SOG 1999 Nr. 23
§ 9 und 16 StPO, Art. 4 BV. Anspruch des Geschädigten auf unentgeltliche Rechtspflege im Strafpunkt (Praxisänderung).
2.b) Die solothurnische Strafprozessordnung kennt ausschliesslich die Bestellung eines amtlichen Verteidigers für den Beschuldigten nach § 9 StPO und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Verletzten im Zivilpunkt nach § 16 StPO. Dies führte regelmässig zur Abweisung der Armenrechtsgesuche des Geschädigten im Strafpunkt (SOG 1994, Nr. 23). An dieser Praxis kann mit Blick auf die neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht festgehalten werden. Vielmehr ist mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass bei Erfüllen der Voraussetzungen ein aus Art. 4 der Bundesverfassung unmittelbar ableitbarer Anspruch des Geschädigten auf unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren besteht. Als solche anspruchsbegründende Bedingungen nennt das Bundesgericht die Bedürftigkeit des Gesuchstellers, die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtspflege (insbesondere der anwaltlichen Verbeiständung) sowie dass die verfolgten Rechtsansprüche nicht aussichtslos sind. Analoges gilt grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren (BGE 123 I 147 E. 2b/bb).
Obergericht Anklagekammer, Urteil vom 4. Januar 1999