SOG 1998 Nr. 46
Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision (lit. c Abs. 7 SchlB AHVG; lit. b SchlB AHVV). Folgen der Wiederverheiratung eines verwitweten AHV-Rentners nach dem 1. Januar 1997. Rz. 6009 des Kreisschreibens II über die Rentenberechnung in Mutations- und Ablösungsfällen ist gesetzes- und verordnungskonform. Es ist somit eine Neuberechnung gemäss den neuen Bestimmungen vorzunehmen (Erw. 4a-c). Resultiert dabei eine tiefere Leistung als bisher, so ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen aufgrund von lit. b der Schlussbestimmungen zur Revision der AHVV vom 29. November 1995 festzusetzen (Erw. 4d).
Mit Verfügung vom 27. Juni 1995 sprach die Ausgleichskasse dem seit 18. Januar 1994 verwitweten A. ab 1. Juni 1995 eine ordentliche einfache Altersrente von Fr. 1'940.- pro Monat zu (massgebendes durchschnittliches Einkommen Fr. 77'988.-, Rentenskala 44). Am 19. Dezember 1997 heiratete A., worauf die Ausgleichskasse seine Altersrente gemäss den Bestimmungen der 10. AHV-Revision neu berechnete und ab 1. Januar 1998 auf Fr. 1'656.-- pro Monat festsetzte (massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen Fr. 46'566.-, Rentenskala 44). Der Versicherte verlangt die Erhöhung dieser Rente auf mindestens Fr. 1'940.-. Das Versicherungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen:
2. Anspruch auf eine ordentliche Rente haben die rentenberechtigten Personen, denen mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen. Die ordentlichen Renten werden ausgerichtet als Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer, oder als Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (Art. 29 Abs. 1 & 2 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG, SR 831.10, gültig in dieser Fassung ab 1. Januar 1997). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie sein Jahrgang (Art. 29ter AHVG). Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre (Art. 29bis AHVG). Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungs- und Betreuungsgutschriften zusammensetzt (Art. 29quater AHVG). Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 AHVG). Schliesslich findet sich die Regelung im Zusammenhang mit der Aufhebung der Zusatzrente für die Ehefrau in der AHV per 1. Januar 1997 in lit. e der Uebergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision (UebBest.); in lit. c dieser Bestimmungen ist auch die Einführung des neuen Rentensystems legislatorisch festgelegt.
3. Nach lit. c Abs. 7 UebBest. AHVG werden laufende einfache Altersrenten an Verwitwete und Renten an geschiedene Personen, die unter Berücksichtigung der Einkommen von Mann und Frau festgesetzt worden sind, vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung (10. AHV-Revision) nach bestimmten - noch darzustellenden - Grundsätzen durch Altersrenten nach neuem Recht ersetzt.
Allerdings hält Rz 6009 des Kreisschreibens (KS) II des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) über die Rentenberechnung von Mutations- und Ablösungsfällen fest, dass sich im Falle der Wiederverheiratung einer verwitweten Person, die bereits eine einfache Invaliden- oder Altersrente bezieht, mit einer Person, welche bereits eine Rente beanspruchen kann, die Rente vorgezogen überführt wird. Hingegen bleibt die Rente der nicht verwitweten Person unverändert, wobei die Plafonierungsbestimmungen zu beachten sind (Rz 6010 KS II). Bei der vorgezogenen Ueberführung der Renten wird
- die bisherige Rentenskala beibehalten,
- das für die bisherige Rente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen halbiert,
- den Berechtigten - anstelle von Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften (lit. c Abs. 2 UebBest. AHVG) - eine Uebergangsgutschrift, welche der Höhe der halben Erziehungsgutschrift im Zeitpunkt der Mutation entspricht, gemäss lit. c Abs. 3 UebBest. AHVG angerechnet,
- und wird verwitweten Personen ein Zuschlag von 20 Prozent zu ihrer Rente, höchstens aber bis zum Betrag der Maximalrente (Art. 35bis AHVG), gewährt.
Allerdings dürfen die neuen massgebenden Einkommen - i. S. von lit. c Abs. 10 UebBest. AHVG - nicht zu tieferen Leistungen führen (Rz 2011 ff. KS II).
4 a) Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen bis 31. Dezember 1997 eine einfache Altersrente von Fr. 1'990.- pro Monat erhalten, basierend auf einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 77'988.-. Weil die Ausgleichskasse die monatliche Rente in der angefochtenen Verfügung im Rahmen einer vorgezogenen Ueberführung ins neue Recht auf lediglich 1'656 Franken festgesetzt hat, hat sich Werner Specker u.a. auf den Grundsatz der Besitzstandsgarantie berufen und auch eingewendet, dass ein verwaltungsinternes Kreisschreiben im Falle der Wiederverheiratung einer verwitweten Person wohl kaum das neue Rentensystem einführen könne.
b) Die Weisungen, welche die administrativen Aufsichtsbehörden den verfügenden Durchführungsstellen erteilen - das Kreisschreiben II über die Rentenberechnung von Mutations- und Ablösungsfällen enthält solche Weisungen - sind keine Rechtsnormen. Sie sind wohl für die Verwaltung, nicht aber für das Gericht verbindlich. Die Weisungen sind eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 116 V 19 Erw. 3c, 115 V 6 Erw. 1b mit Hinw.). Es weicht anderseits insoweit von Weisungen ab, als diese nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 117 Ib 131 Erw. 3a, 112 V 233 Erw. 2a; AHI-Praxis 1993 S. 28 Erw. 3a). Zu berücksichtigen ist auch, dass die Aufsichtsbehörde auf dem Weg einer Verwaltungsweisung nicht eine zusätzliche, über Gesetz und Verordnung hinausgehende Einschränkung des anspruchsbegründenden Tatbestandes einführen kann (ZAK 1992 S. 212 Erw. 3c, 1988 S. 612 Erw. 3b mit Hinw.).
c) Mit der Wiederverheiratung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 1997 hat sein Anspruch auf den Verwitwetenzuschlag von 20 Prozent zur Altersrente nach Art. 35bis AHVG zu entfallen; dieser Zuschlag hat im übrigen einzig jenen Verlust auszugleichen, die eine Person durch den Wegfall der Rente des Partners im Alter erleidet (vgl. BSV, Dokumentation zur 10. AHV-Revision vom 25.4.1995, S. 70, Ziff. 5.1.3). Es liegt somit ein zwingender Grund vor, das Ausmass der Rente neu zu bestimmen. Das BSV hat denn auch in seinem Informationsbulletin Nr. 2 vom 20. Dezember 1996 betreffend die Einführung der 10. AHV-Revision in Ziff. 2 ausgeführt, dass bei Vorliegen eines Mutationsgrundes die Ueberführung ins neue Rentensystem vorzuziehen sei, um alle Personen des gleichen Jahrganges nach den gleichen Grundsätzen zu behandeln. Dagegen ist nichts einzuwenden, zumal die neuen Bestimmungen, d.h. die Einführung des neuen Rentensystems, auch für laufende einfache Altersrenten von Personen gelten, deren Ehe nach dem 31.12.1996 geschieden wird, mithin bei Eintreten einer Zivilstandsänderung (vgl. lit. c Abs. 1 UebBest.AHVG); in einem solchen Falle zu Unrecht ausgerichtete Rentenzahlungen wären im übrigen grundsätzlich rückzuerstatten (Art. 47 AHVG).
Schliesslich bleibt festzuhalten, dass der Bundesrat in der Verordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) ausdrücklich eine Regelung für die Umrechnung von Renten verwitweter Personen nach lit. c Abs. 7 der Uebergangsbestimmungen der zehnten AHV-Revision erlassen hat (vgl. lit. b [Ueberführung laufender Renten] der Uebergangsbestimmungen der Aenderung vom 29.11.1995 AHVV, in Kraft seit 1. Januar 1997). In den im KS II festgehaltenen, betreffenden Weisungen des BSV im Falle eines Mutationsgrundes (s. Rz 2001 ff.) ist somit weder ein gesetz- noch verordnungswidriges Vorgehen der Verwaltung zu erblicken.
d) Ist die vorgezogene Ueberführung der im vorliegenden Fall angefochtenen Rente ins neue Rentensystem zulässig, bleibt das Ausmass der Leistung nach lit. c Abs. 10 UebBest. AHVG zu prüfen.
Dabei ist - in Beachtung der Bestimmungen nach lit. c Abs. 7 UebBest. AHVG - in einem ersten Schritt im Sinne der vorgezogenen Ueberführung folgende Neuberechnung (s. Rz 2011 KS II) vorzunehmen:
- bisheriges massgeb. durchschnittl. Einkommen Fr. 79'998.00
dividiert durch 2 (Splittingsystem) = Fr. 39'999.00
- zuzüglich Uebergangsgutschrift nach der Formel
(3-fache min. jährl. Altersrente x Anzahl Über-
gangsgutschriften im Zeitpunkt der Mutation*) /
(Anrechenbare Beitragsjahre für Rentenskala x 2),
d.h. (35'820* 16) / 44* 2) = Fr. 6'513.00
ergibt Fr. 46'512.00
aufgerundet auf den nächsthöheren Tabellenwert Fr. 46'566.00
In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob ein Vergleich mit den Garantiebestimmungen (vgl. lit. c Abs. 10 UebBest. AHVG bzw. lit. b UebBest. AHVV) anzustellen ist. Das neue massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen von 46'566 Franken ergibt nach der Rentenskala 44 eine Altersrente von 1'987 Franken pro Monat (Tabellenwert inkl. Verwitwetenzuschlag). Dieser Wert liegt jedoch um drei Franken tiefer als die bisher ausgerichtete einfache Altersrente von 1'990 Franken pro Monat, weshalb ein Vergleich mit den Garantiebestimmungen vorzunehmen ist. Weil das alte massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen von 79'998 Franken höher ist als das 72fache des Mindestbeitrages der Altersrente (72 x 995 = 71'640 Franken), hat der neue Wert dem 48fachen des Mindestbeitrages der Altersrente (48 x 995 Franken), also 47'760 Franken zu entsprechen (vgl. lit. b UebBest. AHVV). Dieses massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen von 47'760 Franken ergibt nun eine Altersrente von 1'990 Franken (Tabellenwert inkl. Verwitwetenzuschlag). Die Berechnung der Rente mit dem garantierten massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen fällt demnach höher, mithin für den Versicherten günstiger aus, weshalb dieses Einkommen für die Festsetzung der Rente massgebend bleibt.
In einem dritten Schritt ist die Festsetzung der neuen monatlichen Rente vorzunehmen. Aufgrund des garantierten massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von 47'760 Franken steht dem seit 19.12.1997 wiederverheirateten Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1.1.1998 eine Altersrente von monatlich 1'672 Franken (Rentenskala 44, Tabellenwert ohne Verwitwetenzuschlag) zu (s. dazu Informationen BSV zur Einführung der 10. AHV-Revision, Bulletin Nr. 3 vom 12.2.1997, S. 8 f.).
e) Was das Begehren des Beschwerdeführers auf Zusprache einer Zusatzrente für seine Ehefrau anbelangt, bleibt festzuhalten, dass die bisherige Regelung nach Art. 22bis Abs. 1 AHVG mit der Einführung der 10. AHV-Revision aufgehoben worden ist. Nach der neuen Fassung dieser Bestimmung werden Männern und Frauen, die bis zur Entstehung des Anspruchs auf die Altersrente eine Zusatzrente der Invalidenversicherung bezogen haben, die Zusatzrente weitergewährt, bis ihr Ehegatte einen Anspruch auf eine Altersrente oder eine Invalidenrente erwirbt. Diese Voraussetzungen sind in casu nicht erfüllt. Vielmehr ist es unbestrittenermassen so, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers eine Viertelsrente der IV bezieht (vgl. Rz 3119 ff. RWL), welche im übrigen unverändert bleibt (s. Rz 6010 KS II); diese darf allerdings zusammen mit der Altersrente des Ehemannes 150 Prozent des Höchstbetrages der Alters- oder Invalidenrente nicht übersteigen, andernfalls die Plafonierungsbestimmungen (Kürzung im Verhältnis zu ihrem Anteil) zur Anwendung gelangen würden (vgl. Rz 6011 KS II). Mangels anderslautenden Angaben ist davon auszugehen, dass diese Bestimmungen eingehalten sind. Besteht im übrigen nach bisherigem Recht kein Anspruch auf eine Zusatzrente für die Ehefrau, gelangt auch lit. e Abs. 1 UebBest. AHVG nicht zur Anwendung.
Versicherungsgericht, Urteil vom 26. November 1998