SOG 1999 Nr. 44

 

 

Drittpersonen, die ein Recht an einem Grundstück zu haben behaupten, und es versäumt haben, Einsprache zu erheben, sind nicht legitimiert, eine Rodungsbewilligung anzufechten.

 

 

            Die P. AG suchte im November 1998 darum nach, auf der käuflich erworbenen Parzelle Grundbuch B. Nr. 777 11 a 79 m2 Wald roden zu dürfen, um ein Abstellgleis zu verlängern. Das Gesuch wurde im kantonalen Amtsblatt vom 5. Februar 1999 bekannt gemacht und lag vom 8. Februar bis am 9. März 1999 öffentlich auf. Es gingen keine Einsprachen ein. Das Volkswirtschafts-Departement verfügte am 26. April 1999 im wesentlichen, die Rodungsbewilligung werde erteilt, allerdings sei bis Ende April des Jahres 2000 eine Fläche von 1'170 m2 wieder aufzuforsten. Dieser Entscheid wurde im Amtsblatt vom 30. April 1999 publiziert.

            Am 10. Mai 1999 erhob die A. AG in Konkurs Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Es wird beantragt, die Verfügung des Volkswirtschafts-Departementes sei aufzuheben; die Rodungsbewilligung sei zu verweigern. Eventuell sei die Bewilligung erst nach dem Urteil des Zivilrichters über die paulianische Anfechtung eines Grundstückkaufes zu erteilen. Das Verwaltungsgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein:

 

            1. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage seit Eröffnung des Entscheides (§ 67 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Der angefochtene Entscheid wurde im Amtsblatt vom 30. April 1999 publiziert, die Beschwerde wurde am 10. Mai 1999 rechtshängig; sie ist rechtzeitig angehoben worden. Die Beschwerde genügt den Anforderungen, die § 68 VRG stellt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist auch zulässiges Rechtsmittel. Das Prozessführungsrecht einer Konkursverwaltung ist auch für verwaltungsgerichtliche Verfahren gegeben (Adrian Staehelin et al.: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 1998, N 12 zu Art. 240).

            2. Die Rodungsbewilligung ist eine Polizeibewilligung, genauer eine Ausnahmebewilligung (Stefan Jaissle: Der dynamische Waldbegriff und die Raumplanung, Zürich 1994, S. 124 ff.). Sie stellt nur fest, dass eine bestimmte Handlung erlaubt ist (Ulrich Häfelin/Georg Müller: Grundriss des Verwaltungsrechts, Zürich 1998, Rz 1958); sie begründet keine neuen Rechte, verpflichtet zu keinem Tun und verändert den Streitgegenstand, das Grundstück, nicht.

            Die Beschwerdeführerin macht geltend, aus der künftigen Rodung könnte ihr ein Nachteil entstehen, wenn sie in einem Zivilprozess obsiegen und wieder Eigentümerin des fraglichen Grundstückes würde.

            Nach § 12 VRG (BGS 124.11) und im Übrigen auch nach Art. 48 VwVG (SR 172.021) und 103 OG (SR 173.110) ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde indessen nur legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist weder Eigentümerin noch Nachbarin der Parzelle; sie steht in keiner besonderen, nahen Beziehung zum Streitgegenstand. Ihr Interesse ist ferner nicht aktuell, sondern allenfalls künftiger, mithin hypothetischer Natur (Alfred Kölz/Isabelle Häner: Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, Rz 539)

            Fehlt aber die materielle Beschwer, so ist die Beschwerdeführerin als nicht legitimiert zu betrachten.

            Die Beschwerde zielt auf Schutz vor Veränderung (oder Veräusserung) des Streitgegenstandes. Diesen Schutz aber kann die Beschwerdeführerin nach § 255 lit. b ZPO (BGS 221.1) vom Zivilrichter erhalten. Das Verwaltungsgericht hat sich damit nicht zu befassen.

            3. Neben der nicht gegebenen materiellen Beschwer muss nach herrschender Doktrin und Rechtsprechung auch eine formelle Beschwer vorliegen, die darin besteht, dass die Beschwerdeführerin im vorangegangenen Verfahren nicht oder nur teilweise durchgedrungen ist. Daraus folgt, dass nur eine Partei, die am Verfahren überhaupt teilgenommen hat, als beschwert betrachtet werden kann. Ein Beschwerdeführer kann sich nicht erst in der oberen Instanz in den Prozess einschalten. Eine Ausnahme besteht einzig dann, wenn er unverschuldeterweise verhindert war, von Anfang an am Verfahren teilzunehmen oder wenn die Partei erst durch den oberinstanzlichen Entscheid beschwert wird (ZBl. 1992, S. 107 f. mit Hinweisen).

            Im vorliegenden Fall wurde die Rodungsabsicht korrekt nach § 5 Abs. 2 WaVo (SR 921.01) und § 9 Abs. 2 WaVo-SO (BGS 931.12) aufgelegt und publiziert. Es wäre der Beschwerdeführerin unbenommen gewesen, Einsprache zu erheben. Hinreichende Gründe, die diese Säumnis entschuldigen könnten, werden nicht geltend gemacht. Es rechtfertigt sich, hier auf die als allgemeinen Rechtsgrundsatz zu betrachtende Praxis abzustellen, die gilt, wenn Rechtsmittelfristen versäumt werden. Nach § 58 VRG i.V.m. § 89 ZPO und im Übrigen auch nach Art. 35 OG und Art. 24 VwVG gilt ein Versäumnis bloss dann als unverschuldet, wenn der Partei oder deren Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen. Dies trifft zum Beispiel dann zu, wenn der Betroffene so schwer erkrankt war, dass er nicht einmal in der Lage war, einen Vertreter zu bestellen. Dagegen sind zum Beispiel Ferienabwesenheit, Arbeitsüberlastung oder Unachtsamkeit keine hinreichenden Gründe (Alfred Kölz/Isabelle Häner, a.a.O., Rz 345). Auch Georg Leuch/Omar Marbach/Franz Kellerhals (Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, N 6 zu Art. 288) finden, es sei eine "eher strenge Auffassung am Platze".

            Da das Departement erstinstanzlich entschieden hat, kann auch nicht angenommen werden, die Beschwerdeführerin sei erst durch einen Rechtsmittelentscheid berührt worden.

            Partei und damit zum Ergreifen von Rechtsmitteln legitimiert ist nur, wer auch Einsprache geführt hat. Dies gilt nicht nur im Bereich von Rodungen, sondern auch im Planungs-, Bau- und Umweltschutzrecht (vgl. Heinz Aemisegger et al.: Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, N 47 zu Art. 22).

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 23. Juli 1999