SOG 1998 Nr. 36
§ 49 Abs. 1 StPO, Art. 368 StGB, § 56 SHG. Auch bei einem vorzeitigen Antritt einer Massnahme nach Art. 100bis StGB unterliegen die Kosten dem Lastenausgleich nach dem Sozialhilfegesetz.
M. trat mit Bewilligung des Untersuchungsrichters vorzeitig eine Massnahme nach Art. 100 bis StGB und § 49 Abs. 1 StPO an. Der Straf- und Massnahmenvollzug wies M. in die Arbeitserziehungsanstalt A. ein. Als die Anstalt dem Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit die Aufenthaltstaxe für den ersten Monat fakturierte, stellte dieses davon der Einwohnergemeinde N. 30% als Selbstbehalt und 35% als Lastenausgleich in Rechnung. Die Gemeinde verlangte einen beschwerdefähigen Entscheid. Das Departement des Innern verfügte, die Gemeinde habe sich ab Eintrittstag des M. an den Kosten des Massnahmenvollzuges zu beteiligen; dies gestützt auf §§ 54 und 56 des Sozialhilfegesetzes. Es sei unbestritten, dass die Einwohnergemeinde die Kosten übernehmen müsste, wenn für M. ein rechtskräftiges Gerichtsurteil vorläge. Da dies nicht der Fall sei, stelle sich die Gemeinde zu Unrecht auf den Standpunkt, M. gelte als Untersuchungsgefangener, womit die Kosten beim Kanton anfielen. Dagegen erhebt die Einwohnergemeinde N. Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
2. a) Eine Reihe kantonaler Gesetzgebungen sieht die Möglichkeit vor, dass ein Beschuldigter eine Strafe oder Massnahme antreten kann, noch bevor ein Urteil vorliegt, mithin auch bevor sich ein Gericht mit der Sache befasst hat. Dies liegt im Interesse des Beschuldigten: Er kann eine zu erwartende Strafe oder Massnahme so rasch als möglich hinter sich bringen. Zudem erwarten ihn in der Vollzugsanstalt in der Regel bessere Beschäftigungsmöglichkeiten, Kontaktmöglichkeiten und Freizeitangebote als im Untersuchungsgefängnis (Jörg Rehberg: Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, Jugendstrafrecht, Zürich 1994, S. 56).
b) § 49 StPO bestimmt, ein Untersuchungsgefangener könne mit Zustimmung des zuständigen Richters auf sein Verlangen den vorzeitigen Massnahmenvollzug antreten. Nach dem Zweck der Vorschrift und nach langjähriger Praxis ist der Untersuchungsrichter zuständig, soweit und solange sich das Strafgericht noch nicht mit der Sache befasst. Andere Kantone schreiben die Zuständigkeit des Untersuchungsrichters schon im Gesetz fest (vgl. Niklaus Oberholzer: Grundzüge des Strafprozessrechts, dargestellt am Beispiel des Kantons St. Gallen, Bern 1994, S. 352; Peter Staub: Kommentar zum Strafverfahren des Kantons Bern, Bern 1992, S. 304 f.). Die Rüge, die Zustimmung des Strafrichters von Olten-Gösgen fehle, erweist sich damit als unbegründet. (...)
4. Nach Art. 100bis StGB können junge erwachsene Delinquenten in eine Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen werden. § 56 SHG bestimmt u.a., dass Kosten, die dem Kanton und der Gemeinde aus strafrechtlichen Massnahmen erwachsen, als Sozialhilfekosten dem in § 54 SHG (BGS 835.221) geregelten Lastenausgleich unterliegen. Somit haben die Einwohnergemeinden 30% der ausgerichteten Sozialhilfeleistungen als Selbstbehalt zu bezahlen und 35% in den Lastenausgleich einzuwerfen. Zweifellos fallen auch Massnahmen nach Art. 100 bis StGB unter diese Bestimmung. Der heutigen Fussnote 3 des § 56 SHG kommt Gesetzescharakter zu, denn in der ursprünglichen Fassung waren die einzelnen Massnahmen noch im Text selbst aufgeführt (§ 67 des Gesetzesentwurfes, in KRV 1988, S. 39 der Beilage nach S. 941). Die Formulierung der Bestimmung ist in dem Sinne als abschliessend zu verstehen, dass alles, was darin nicht explizit genannt wird, nicht dem Lastenausgleich unterliegt und damit von der betroffenen Gemeinde alleine zu bezahlen ist (Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 26. November 1985, S. 34). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, auch die Kosten eines vorzeitigen Massnahmenantritts dem Lastenausgleich zu unterwerfen. Dies wird auch durch die gesetzliche Systematik und den Randtitel gestützt: § 56 handelt von Kosten strafrechtlicher und vormundschaftlicher Massnahmen im allgemeinen. Ausgeschlossen ist einzig die sichernde Massnahme der Verwahrung von Gewohnheitsverbrechern (Art. 42 StGB). Hinzuweisen ist schliesslich auf § 37 der Strafvollzugsverordnung (BGS 331.12), wonach in Fällen wie dem vorliegenden die Einwohnergemeinde die Kosten einer Massnahme zu bezahlen hat. Das Gesetz über die Aufgabenreform "soziale Sicherheit", das am 1. Januar 1999 in Kraft tritt, hat den Verteilerschlüssel noch zu Ungunsten der Gemeinden geändert: Der Kantonsbeitrag wurde gestrichen. Eine weitere Änderung sollte mit dem Finanzausgleichsgesetz diskutiert werden (Botschaft zur Volksabstimmung vom 7. Juni 1998, S. 6). Die Revision des Finanzausgleichsgesetzes ist vom Volk am 27. September 1998 indessen verworfen worden. Damit bleibt es bei einem namentlich für kleinere, wenig finanzstarke Gemeinden relativ hohen Selbstbehalt.
5. Zu prüfen bleibt, ob § 56 SHG höherrangigem Recht widerspricht:
a) Nach Art. 368 StGB bestimmen die Kantone, wer die Kosten des Vollzuges von Strafen und Massnahmen zu tragen hat. Die Kontroverse, ob es sich bei dieser Norm um einen blossen Erlaubnissatz oder um eine autonome bindende Regelung handle, ist im vorliegenden Fall belanglos. Als heikel müsste höchstens eine kantonale Regel eingestuft werden, die die Kosten dem Betroffenen überbindet, weil eine solche Vorschrift den Resozialisierungszweck vereiteln könnte (Stefan Trechsel: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1997, N 2 f. zu Art. 368). § 56 SHG ist folglich mit Art. 368 StGB vereinbar.
b) Gemeindeautonomie bedeutet das Recht zur Selbstgesetzgebung und Selbstverwaltung. Im Rahmen des autonomen Tätigkeitsbereichs vertraut das kantonale Recht der Gemeinde bestimmte Sachgebiete zur selbständigen Erledigung an. Im Rahmen des nicht autonomen Tätigkeitsbereichs ist die Gemeinde blosses Vollzugsorgan, dem keine oder nur geringe Entscheidungsfreiheit zukommt (Häfelin / Müller, a.a.O., S. 284).
Wo ein Richter entscheidet und darauf eine Verwaltungsbehörde schematisch die Kosten der angeordneten Massnahme verlegt, hat die Gemeinde keinen Entscheidungsspielraum, mithin keine Autonomie. Im Bereich der Fürsorge bzw. Sozialhilfe wurden die Kommunen auch nie als autonom betrachtet (vgl. § 2 der nicht mehr gültigen Vollzugsverordnung zum Gemeindegesetz vom 13. September 1949). Art. 3 KV enthält in Abs. 2 bezüglich der Selbständigkeit von Gemeinden bloss einen Gesetzgebungsauftrag. Und Art. 45 Abs. 2 KV sieht vor, was als selbstverständlich erscheint: Dass die Autonomie durch ein Gesetz eben eingeschränkt werden kann. Die Gemeindeautonomie ist deshalb im vorliegenden Fall nicht verletzt.
c) Implizit gerügt wird weiter eine Verletzung des Anspruches auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. Auch dies ist unbegründet: Rechtsträger von Art. 4 Abs. 1 BV sind lediglich in- und ausländische natürliche Personen sowie juristische Personen des Privatrechts (Häfelin/Haller: Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Zürich 1998, Rz. 1564 f.). Es liegt im übrigen auf der Hand, dass ein unabhängiger (Untersuchungs)richter nicht gehalten sein kann, alle zur Vernehmlassung einzuladen, die an den Kosten beteiligt sind (Kanton, Einwohnergemeinde, Gesamtheit der Einwohnergemeinden), bevor er eine Massnahme anordnet. Dies, zumal strafrechtlich das Ermessen eingeschränkt ist: Sind die Voraussetzungen gegeben, so muss die Massnahme angeordnet werden (Trechsel, a.a.O., N. 11 zu Art. 100 bis StGB).
6. Der Einwand, die angefochtene Verfügung müsste doch die Dauer der Zahlungspflicht bestimmen, erscheint auf den ersten Blick als berechtigt. Indessen ergibt sich die Dauer der Massnahme aus Art. 100 ter StGB: Sie beträgt mindestens ein Jahr und maximal drei Jahre, wobei eine Verlängerung um ein Jahr möglich ist. Die Massnahme wird jedes Jahr überprüft (Trechsel, a.a.O., N 1 und 4 zu Art. 100 ter). Bei dieser Rechtslage konnte die Vorinstanz die angefochtene Verfügung gar nicht präziser fassen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 9. November 1998