SOG 1999 Nr. 24
Art. 4 BV, § 37 StPO. Es ist unzulässig, einem freigesprochenen Beschuldigten nur deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil er über eine Rechtsschutzversicherung verfügt. Handelt es sich indessen um eine Bagatelle, die es nicht als geboten erscheinen lässt, einen Anwalt beizuziehen, ist keine Entschädigung auszurichten.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes besteht im zivilprozessualen Verfahren ein Anspruch auf Prozessentschädigung auch dann, wenn die obsiegende Partei rechtsschutzversichert ist. Dieser Umstand befreit die unterliegende Partei nicht von der Leistung einer Entschädigung. Die Verweigerung einer Prozessentschädigung allein deswegen, weil eine Partei rechtsschutzversichert ist, wäre willkürlich (BGE 117 Ia 296). Die unterliegende Partei hat die Gegenpartei grundsätzlich nach Massgabe ihres Unterliegens zu entschädigen, und zwar unabhängig davon, ob dieser dank Vereinbarungen mit Dritten keine Kosten entstanden wären. Von Unentgeltlichkeit kann keine Rede sein, soweit eine Rechtsschutzgarantie durch Prämien erworben wurde (BGE 122 V 279 f.; vgl. auch BGE 108 V 270 ff.). Einzig bei der Bemessung der Höhe der Parteientschädigung ist generell zu berücksichtigen, ob der Parteivertreter freiberuflich tätig oder bei einer Rechtsschutzversicherung angestellt ist (BGE 120 Ia 171).
Das Willkürverbot als Teilgehalt von Art. 4 BV und verfassungsmässiges Recht des Bürgers kommt nicht nur im Zivilrecht zur Anwendung, sondern beansprucht als übergeordnete Verfassungsnorm auch auf dem Gebiet des Strafrechts Geltung (vgl. Georg Müller: Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Basel 1995, N 58 zu Art. 4). Folglich ist davon auszugehen, dass es ebenfalls willkürlich wäre, einer Partei im Strafprozess die Parteientschädigung allein deswegen zu verweigern, weil sie für Rechtsschutz versichert ist, die übrigen Voraussetzungen jedoch gegeben sind.
2. Gemäss § 37 StPO ist dem Beschuldigten auf sein Begehren unter den Voraussetzungen von § 36 StPO eine durch den Staat auszurichtende Parteientschädigung zuzusprechen. Der Beschuldigte hat grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn er freigesprochen oder das gegen ihn geführte Verfahren eingestellt wird. Veranlasste oder erschwerte er die Untersuchung durch verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten schuldhaft (sog. prozessuales Verschulden, vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri: Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 1999, § 109 Rz 10), kann die Entschädigung verweigert oder herabgesetzt werden. Da die solothurnische Strafprozessordnung zwischen der Entschädigung für Nachteile gemäss § 36 (Schadenersatz und Genugtuung) einerseits und der Parteientschädigung gemäss § 37 andererseits unterscheidet, kann unter letzterer nur der vom Beschuldigten für seine Verteidigung getriebene Aufwand (Reisespesen, Anwaltskosten, etc.) verstanden werden.
Im Strafverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen, ist eine Konsequenz der Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK), die auf dem Grundsatz beruht, dass Freigesprochene und ihnen gleichzustellende nicht verurteilte Angeschuldigte nicht nur keine Verfahrenskosten tragen, sondern auch Ersatz der notwendigen Auslagen erhalten sollen. Das Zusprechen einer Parteientschädigung hängt jedoch davon ab, ob die Verteidigung geboten war. Die Auslagen sind zu vergüten, wenn fachkundiger Beistand nach den Umständen des Falles (sachliche oder rechtliche Kompliziertheit, Folgen einer Verurteilung) und nach den persönlichen Bedürfnissen des Klienten angezeigt war (BGE 115 IV 158 ff., 160; Hauser/Schweri, a.a.O., § 109 Rz 5; Peter Staub: Kommentar zum Strafverfahren des Kantons Bern, Bern 1992, S. 499). In Bagatellsachen darf ein frei gewählter Verteidiger zwar nicht ausgeschlossen werden, doch ergibt sich in einem solchen Fall kein Anspruch auf Kostenersatz im Falle des Obsiegens (BGE 110 Ia 159 E. 1b). In solchen Fällen, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint die Bundesgerichtspraxis denn auch jeglichen verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (BGE 120 Ia 45 mit Hinweisen). Die Frage, ob der Beizug eines Verteidigers geboten war, hängt auch bei Übertretungen von den Umständen des konkreten Falles ab. Massgebend für die Beurteilung darf nicht die Aktenlage sein, wie sie sich nach Abschluss des Verfahrens präsentiert, sondern es ist auf die Sachlage im Zeitpunkt des Beizuges des Verteidigers abzustellen (110 Ia 158 ff.).
Obergericht Strafkammer, Urteil 27. Januar 1999
Die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht am 25. Mai 1999 abgewiesen.