SOG 1999 Nr. 15
§ 240 Abs. 3 ZPO. Im Nichtigkeitsbeschwerde- und Rekursverfahren gibt es - abgesehen von der Möglichkeit, die aufschiebenden Wirkung zu gewähren - keine superprovisorischen Anordnungen.
In einem Scheidungsverfahren verlangte der Ehemann die Reduktion des verfügten Unterhaltsbeitrages wegen veränderter Verhältnisse. Der Gerichtspräsident wies dieses Gesuch ab.
5. Der Beschwerdeführer verlangt bereits für die Dauer des Beschwerdeverfahrens die vorsorgliche Anordnung der beantragten Reduktion. Dazu bietet die solothurnische Zivilprozessordnung bei der Nichtigkeitsbeschwerde keine Handhabe. Vorgesehen ist einzig die aufschiebende Wirkung (§ 307 Abs. 2 ZPO). Diese ist jedoch nur gegen anordnende, die Rechtslage verändernde Verfügungen des Gerichtspräsidenten möglich, bei abweisenden fehlt ein Anfechtungsobjekt. Der Beklagte will eigentlich seinen Beschwerdeantrag bereits vor dem obergerichtlichen Entscheid vollstreckbar erklären lassen, entsprechend der superprovisorischen Verfügung (§ 240 Abs. 3 ZPO), die aber in der Regel auf die erste Instanz beschränkt ist (ebenso für die Zürcher ZPO Richard Frank/Hans Sträuli/Georg Messmer: Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, N. 69 zu § 110). Ein derartiger prozessualer Rechtsbehelf existiert auf der Rechtsmittelstufe nicht. Er bedürfte - wie das Superprovisorium - einer expliziten gesetzlichen Grundlage. Nichts hindert dagegen das Obergericht, in dringenden Fällen, wo Gefahr im Verzug ist, den Rechtsmittelentscheid sofort zu treffen und die Begründung später nachzuliefern. Auf das Gesuch um vorsorgliche Aufhebung bzw. Reduktion der Alimente für die Dauer des Beschwerdeverfahrens kann daher nicht eingetreten werden.
Dagegen ist auch aus der Sicht des Bundesrechts nichts einzuwenden: Verschiedene Kantone kennen gegen Entscheide gemäss Art. 145 ZGB überhaupt kein kantonales Rechtsmittel (Walter Bühler/Karl Spühler: Die Ehescheidung, Berner Kommentar, Bern 1980, N 404 zu Art. 145 ZGB; Karl Spühler/Sylvia Frei-Maurer, Berner Kommentar, Bern 1991, ebendort). Umso eher kann auf vorsorgliche Anordnungen für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens verzichtet werden.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 9. Juli 1999