SOG 1998 Nr. 34

 

 

§ 1f. StiPG. Wer nach der Matura ein Primarlehrerpatent erwirbt, sodann einige Jahre auf diesem Beruf arbeitet, sich danach erfolglos um eine Ausbildung zum Zeichnungslehrer bemüht, um schliesslich in den Vereinigten Staaten Design zu studieren, betreibt Weiterbildung, ist mithin stipendienberechtigt. Der Anspruch auf Stipendien kann nicht mit einer "Umwegtheorie" verneint werden.

 

 

            Frau H., eine 27 Jahre alte Primarlehrerin, die die Aufnahmeprüfung für die Ausbildung zur Zeichnungslehrerin nicht bestanden hatte, bewarb sich um ein Stipendium für die Parsons School of Design in New York. Sie möchte das Programm "Communication Design" absolvieren. Diese Ausbildungsrichtung beinhaltet unter anderem die Fächer "Typographie, Geschichte des Design, Computerdesign, Internet, Präsentationstechniken, Werbung, Verpackungsdesign, Drucktechniken, Ton- und Bildsprache, Multimedia-Design". Die Ausbildung dauert vier Jahre. Die Bewerberin interessiert sich vor allem für Integriertes Multimedia-Design, eine Fachrichtung, die in der Schweiz nicht in dieser Form angeboten wird. Die Stipendienabteilung befand, für Zweitausbildungen auf gleicher Stufe würden keine Stipendien ausgerichtet. Es sei jedoch möglich, ein Darlehen zu gewähren. Das Erziehung-Departement wies eine dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde ab. Das Verwaltungsgericht dagegen heisst die Beschwerde aus folgenden Gründen gut:

 

            2. a) Nach § 1 Abs. 1 des Stipendiengesetzes (StipG, BGS 419.11) leistet der Kanton Beiträge an die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten während der beruflichen Aus- und Weiterbildung. Über die beitragsberechtigte Weiterbildung wird in § 2 Abs. 3 und 4 folgendes bestimmt:

"3) Als beitragsberechtigte Weiterbildung gilt der Besuch von anerkannten weiterführenden Ausbildungsstätten oder -veranstaltungen, die das Erreichen einer höheren Stufe in der erlernten Berufsrichtung ermöglichen. Anspruchsberechtigt sind auch die Absolventen des zweiten Bildungsweges.

4) An eine Zweitausbildung auf gleicher Stufe können Stipendien nur bei Krankheit, wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen oder aus anderen wichtigen Gründen gewährt werden."

            b) Die Stipendienverordnung (StiPVo, BGS 419.12) anerkennt in § 1 Abs. 1 lit. c Studien an Universitäten und technischen und wirtschaftswissenschaftlichen Hochschulen als stipendienberechtigte Ausbildung. Nach § 3 StipVo sind Absolventen des zweiten Bildungsweges, also "Personen, die bereits im Berufsleben stehen beziehungsweise standen oder eine Berufslehre abgeschlossen haben und die sich auf die Zulassung an einer Hochschule vorbereiten" ausdrücklich stipendienberechtigt.

            c) Ziel der Gesetzesrevision von 1986 war es, Schwerpunkt-Stipendien zu schaffen, die Stipendienberechtigung zu straffen. An die Finanzierung von Zweitausbildungen auf gleicher Stufe sollen nur noch aus wichtigen Gründen Beiträge ausgerichtet werden; die Fortbildung wird nicht mehr stipendiert. Dagegen sind Absolventen des zweiten Bildungsweges ohne Einschränkung beitragsberechtigt. Dies gilt - entgegen der Umschreibung in der Verordnung für Maturanden und Studenten, mithin nicht bloss für die Zulassung zur Hochschule, sondern auch für das Studium selbst (KRV 1985, Botschaft, S. 2, 8, 10 und 11 nach S. 486).

            d) Auch in anderen Kantonen geht es bei der Stipendiengewährung heute bloss noch um die Möglichkeit des Erwerbes einer ersten Berufsausbildung und um die Förderung der Weiterbildung; nicht aber darum, eine möglichst breite, weitgefächerte Ausbildung auf verschiedenen Gebieten zu ermöglichen (Vgl. SG-GVP 1982, Nr. 5; SG-GVP 1995, Nr. 83; BJM 1980, S. 51 f.; AGVE 1992, S. 558 ff.).

            3. a) Die "Ausbildung" vermittelt die Fähigkeiten zur Ausübung eines bestimmten, ersten Berufes. Durch eine "Weiterbildung" kann eine höhere Berufsstufe erreicht werden; wer sich weiterbildet, ist fähig, einen in fachlicher oder funktioneller Hinsicht anforderungsreicheren Beruf auszuüben. Die "Fortbildung" dient der Vertiefung und Aktualisierung bereits erworbener beruflicher Kenntnisse, bezweckt aber keine Veränderung des Status'. Als "Zweitausbildung" schliesslich mag eine Berufsausbildung gelten, die in keiner direkten Beziehung zum ursprünglich erlernten Beruf steht (Vgl. AGVE 1978, S. 523 f.; SG-GVP 1979, S. 78 f.).

            b) Als "Weiterbildung" gilt z.B. ein Studium an einer Technikerschule nach einer Hochbauzeichnerlehre und dem Besuch der Berufsmittelschule (SG-GVP 1979, S. 79). Dagegen absolviert ein Laborant, der Musiklehrer werden will, eine Zweitausbildung (SG-GVP 1994, S. 165). Ebenso verhält es sich bei einem Schreiner, der nach neun Jahren Berufstätigkeit noch das Lehrerseminar besuchen möchte (AGVE 1992, S. 558). Auch ein Jurist, der noch ein Wirtschaftsstudium absolvieren will, betreibt keine Weiterbildung, sondern nimmt eine Zweitausbildung in Angriff (SG-GVP 1995, S. 188). Eine Sekundarlehrerin schliesslich, die an der Universität Lausanne ein nicht näher umschriebenes Sprachdiplom erwerben will, um ihre Tätigkeit besser ausüben zu können, betreibt Fortbildung (AGVE 1978, S. 523 ff.).

            4. Für den konkreten Fall sind mit Blick auf die oben dargestellten gesetzlichen Grundlagen und die erwähnte Rechtsprechung folgende Erwägungen anzustellen:

            a) Die Beschwerdeführerin hat die Matura bestanden, sodann in Basel die Berufsausbildung zur Grafikerin begonnen und dafür auch während eines Jahres Stipendien erhalten. Die Ausbildung, die geplantermassen mit dem Diplom als Zeichnungslehrerin hätte enden sollen, wurde jedoch nicht abgeschlossen. Hernach absolvierte sie das Lehrerseminar des Kantons Aargau und arbeitete während zweier Jahre auf diesem Beruf. Für diese Ausbildung wurden keine Stipendien ausgerichtet. Nun will sie in den Vereinigten Staaten Design studieren. Bei der Schule handelt es sich um eine Universität. Nach der im Internet verfügbaren Schuldokumentation ist zu folgern, der belegte Lehrgang werde mit einem "Bachelor's Degree" abgeschlossen. Der "Bachelor" ist im amerikanischen Bildungssystem der erste Universitätsabschluss, der etwa mit einem Diplom einer Ingenieurschule HTL verglichen werden kann. Dies ergab eine Auskunft der Schweizerischen Zentralstelle für Hochschulwesen.

            b) Vergleicht man den Ausbildungsgang einer Grafikerin mit dem Angebot der Parsons School, so ergibt sich folgendes:

            Die Grafikerausbildung ist sehr breit abgestützt. Im Stundenplan der Schule für Gestaltung in Bern finden sich die folgenden Fächer: "Sprache und Kommunikation, Turnen und Sport, Farbenlehre, Naturstudium, Kunstgeschichte, Geometrisches Gestalten, Reproduktion, Schrift, Räumliches Gestalten, Bildgestaltung, Farbenlehre, Typografie, Illustration, Foto / Video, Deutsch / Geschäftskunde / Staats- und Wirtschaftskunde, Quark X-Press, Marketing, Werbung". Dies nebst Arbeiten in verschiedensten Ateliers.

            Dagegen bietet die Parsons School folgende Fächer an: "Digital Design, Digital Imaging, Digital Layout, Electronic Publishing, Modeling (animation, virtual reality, interactive game design), Design for the Internet, Digital audio and video, advanced multimedia, Softimage, music and video production.

            Daraus lässt sich folgern, die Parsons School biete eine Spezialisierung, mithin eine Weiterbildung an. Während die Grafikerausbildung die Grundlagen anbietet, dies z.B. mit den Fächern Typografie, Farbenlehre, Foto / Video, Quark X-Press, bildet der Lehrgang in Amerika weiter, indem er den professionellen Umgang mit Computerdesign lehrt. Die beiden Ausbildungen dürften sich ähnlich verhalten wie eine kaufmännische Lehre zu den Ausbildungen als eidg. dipl. Buchhalter bzw. Wirtschaftsprüfer. Indessen hat die Beschwerdeführerin den Lehrgang zur Grafikerin bzw. Zeichnungslehrerin nicht vollendet. Es fragt sich ernstlich, ob man sich auf einer abgebrochenen Ausbildungsrichtung spezialisieren, mithin weiterbilden könne. Dies kann aber offen bleiben:

            c) Die Matura und das Primarlehrerpatent können heute praktisch als gleichwertig angesehen werden. Beide eröffnen die Möglichkeit, Studien zu ergreifen. Das Lehrerpatent ermöglicht bloss zusätzlich den Zugang zu einem bestimmten Beruf. Hätte die Beschwerdeführerin gleich nach der Matura ein Studium ergriffen, wären ihr dafür auch Beiträge ausgerichtet worden. Nun aber hat sie einen "Umweg" gemacht. Über eine "Umwegtheorie" lässt sich nun aber nicht die Beitragsberechtigung verneinen (ebenso: BVR 1993, S. 351 ff. beim Werdegang: kaufmännische Lehre - Handelsschule - Schreinerlehre - Holzfachschule HTL). Die Beschwerdeführerin ist demnach zu behandeln wie eine Person, die eben auf dem zweiten Bildungsweg ein Studium ergreift. Um die soziale Mobilität zu fördern, sind solche Personen "ohne Einschränkung beitragsberechtigt" (Botschaft, S. 8).

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 5. Januar 1998