SOG 1998 Nr. 41
Art. 16 Abs. 2 SVG. Wer als Lenker die Türe eines parkierten Personenwagens unvorsichtig öffnet und dadurch einen Unfall verursacht, begeht eine Verkehrsregelverletzung, die Anlass zu einem Führerausweisentzug gibt.
Ein Lenker parkierte seinen Personenwagen am rechten Fahrbahnrand einer Quartierstrasse. Beim Öffnen der Türe übersah er eine von hinten nahende Radfahrerin. Diese prallte in die Fahrzeugtüre, stürzte und zog sich leichte Verletzungen zu. Der Strafrichter verurteilte den Lenker u.a. in Anwendung Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer Busse von Fr. 150.--.
Das Departement des Innern entzog dem Fahrzeuglenker den Führerausweis für einen Monat. Die degegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. Aus den Erwägungen:
1. Nach Art. 16 Abs. 2 SVG kann der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
2. Art. 21 Abs. 1 VRV (Verkehrsregelnverordnung, SR 814.01) regelt das Ein- und Aussteigen: Danach dürfen durch diesen Vorgang andere Strassenbenützer nicht gefährdet werden. Beim Öffnen der Türen ist besonders auf den Verkehr von hinten zu achten.
Es stellt sich ernsthaft die Frage, ob eine Person, die ein Fahrzeug führt, dieses parkiert und den Motor abstellt, beim Aussteigen noch als Führer im Sinne von Art. 16 Abs. 2 SVG gelten kann. Von der Antwort auf diese Frage hängt ab, ob Adressat einer Administrativmassnahme sein kann, wer gegen diese Regel verstösst. In einem Entscheid aus dem Kanton Genf wurde diese Frage bejaht (RDAF 1978, S. 71 f.), in einem Entscheid aus dem Kanton Luzern verneint (LGVE 1990 III Nr. 16). Das Bundesgericht hatte in 118 Ib 524 ff. erstmals dazu Stellung zu nehmen. Nach diesem Urteil steht fest, dass noch als Fahrzeugführer handelt, wer die Tür des Fahrzeuges öffnet, das er soeben parkiert hat. Lässt er dabei nicht die nach den Umständen gebotene Sorgfalt walten und gefährdet er deshalb den Verkehr, so können gegen ihn Administrativmassnahmen angeordnet werden. Unter Hinweis auf die Praxis hinsichtlich der Pflichten zur Sicherung des Fahrzeuges nach Art. 37 Abs. 3 SVG und Art. 22 VRV stellt das Bundesgericht fest, dass den Fahrzeugführer Pflichten treffen, die über jene im eigentlichen Verkehr hinausgehen. A fortiori treffe die Pflicht nach Art. 21 Abs. 1 VRV eine Person in ihrer Eigenschaft als Fahrzeugführer. Gleichzeitig hält das Bundesgericht ausdrücklich fest, es sei keine Verletzung der Rechtsgleichheit darin zu erblicken, dass gegen einen Mitfahrer nicht dieselben Sanktionen getroffen werden können. Zunächst sei es der Führer selbst, der bestimme, wo er das Fahrzeug parkieren will; sodann habe er vom Führersitz aus - in erster Linie mit den Aussenspiegeln - den besten Ueberblick über das Verkehrsgeschehen; ihn treffe daher beim Oeffnen der Türe eine weitergehende Pflicht zur Aufmerksamkeit als die übrigen Fahrzeuginsassen.
Damit steht fest, dass gegen den Fahrzeuglenker grundsätzlich eine Administrativmassnahme ausgesprochen werden kann.
3. Bei der Beurteilung, ob ein leichter Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2 zweiter Satz SVG vorliegt, sind in erster Linie die Schwere der Verkehrsgefährdung und die Schwere des Verschuldens, daneben aber auch der automobilistische Leumund zu würdigen (BGE 124 II 97; 123 II 106; vgl. auch Art. 31 Abs. 2 VZV). Ist der Fall unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung und des Verschuldens nicht mehr als leicht zu bezeichnen, ist auch bei einem ungetrübten automobilistischen Leumund in der Regel ein Führerausweisentzug anzuordnen (BGE 124 II 97; 118 Ib 229; 105 Ib 255). Da es sich zudem um eine Kann-Bestimmung handelt, hat die Administrativbehörde auch zu prüfen, ob die beabsichtigte Massnahme dem Verhältnismässigkeitsprinzip entspricht (BGE 118 Ib 232 ff.).
a) Der Fahrzeuglenker bestreitet nicht, eine Verkehrsregelverletzung begangen zu haben. Er wurde deswegen auch vom Strafrichter rechtskräftig zu einer Busse von Fr. 150.-- verurteilt. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichtes und des Bundesgerichtes (BGE 101 Ib 273; 119 Ib 159) ist deshalb in tatbeständlicher Hinsicht vom Ergebnis des Strafverfahrens auszugehen.
b) Die Missachtung von Art. 21 Abs. 1 VRV bringt eine erhebliche Gefährdung mit sich; gerade der vorliegende Fall zeigt, wie eine solche Pflichtwidrigkeit für Zweiradfahrer Folgen zeitigen kann. Das Öffnen einer Autotüre beim Aussteigen erfolgt in der Regel recht schnell, jedenfalls aber so, dass sich die Gefahr für einen herannahenden Radfahrer nicht ankündigt, für ihn mithin nicht rechtzeitig erkennbar ist, wenn sich dieser Vorgang kurz vor seiner Vorbeifahrt abspielt. In Würdigung des Verschuldens wie der Gefährdung handelt es sich vorliegend nicht um einen leichten Fall, in dem es bei einer Verwarnung sein Bewenden haben könnte. In diesem Sinne entschied das Verwaltungsgericht bereits am 21. Februar 1995 (Urteil i.S. S.M.) und am 10. Januar 1997 (Urteil i.S. G.D.)
c) Der Fahrzeuglenker verzeichnet einen tadellosen automobilistischen Leumund; er ist seit 1964 im Besitz des Führerausweises und fährt nach seiner Darstellung täglich mit einem Personenwagen. Trotzdem erscheint es nicht unverhältnismässig und unter dem Aspekt der beabsichtigten erzieherischen Wirkung einer Administrativmassnahme auch nicht als überflüssig, den Führerausweis für die Dauer von einem Monat zu entziehen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 21. Dezember 1998