SOG 1998 Nr. 48

 

 

Art. 22 Abs. 3 IVG;  Art. 17bis IVV. Anspruch auf Taggelder während einer Eingliederungsmassnahme. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% besteht ein durchgehender Taggeldanspruch. Für abweichende Vereinbarung bleibt kein Raum (Erw. 2). Art. 8 Abs. 1 IVG - Anspruch auf eine Zweit-Umschulung. Bei der Beurteilung des Kosten-Erfolg-Verhältnisses sind die Kosten für die Taggelder nicht zu berücksichtigen (Erw. 3b).

 

 

            Frau A. bezieht seit Jahren Leistungen der Invalidenversicherung und liess sich auf deren Kosten zur Malatelierleiterin umschulen. Nach dem Abschluss dieser Umschulung bewilligte die IV-Stelle der Versicherten zusätzlich eine zweijährige Ausbildung zur Maltherapeutin, verbunden mit der Übernahme von Ausbildungskosten in der Höhe von Fr. 16'100.--, Reisekosten von Fr. 3'750.-- und der Ausrichtung von Taggeldern für 225 Tage (200 Tage Wochenendseminare, Intensivwochen, Supervision, Peergruppentreffen, Studium, Kontrollfälle, 4 Tage schriftliche Arbeit im 4. Jahr und 21 Tage Diplomarbeit mit Begleitung im 5. Jahr). Die Versicherte beantragt mit Beschwerde beim Versicherungsgericht, es seien ihr auch Taggelder für die zwischen den Eingliederungstagen liegenden Tage auszurichten. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde mit folgenden Erwägungen teilweise gut:

 

            1. Die Beschwerdeführerin hat bereits eine durch die Invalidenversicherung finanzierte Umschulung zur Malatelierleiterin absolviert. Im Anschluss daran wurde ihr durch die angefochtene Verfügung vom 14. Januar 1998 die Finanzierung einer zweijährigen Umschulung zur Maltherapeutin am Ausbildungszentrum B. in Z. zugesprochen. Umstritten ist nun, ob die Invalidenversicherungsstelle der Beschwerdeführerin zu Recht 225 Taggelder (Taggelder nur für die Eingliederungstage) zugesprochen hat, oder ob die Beschwerdeführerin zusätzlich Anspruch auf Taggelder für die zwischen den Eingliederungstagen liegenden Tage hat. Sollte die letztgenannte Variante zutreffen, wäre zusätzlich zu prüfen, ob diesfalls die Verhältnismässigkeit der Eingliederungsmassnahme noch gegeben ist.

            2. a) Bei der im Sinne einer Umschulung bewilligten Ausbildung zur Maltherapeutin handelt es sich gemäss Aktenlage nicht um eine Vollzeitausbildung, sondern um eine Ausbildung, welche während eines Zeitraums von etwas mehr als 2 Jahren an ca. 225 Tagen absolviert wird. Insgesamt ergeben sich somit ca. 225 nicht zusammenhängende Eingliederungstage.

            b) aa) Gemäss Art. 22 Abs. 3 IVG (SR 831.20) bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Taggelder für nicht zusammenhängende (Eingliederungs-)Tage gewährt werden können. Gestützt darauf hat der Bundesrat in Art. 17bis IVV die folgende Regelung erlassen:

"Der Versicherte, der innerhalb eines Monats an mindestens drei nicht zusammenhängenden Tagen in Eingliederung steht, hat Anspruch auf ein Taggeld:

a. für die Eingliederungstage, wenn er wegen der Massnahme ganztags verhindert ist, der Arbeit nachzugehen;

b. für die Eingliederungstage und die dazwischen liegenden Tage, wenn er in seiner gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50% arbeitsunfähig ist."

Art. 17bis IVV ist in dieser Fassung seit dem 1. Juli 1987 in Kraft. Durch die Ausdehnung des Taggeldanspruchs auf die zwischen den Eingliederungstagen liegenden Tage wurde insbesondere bezweckt, dass während der Eingliederung an Einzeltagen nicht strengere Anspruchsvoraussetzungen gelten sollten als während der Wartezeit gemäss Art. 18 IVV (vgl. die Erläuterungen in ZAK 1987 S. 133).

            bb) Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre angestammte Tätigkeit zu mehr als 50% arbeitsunfähig ist. Art. 17bis lit. b IVV wäre aber, was grundsätzlich unbestritten ist und sich aus der Natur der Taggelder als Erwerbsersatz ergibt, auch dann nicht anwendbar, wenn die Beschwerdeführerin in Bezug auf die in der Zwischenzeit erlernte Tätigkeit als Malatelierleiterin zu weniger als 50% arbeitsunfähig wäre. Die Beschwerdeführerin lässt dazu ausführen, ihre Arbeitsfähigkeit als Malatelierleiterin betrage höchstens 25%. Die IV-Stelle spricht demgegenüber in ihrer Vernehmlassung von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrem neuen Beruf, ohne diese jedoch zu quantifizieren. Mangels verlässlicher Angaben über den Grad der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Malatelierleiterin kann deshalb nicht entschieden werden, ob Art. 17 bis lit. b IVV anwendbar ist. Falls diese Frage nicht offengelassen werden kann, wäre eine Rückweisung an die Verwaltung zur Ergänzung der Abklärungen unumgänglich.

            cc) Die Vorschriften von Gesetz und Verordnung über den Umfang des Taggeldanspruchs lassen keinen Raum für abweichende Vereinbarungen zwischen Verwaltung und versicherter Person. Einer entsprechenden Vereinbarung könnte daher, selbst wenn sie nachgewiesen wäre, nicht die Wirkung zukommen, dass ein Taggeldanspruch für die zwischen den Eingliederungstagen liegenden Tage ausgeschlossen wäre. Vorzubehalten wäre ein offenbar rechtsmissbräuchliches Verhalten der versicherten Person, das vorliegend jedenfalls in Bezug auf die angefochtene Verfügung nicht gegeben ist.

            dd) Die Beschwerdeführerin hat somit gestützt auf Art. 17 bis IVV grundsätzlich Anspruch auf Taggelder für die Eingliederungstage und für die dazwischen liegenden Tage, falls sie als Malatelierleiterin zu mindestens 50% arbeitsunfähig ist. Ein Erwerbseinkommen wäre diesfalls im Rahmen der entsprechenden Bestimmungen anzurechnen.

            3. Die IV-Stelle beantragt in ihrer Vernehmlassung, für den Fall, dass Taggelder auch für die Tage zwischen den Eingliederungstagen ausgerichtet werden müssten, sei festzustellen, dass die Verhältnismässigkeit der Umschulung zur Maltherapeutin nicht gegeben sei.

            a) Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann die Verfügung zu Ungunsten des Beschwerdeführers ändern oder diesem mehr zusprechen, als er verlangt hat; die Parteien erhalten vorher Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 6 Abs. 1 der Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht, VVV, BGS 125.922). Das Eventualbegehren der Beschwerdegegnerin, es sei festzustellen, dass die Umschulung dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht entspreche, ist daher grundsätzlich zulässig, und das Versicherungsgericht kann die Frage, ob die Beschwerdeführerin überhaupt Anspruch auf eine Zweit-Umschulung habe, überprüfen, obwohl die Verfügung vom 14. Januar 1998 durch die Beschwerdeführerin insoweit nicht beanstandet wurde. Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 7. September 1998 auf die Möglichkeit einer reformatio in peius und eines Rückzugs der Beschwerde hingewiesen.

            b) aa) Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 Satz 1 IVG, wonach Eingliederungsmassnahmen (von den Ausnahmen gemäss Abs. 2 abgesehen) nur dann gewährt werden, wenn sie notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern. Zusätzlich ist erforderlich, dass die Leistungen dem zu erwartenden Erfolg angemessen sind (Meyer-Blaser, Rechtsprechung zum IVG, 1997, S. 58 ff.). Im vorliegenden Fall ist ausserdem der Umstand zu beachten, dass nicht eine erstmalige Umschulung in einen vollkommen neuen Beruf zur Diskussion steht. Vielmehr hat die IV-Stelle bereits eine Umschulung finanziert, und die nunmehr zur Diskussion stehende zusätzliche Ausbildung dient deren Ergänzung.

            bb) Vermag eine auf Kosten der Invalidenversicherung durchgeführte Umschulung dem Versicherten kein angemessenes Erwerbseinkommen zu verschaffen und kann dieser nur durch zusätzliche Massnahmen einen Verdienst erzielen, der sich mit demjenigen vergleichen lässt, den er ohne Invalidität in der früheren Tätigkeit erreichen würde, hat die Invalidenversicherung diese Zusatzausbildung unter Beachtung des Kosten-Erfolg-Verhältnisses zu übernehmen (Entscheid des EVG in ZAK 1978 S. 516 ff.). Das EVG hat in diesem Zusammenhang eine einjährige Zusatzausbildung zum Uhrmacher-Rhabilleur im Anschluss an eine durch die IV finanzierte dreijährige Umschulung zum Uhrmacher als verhältnismässig betrachtet (ZAK 1978 S. 516 ff. E. 3 S. 517 f.). Die Aufwendungen für eine Zusatzlehre von einem Jahr wurden trotz erheblicher Kosten als angesichts des zu erwartenden wirtschaftlichen Ergebnisses nicht übersetzt erachtet, da die Tätigkeit als Uhrmacher-Rhabilleur dem Leiden des Beschwerdeführers wesentlich besser entsprach als jene als Uhrmacher und der Versicherte noch jung (im Zeitpunkt des Verfügungserlasses 24-jährig, im Zeitpunkt des EVG-Urteils 27-jährig) war und deshalb eine lange Berufskarriere vor sich hatte, so dass mit einem guten wirtschaftlichen Ergebnis gerechnet werden konnte (a.a.O., Erw. 3c S. 518).

            cc) Die erste Voraussetzung des Anspruchs auf eine zusätzliche Umschulung besteht darin, dass die erste Umschulung den angestrebten Erfolg, nämlich die wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, nicht oder nur teilweise erreicht hat. Insoweit ist wiederum darauf hinzuweisen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Malatelierleiterin nicht ausreichend geklärt ist. Die IV-Stelle hat jedoch, insbesondere aufgrund der Abklärungen des Berufsberaters, die Verhältnismässigkeit einer zusätzlichen Umschulung grundsätzlich bejaht. Der Berufsberater erklärt in seinem Bericht, die Versicherte werde als selbständige Atelierleiterin kaum ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen können, und eine Anstellung in einer Institution wie in einem Spital wolle sie vermeiden, um nicht ständig Abgrenzungen und Machtkämpfen ausgesetzt zu sein. Auch wenn aufgrund der Akten nicht feststeht, dass die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens ausgeschlossen ist, kann diesen Ausführungen doch insoweit gefolgt werden, als davon auszugehen ist, es verbleibe trotz der bereits absolvierten Umschulung eine Arbeitsunfähigkeit, welche einen Anspruch auf Umschulung begründet.

            dd) Der ausdrückliche Hinweis auf das Kosten-Erfolg-Verhältnis in ZAK 1978 S. 516 ff. macht deutlich, dass diesem Gesichtspunkt bei einer auf eine erste, bereits durch die Invalidenversicherung finanzierte Umschulung folgenden zweiten Umschulung besondere Bedeutung zukommt. Unter dem Kosten-Erfolg-Verhältnis ist dabei das Verhältnis zwischen den Kosten der zusätzlichen Umschulung und dem voraussichtlichen wirtschaftlichen Erfolg im Sinne eines voraussichtlichen Mehrverdienstes gegenüber der Situation ohne zusätzliche Umschulung zu verstehen. Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer Zusatz-Umschulung sind strengere Massstäbe angezeigt als bei einer erstmaligen Umschulung.

            ee) Zu prüfen ist zunächst die Frage, welche Positionen im Rahmen der Kosten-Nutzen-Abwägung zu berücksichtigen sind. Sowohl die IV-Stelle als auch die Beschwerdeführerin gehen davon aus, die Kosten für die Ausrichtung der Taggelder seien in die Beurteilung miteinzubeziehen. Diese Auffassung vermag jedoch nicht zu überzeugen: Das Taggeld ist eine akzessorische Leistung zur Durchführung bestimmter Eingliederungsmassnahmen; es kann grundsätzlich nur ausgerichtet werden, wenn und solange solche Massnahmen zur Durchführung gelangen (BGE 120 V 432 E. 1 m. Hinw.). Der Taggeldanspruch bezweckte ursprünglich die Vermeidung von durch die Eingliederung verursachten Verdiensteinbussen, was auch daraus hervorgeht, dass sich die Bemessung gemäss Art. 24 Abs. 1 IVG nach den Grundsätzen des Erwerbsersatzgesetzes richtet (vgl. auch Ulrich Meyer-Blaser: Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Bern 1985, S. 146 ff.). Wenn nun der Bundesrat, wie bereits erwähnt, für Versicherte mit einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% einen durchgehenden Taggeldanspruch vorsieht, um damit zu vermeiden, dass die Anspruchsvoraussetzungen strenger sind als während der Taggeldberechtigung während der Wartezeit gemäss Art. 18 IVV (vgl. ZAK 1987 S. 133), so kann mit dieser Änderung nicht eine Verschärfung der Voraussetzungen für die Eingliederungsmassnahme als solche beabsichtigt gewesen sein. Im Ergebnis würde dies zu einer Benachteiligung der Versicherten mit einem höheren Invaliditätsgrad gegenüber den übrigen Versicherten führen, zumal, wie erwähnt, keine Möglichkeit besteht, durch die Vereinbarung tieferer Taggeld-Kosten den Anspruch auf eine Umschulung zu wahren. Die Verhältnismässigkeit der Eingliederungsmassnahme bzw. die Angemessenheit des Kosten-Nutzen-Verhältnisses einer Zweit-Umschulung sind daher unter Ausschluss der Kosten für die Taggelder zu beurteilen (vgl. auch die Beispiele bei Meyer-Blaser, a.a.O., S. 86, zur finanziellen Angemessenheit, wo einzig auf die direkten Kosten der Massnahme, unter Ausschluss allfälliger Taggeld-Kosten, Bezug genommen wird).

            ff) Die Angemessenheit des Kosten-Nutzen-Verhältnisses der Zweit-Umschulung zur Maltherapeutin (im Sinne einer Gegenüberstellung der Kosten der Ausbildungs- und Reisekosten von ca. Fr. 20'000.-- einerseits und des voraussichtlichen Mehrverdienstes andererseits) wurde durch die IV-Stelle beim Erlass der angefochtenen Verfügung bejaht. Diese Beurteilung wird durch den Umfang des Taggeld-Anspruchs nicht tangiert. Angesichts der relativ langen verbleibenden Aktivitätsdauer der 1957 geborenen Beschwerdeführerin ist die Beurteilung der IV-Stelle, die Verhältnismässigkeit der Kosten für die Zweitumschulung sei gegeben, zu bestätigen.

            4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin einen durchgehenden Taggeldanspruch während der Dauer der Ausbildung zur Maltherapeutin hat, falls sie in Bezug auf die Tätigkeit als Malatelierleiterin zu mindestens 50% arbeitsunfähig ist, ohne dass dies einen Einfluss auf die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Umschulung hätte. Die Beschwerde erweist sich daher insofern als begründet, als die angefochtene Verfügung in Bezug auf den Taggeldanspruch aufzuheben und die Sache zur Prüfung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Malatelierleiterin an die IV-Stelle zurückzuweisen ist.

 

Versicherungsgericht, Urteil vom 8. Januar 1999