SOG 1998 Nr. 3

 

 

Art. 145, 151 f., 177, 285 ZGB. Die Regel, wonach das Existenzminimum des Rentenschuldners nicht antastbar ist, gilt nur, wenn kein Vermögen vorhanden ist.

 

 

            In einem Scheidungsprozess beruft sich ein Rentenschuldner auf BGE 123 III 1 ff. und behauptet eine Verletzung seines Notbedarfs. Aus den Steuerakten ergibt sich, dass er über liquides Vermögen von mehr als Fr. 90'000.- verfügen kann. Das Obergericht weist die durch den Schuldner erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ab. Aus den Erwägungen:

 

            8. Daraus erhellt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor leistungsfähig ist. Auch wenn er, wie er behauptet, nur in der Lage sein sollte, aus seinem laufenden Einkommen Fr. 1'150.- (statt Fr. 1'750.-) zu bezahlen, erleidet er durch die angefochtene Verfügung keinen Mangel: Er kann die fehlenden Fr. 600.- pro Monat problemlos von seinem Vermögen nehmen. Die Rüge, der Vorderrichter verletze durch den Direktabzug sein Existenzrecht, ist haltlos. Der Beschwerdeführer übersieht, dass bei der Bemessung von Alimenten und bei der Beurteilung, ob ein direkter Lohnabzug vorgenommen werden darf und wenn ja in welcher Höhe, die wirtschaftlichen Verhältnisse als Ganzes zu prüfen sind. Nebst dem Lohneinkommen sind auch weitere Einnahmen, namentlich der Wertschriftenertrag und das Vermögen relevant.

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 19. August 1998