SOG 1999 Nr. 29
§§ 190 Abs. 1 und 193 Abs. 3 StPO. Einfaches und strenges Rügeprinzip im Kassationsbeschwerdeverfahren.
Im vorliegenden Fall wurde von den Verteidigern der Kassationsgrund von § 190 Abs. 1 lit. c StPO (unrichtige Rechtsanwendung) angerufen; er ist auch gegeben. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Verteidiger die Rüge in der Kassationsbeschwerdeschrift begründen. Es reicht aus, generell unrichtige Rechtsanwendung geltend zu machen. Im Unterschied zum Kassationsgrund von § 190 Abs. 1 lit. a StPO (Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes), der - wie sich aus § 193 Abs. 3 StPO ergibt - dem strengen Rügeprinzip unterliegt und daher verlangt, dass in der Beschwerdeschrift dargetan wird, worin im konkreten Fall die Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes bestehen soll, genügt im Fall der Berufung auf die Kassationsgründe von § 190 Abs. 1 lit. b und c StPO eine abstrakte, nicht näher substanziierte Anrufung des Grundes in der Beschwerdeschrift, sei es durch die Angabe der betreffenden StPO-Bestimmung, sei es durch Wiedergabe ihres Wortlauts. Eine § 193 Abs. 3 StPO entsprechende Bestimmung fehlt, weshalb hier das einfache Rügeprinzip gilt.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 9. September 1999