SOG 1998 Nr. 42

 

 

Art. 13e Abs. 1 ANAG. Ein konkreter Verdacht auf strafbare Handlungen im Drogenmilieu genügt für die Anordnung einer Ausgrenzung; das private Interesse des Ausländers an Besuchen seiner Freundin hat demgegenüber zurückzutreten.

 

 

            Das Amt für öffentliche Sicherheit machte S. die Auflage, das Gebiet des Kantons Solothurn nicht mehr zu betreten. Bestandteil der Verfügung bildete eine Kartenkopie, auf der das betroffene Gebiet schraffiert ist. S. liess gegen diese Verfügung Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit der Begründung, er möchte die Möglichkeit haben, bei seiner von ihm geschwängerten Freundin im Kanton Solothurn zu weilen. Die Ausgrenzung sei unverhältnismässig, weil Art. 8 Abs. 1 EMRK das Familienleben schütze. Die Freundin werde sich von ihrem heutigen Mann scheiden lassen. Er wohne jeweils von Samstag bis Montag bei den Eltern seiner Freundin in der solothurnischen Gemeinde R. Es treffe zu, dass er auch in Solothurn bereits wegen Diebstahls verurteilt worden ist. Die Ausgrenzung sei örtlich unverhältnismässig. Der Verwaltungsgerichtspräsident weist die Beschwerde ab.

 

            2. Nach Art. 13e Abs. 1 des Bundesgesetzes über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 18. März 1994 kann einem Ausländer, der keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und der die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet, die Auflage gemacht werden, ein ihm zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten. Die Massnahme dient insbesondere der Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels. (...)

            4. In materieller Hinsicht ist festzustellen, dass es sich bei der Ausgrenzung nicht um eine freiheitsentziehende Massnahme, sondern um eine nicht als Eingriff in die persönliche Freiheit im Sinne von Art. 5 Ziffer 1 EMRK zu qualifizierende Beschränkung der Bewegungsfreiheit handelt (vgl. Botschaft des Bundesrates, BBl. 1993 I 317).

            Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ein- oder Ausgrenzung bewusst weit umschrieben; bereits beim Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für den Verdacht, in strafbare Handlungen verwickelt zu sein, soll es möglich sein, mit einer solchen Massnahme einen Ausländer von potenziellen Tatorten fernzuhalten (Botschaft, a.a.O.). Es ist von einem weiten Begriff des Polizeigüterschutzes auszugehen und daher die Schwelle für Ausgrenzungen nicht hoch anzusetzen.

            5. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, von der Kantonspolizei Solothurn im Restaurant X. zweimal angetroffen und kontrolliert worden zu sein; er habe aber dieses Restaurant mit seiner Freundin zusammen aufgesucht. Seine Zusicherung, nichts mit Drogen zu tun haben zu wollen, erscheint unglaubhaft (...) Hinzu kommt, dass die Basler Polizei S. bereits 1995 in Drogenkreisen kontrolliert hatte; damals wurde er im Bett mit einer einschlägig bekannten Drogendelinquentin vorgefunden, worauf er zu flüchten versuchte. Das basel-städtische Polizei- und Militärdepartement sah sich ebenfalls zu einer Ausgrenzung veranlasst. Dieser Vorfall ist deshalb, zumal er sich nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Zwangsmassnahmen am 1.2.1995 ereignet hat, als gewichtiges Indiz dafür zu werten, dass der Ausländer schon früher in Drogenkreisen verkehrte.

            6. Das Bundesgericht zieht den Anwendungsbereich der in Art. 13e ANAG vorgesehenen Ein- und Ausgrenzung recht weit (vgl. Andreas Zünd: Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, ZBJV 1996 S. 94). Deliktisches Verhalten wird nicht vorausgesetzt; es genügen bereits konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht auf strafbare Handlungen beispielsweise im Drogenmilieu. Dabei muss der Verdacht nicht derart sein, dass gegen den Ausländer zwingend ein Strafverfahren einzuleiten wäre. Nur 6 Tage, nachdem der Ausländer in einem als Drogenumschlagsplatz bekannten Restaurant von der Polizei angetroffen wurde und ihm hätte bewusst werden müssen, dass er dieses Lokal meiden müsste, fand ihn die Polizei wieder dort vor. Die Voraussetzung für eine Ausgrenzung ist deshalb vorliegend grundsätzlich erfüllt.

            Auf Art. 8 EMRK vermag sich der Beschwerdeführer nicht zu berufen. Wohl kann diese Norm auch die aussereheliche Gemeinschaft schützen; bei einer bloss beabsichtigten, künftigen Gemeinschaft müsste das Zusammenleben mindestens möglich sein. Es ist aber offensichtlich ausgeschlossen, dass der Ausländer in die von seiner Freundin in W. gemietete Wohnung einziehen kann. Im übrigen müsste er zu diesem Zweck ohnehin ein entsprechendes Gesuchsverfahren einleiten.

            7. Der Beschwerdeführer bringt im weiteren vor, die Ausgrenzung hindere ihn unter anderem daran, weiterhin seine Freundin im Kanton Solothurn zu besuchen. Das private Interesse des Ausländers muss gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung von Orten im Kanton Solothurn, an denen er mit im Drogenhandel tätigen Personen in Kontakt kommen und sich Betäubungsmittel besorgen und damit handeln könnte, zurücktreten. Hinzu kommt, dass der Ausländer 1994 wegen Vermögensdelikten im Kanton Solothurn bereits zu einer unbedingten Gefängnisstrafe verurteilt worden ist. Dieser Umstand darf in die Würdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers miteinbezogen werden, obwohl die Delinquenz aus der Zeit vor dem 1.2.1995 datiert; sie bildet aber nicht Grundlage für die angefochtene Ausgrenzung (zur Zulässigkeit vgl. Pra 1996 Nr. 144; unveröffentlichte Urteile des Bundesgerichts vom 22.5.1996 i.S. A.K., E. 2a und 7.6.1996 i.S. A.R.K.).

            8. Die Vorinstanz hat eine Ausgrenzung für das ganze Gebiet des Kantons Solothurn verfügt. Es ist zu prüfen, ob diese Anordnung auch verhältnismässig ist. Die Einwände des Beschwerdeführers beziehen sich einzig auf die Absicht des Zusammenlebens mit seiner Freundin; er macht nicht geltend, sich zwingend auch an andern Orten im Kanton Solothurn aufhalten zu müssen oder sich dorthin aus einleuchtenden Gründen begeben zu wollen. Es erscheint daher grundsätzlich als vertretbar, dem Ausländer das Betreten des ganzen Kantons zu untersagen.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 29. Juni 1998