SOG 1998 Nr. 47
Art. 50 Abs. 2 IVG; Art. 85bis IVV. Zulässigkeit der Drittauszahlung einer Rentennachzahlung. Die Auszahlung an ein Sozialamt ist zulässig, falls der Versicherte für den betreffenden Zeitraum Vorschussleistungen anerkannt und ein Drittauszahlungsbegehren unterzeichnet hat (Erw. 3). Art. 50 Abs. 1 IVG; Art. 45 AHVG; Art. 76 AHVV. Die Drittauszahlung einer laufenden Rente ist nur gestützt auf einen einlässlich begründeten Antrag zulässig (Erw. 4).
Die Invalidenversicherungs-Stelle sprach der Versicherten A. ab 1. November 1993 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Gleichzeitig verfügte sie die Überweisung sowohl der Nachzahlung als auch der laufenden Rente an das Sozialamt in B. Beschwerdeweise beantragt Frau A. die Aufhebung der Drittauszahlung sowohl der Rentennachzahlung als auch der laufenden Rente an die Fürsorgebhörde bzw. deren direkte Auszahlung an sie selbst. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde aus folgenden Erwägungen teilweise gut:
1. Die Drittauszahlung einer Rentennachzahlung und die Drittauszahlung einer laufenden Rente unterscheiden sich in Bezug auf die Voraussetzungen ihrer Zulässigkeit grundsätzlich. Sie sind daher nachfolgend getrennt zu untersuchen.
2. Gemäss der Rechtsprechung kann die Zustimmung zur Auszahlung einer Invalidenrente an Dritte erst dann gültig abgegeben werden, wenn der Beschluss der IV-Stelle über den Rentenanspruch ergangen ist (BGE 118 V 88 ff. E. 2b S. 93; BGE 123 V 25 ff. E. 1). Dies war vorliegend nicht der Fall, so dass sich die Drittauszahlung nicht allein auf das Gesuch vom 28. Oktober 1994 abstützen lässt.
3. a) Ansprüche auf Renten der Invalidenversicherung können grundsätzlich nicht abgetreten werden (Art. 50 Abs. 1 IVG, SR 831.20 i.V. mit Art. 20 Abs. 1 AHVG, SR 831.10). Gemäss dem im Rahmen der 10. AHV-Revision eingefügten Abs. 2 von Art. 50 IVG (in Kraft seit dem 1. Januar 1997) können jedoch Nachzahlungen von Leistungen in Abweichung von Art. 20 Abs. 1 AHVG an Drittpersonen oder Drittstellen ausgerichtet werden, welche im Hinblick auf die Leistung der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben. Das Verfahren und die Voraussetzungen der Auszahlung an Dritte regelt gemäss Art. 50 Abs. 2 IVG der Bundesrat. Die Bestimmung wurde im Rahmen der 10. AHV-Revision als Reaktion auf das Urteil BGE 118 V 88 ff. eingefügt und bezweckte die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Drittauszahlung von Rentennachzahlungen, nachdem die bis dahin beachtete Praxis durch das erwähnte Urteil verunmöglicht worden war (vgl. StenBull. Nationalrat 1993, S. 294, Antrag und Votum Heberlein). Die vorgesehene Konkretisierung erfolgte in Art. 85 bis IVV, wobei diese Bestimmung bereits am 1. Januar 1994 in Kraft getreten ist.
b) Öffentliche Fürsorgestellen, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, können verlangen, dass die Verrechnung der Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Art. 20 AHVG. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt des Beschlusses der IV-Stelle geltend zu machen (Art. 85bis Abs. 1 IVV).
aa) Eine auf Art. 85bis IVV gestützte Auszahlung von Rentennachzahlungen der Invalidenversicherung an das Sozialamt B. setzt demnach voraus, dass die Gemeinde ein frist- und formgerechtes Gesuch gestellt und Vorschussleistungen erbracht hat.
bb) Die Einwohnergemeinde B. hat am 10. März 1997 mit dem entsprechenden Formular die Drittauszahlung der Rentennachzahlung verlangt. Als Vorschussleistungen gelten u.a. vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder aus dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (vgl. Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV). Sozialhilfeleistungen beruhen auf Gesetz. Der bevorschussende Charakter der Zahlungen ist vorliegend unbestritten. Zu prüfen bleibt, ob gestützt auf das Sozialhilfegesetz (SHG, BGS 835.221) ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann. Dieses Rückforderungsrecht muss sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht gegen die Ausgleichskasse richten (von der ohnehin nichts "zurückgefordert" werden kann), sondern gegen die Beschwerdeführerin.
cc) Die Leistung wirtschaftlicher Hilfe kann davon abhängig gemacht werden, dass der Hilfesuchende vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten an die Sozialhilfeorgane abtritt, soweit sie nicht von Gesetzes wegen übergehen (§ 32 Abs. 1 SHG). Die Form dieser Abtretung wird im Gesetz nicht geregelt. Offensichtlich ist aber kein Übergang von Ansprüchen ex lege vorgesehen, sondern es bedarf einer separaten Erklärung des Sozialhilfeempfängers, wie sie vorliegend am 28. Oktober 1994 unterzeichnet wurde. Die Norm begründet also nicht direkt ein Rückforderungsrecht des Gemeinwesens. Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV lässt es aber ausreichen, dass ein solches Rückforderungsrecht aus dem Gesetz abgeleitet werden kann. Dies ist vorliegend der Fall: Die vorgesehene Abtretung macht nur dann Sinn, wenn das Gemeinwesen im Umfang der Abtretung ein Rückforderungsrecht erhält, das im Zeitpunkt der Realisierung des Anspruchs wirksam wird. Das Begehren um Drittauszahlung vom 28. Oktober 1994 erfüllt gestützt auf § 32 SHG die Voraussetzungen an die Begründung eines Rückforderungsrechts des Gemeinwesens. Zu prüfen bleibt, in welchem Umfang dieses Rückforderungsrecht besteht. Das Drittauszahlungsgesuch bezieht sich nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur auf die Leistungen der Einwohnergemeinde B. ab Oktober 1994 (vgl. Ziffer 4.1. des Gesuchs um Rentenauszahlung an eine Drittperson oder Behörde vom 28. Oktober 1994). Somit sind Vorschussleistungen nur für diesen Zeitraum anerkannt, und die Rückerstattungspflicht für bezogene Sozialhilfeleistungen ist auf denjenigen Betrag der Rentennachzahlung beschränkt, der sich auf den Zeitraum seit Oktober 1994 bezieht.
dd) Ein Rückforderungsrecht könnte sich zudem auch aus § 61 SHG ergeben. Danach ist rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe zurückzuerstatten, wenn der Hilfeempfänger in wirtschaftlich günstige Verhältnisse gelangt oder die Voraussetzungen der Rückerstattung nach § 59 SHG erfüllt sind (§ 61 Abs. 1 SHG). Eine Rückerstattungspflicht besteht also zunächst dann, wenn der Hilfeempfänger in finanziell günstige Verhältnisse gelangt. Nach der Lehre ist diese Voraussetzung bei Vermögensanfall erfüllt, wenn die Freigrenzen der Steuergesetzgebung oder der EL-Bestimmungen erreicht sind (Felix Wolffers: Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 179). Die Nachzahlung von Fr. 35'730.- erreicht diese Höhe nicht. Eine Rückerstattungspflicht besteht aber auch, wenn die Voraussetzungen von § 59 SHG erfüllt sind. Dies ist der Fall, wenn der Hilfesuchende Vermögenswerte in erheblichem Umfange, deren Realisierung ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist, hat und er eine Rückerstattungsverpflichtung hinsichtlich der Sozialhilfeleistungen unterzeichnete. Was die letztere Voraussetzung anbetrifft, wird in dem von der Beschwerdeführerin am 28. Oktober 1994 unterzeichneten "Gesuch um Rentenauszahlung an eine Drittperson oder Behörde" die Auszahlung der Invalidenrente an das Sozialamt der Einwohnergemeinde B. verlangt. Als Grund wird angegeben: "Bevorschussung Invalidenrente ab Oktober 1994 durch das Sozialamt". Dieses Gesuch enthält neben der Zustimmung zur direkten Auszahlung von Nachzahlungen der Rente an das Sozialamt der Gemeinde sinngemäss die Verpflichtung zur Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, soweit diese die während des gleichen Zeitraums anfallenden Invalidenrenten nicht übersteigen. Die Verpflichtung wird wirksam, sobald die Auszahlung des Rentenanspruchs erfolgt. Diese schriftliche Rückzahlungsverpflichtung bezieht sich auf die Sozialhilfeleistungen ab Oktober 1994.
§ 59 SHG setzt des weiteren voraus, dass ein Hilfesuchender Vermögenswerte in erheblichem Umfang hat, deren Realisierung ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Rückerstattungspflicht tritt ein, sobald die Realisierung möglich wird. Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine beantragte IV-Rente stelle klarerweise nicht einen Vermögenswert dar, dessen Realisierung nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Der Begriff "Vermögenswert" war bereits im Entwurf des Regierungsrates zu einem Sozialhilfegesetz enthalten und wurde im Rahmen der parlamentarischen Debatte nicht thematisiert (vgl. Verhandlungen des Kantonsrates,KRV 1988 S. 732 ff., 838 ff., 895 ff.). Der Zweck der Bestimmung liegt darin, dass Vermögen, dessen Realisierung jemandem nicht möglich oder nicht zumutbar ist, einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen nicht ausschliessen soll, dass es aber, wenn die Realisierung später möglich wird, zur Deckung der in der Zwischenzeit angefallenen Sozialhilfekosten verwendet werden soll. Unter diesem Gesichtspunkt sind uneinbringliche oder erst in Zukunft fällig werdende Ansprüche durchaus auch als Vermögenswerte zu betrachten. Es ist nicht einzusehen, warum für Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung, welche durch das Gemeinwesen bevorschusst werden, etwas anderes gelten sollte. Hinzu kommt ein gesetzessystematischer Gesichtspunkt: § 32 SHG sieht unter dem Randtitel "Abtretung von Ansprüchen" vor, die Leistung wirtschaftlicher Hilfe könne davon abhängig gemacht werden, dass der Hilfesuchende vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten an die Sozialhilfeorgane abtrete, sofern sie nicht von Gesetzes wegen übergingen. Abs. 2 sieht vor, "nicht realisierbare Vermögenswerte" seien nach § 59 sicherzustellen. Nach der Konzeption des SHG können also auch vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten einen Vermögenswert im Sinne von § 59 SHG darstellen. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung, welche zwischen dem Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen und der Auszahlung entstehen, also einen Vermögenswert im Sinne von § 59 SHG darstellen.
Das Rückforderungsrecht besteht gemäss § 59 Abs. 1 SHG nur dann, wenn es sich um "Vermögenswerte in erheblichem Umfange" handelt. Vorliegend geht es um einen Nachzahlungsanspruch bis und mit März 1997 in der Höhe von Fr. 35'730.-, wobei sich die Einverständniserklärung für die Drittauszahlung lediglich auf den Zeitraum ab Oktober 1994 bezieht. Für diesen Zeitraum besteht ein Anspruch in der Höhe von Fr. 26'358.-. Die Anforderungen an die Erheblichkeit der Vermögenswerte sind je nach den Umständen unterschiedlich hoch anzusetzen. Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich ein nicht sehr strenger Massstab, zumal es sich nicht um einen unverhofften Vermögensanfall handelt, sondern um einen aus einem Anspruch auf periodische Leistungen entstandenen Kapitalbetrag, und die Beschwerdeführerin wusste, dass die IV-Rente durch das Sozialamt bevorschusst wurde. Der Betrag von Fr. 26'358.-- hat im vorliegenden Zusammenhang als Vermögenswert in erheblichem Umfang zu gelten.
ee) Der von der Beschwerdeführerin angeführte BGE 123 V 25 ff. steht der Annahme, aus dem SHG ergebe sich ein eindeutiges Rückforderungsrecht im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV, nicht entgegen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat darin die Ansicht der kantonalen Rekurskommission Zürich, aus den sehr ähnlich lautenden Bestimmungen des zürcherischen Sozialhilfegesetzes (vgl. die Zitate in BGE 123 V 25 ff. E. 5 c) aa) S. 31 f.) lasse sich kein eindeutiges Rückforderungsrecht im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV ableiten, als diskutabel, aber nicht willkürlich bezeichnet. Dies schliesst nicht aus, dass die gegenteilige Ansicht ebenfalls vertretbar ist.
ff) Die Einwohnergemeinde B. hat nach dem Gesagten an die Beschwerdeführerin seit Oktober 1994 Vorschussleistungen im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 IVV im Umfang von Fr. 26'358.- ausgerichtet. Die Auszahlung der Rentennachzahlung an das bevorschussende Gemeinwesen ist daher gestützt auf Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV im Umfang von Fr. 26'358.- statthaft. In Bezug auf die Drittauszahlung des Restbetrags ist die Beschwerde begründet.
4. Die Beschwerdeführerin bestreitet schliesslich die Zulässigkeit der Drittauszahlung der laufenden IV-Rente. Gemäss Art. 50 Abs. 1 IVG finden für die Sicherung der Leistungen der Invalidenversicherung sowie die Verrechnung die Art. 20 und 45 AHVG sinngemäss Anwendung. Art. 45 AHVG ermächtigt den Bundesrat, Massnahmen dafür zu treffen, dass Renten zum Unterhalt des Berechtigten und der Personen, für die er zu sorgen hat, verwendet werden. Gestützt darauf erliess der Bundesrat Art. 76 AHVV. Nach dieser Bestimmung kann die Rente einer geeigneten Drittperson oder einer Behörde, welche dem Berechtigten gegenüber unterstützungspflichtig ist oder ihn dauernd fürsorgerisch betreut, auszahlen, wenn der Berechtigte die Rente nicht für den Unterhalt seiner selbst bzw. der Personen, für welche er zu sorgen hat, verwendet, oder wenn er nachweisbar nicht imstande ist, die Rente dafür zu verwenden, sofern er bzw. die Personen, für welche er zu sorgen hat, deswegen der öffentlichen oder privaten Fürsorge zur Last fallen.
Das Gesuch um Drittauszahlung der laufenden Rente vom 11. April 1997 enthält nur sehr dürftige Angaben darüber, warum die Beschwerdeführerin keine Gewähr für eine zweckgemässe Verwendung der Renten bieten sollte. Der einzige Vorwurf, die Beschwerdeführerin arbeite nicht mit dem Sozialamt zusammen, wird nicht konkretisiert und erlaubt im übrigen, wie in der Beschwerdeschrift zu Recht ausgeführt wird, für sich allein keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die zukünftige Verwendung der IV-Rente und allfälliger Ergänzungsleistungen. Es stellt sich daher die Frage, ob dem Sozialamt, wie es die Ausgleichskasse anregt, Gelegenheit einzuräumen sei, die ungenügende Begründung zu verbessern.
Gemäss Rz. 10029 der vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebenen Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Fassung vom 1. Januar 1997) darf die Drittauszahlung nur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Ein entsprechender Antrag ist von Angehörigen oder von Behörden einlässlich zu begründen. Gute Gründe sprechen dafür, dass dieses Erfordernis streng gehandhabt wird: Die Drittauszahlung laufender Renten muss angesichts der grundsätzlichen Unabtretbarkeit des Grundanspruchs die Ausnahme bilden (vgl. BGE 118 V 88 ff.). Selbst wenn sie einmal anzuordnen ist, muss die Möglichkeit bestehen, sie bei einem Wegfall der Gründe zu beenden. Dies setzt voraus, dass überhaupt klar ist, auf welchen Grund sich die Drittauszahlung stützt. Zudem können nur auf diesem Weg Bedenken hinsichtlich des rechtlichen Gehörs ausgeschlossen werden. Deshalb kann die Drittauszahlung nur aufgrund eines Gesuchs bewilligt werden, das mit einer ausreichenden Begründung versehen ist. Die Angaben im Gesuch vom 11. April 1997 genügen den Anforderungen an eine einlässliche Begründung offensichtlich nicht. Eine solche kann im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht nachgeholt werden. Die Voraussetzungen für eine Drittauszahlung einer laufenden Rente sind deshalb nicht erfüllt. Insoweit ist die Beschwerde begründet. Zur Verdeutlichung wird darauf hingewiesen, dass die Rente für April 1997 keine Nachzahlung mehr darstellt (vgl. AHI-Praxis 1994 S. 60 Ziffer 4).
Versicherungsgericht, Urteil vom 17. März 1998