingetreten werden, den Eigentümern Nr. 28 und Nr. 72 sei sogar zusätzliche Waldfläche zugeteilt worden.  Aus demselben Grund ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nach den Grundsätzen der Neuzuteilung Wald einen Anspruch auf Belassung seines bisherigen Waldrandareals in Form einer selbständigen entsprechenden Waldparzelle zu erheben vermag. Im Rahmen der Güterregulierung Feld ist der Beschwerdeführer nicht rechtsungleich behandelt worden.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 26. Oktober 1998