SOG 1999 Nr. 47
Art. 3d lit. a ELG; Art. 19 lit. a ELV; Art. 8 ELKV. Vergütung von Zahnbehandlungskosten. Durch Ergänzungsleistungen können nicht Leistungen eines Zahntechnikers vergütet werden, zu deren selbständigen Erbringung dieser aufgrund des kantonalen Rechts gar nicht befugt ist.
Frau A. ist Bezügerin von Ergänzungsleistungen. Sie beantragte bei der Ausgleichskasse die Übernahme der Kosten des Zahntechnischen Labors B. für die Herstellung einer Zahnprothese im Betrag von Fr. 1'601.70. Die Ausgleichskasse wies diesen Antrag ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, den Zahntechnikern sei im Kanton Solothurn die Arbeit am Patienten selbst nicht gestattet, weshalb die Rechnung nicht über die Ergänzungsleistungen bezahlt werden könne. Mit Beschwerde lässt Frau A. ihren Antrag bestätigen. Sie führt zur Begründung aus, sie habe sich direkt an den Zahntechniker gewandt, da der Schaden an der Prothese auf diesem Weg schneller und billiger habe behoben werden können. Zudem sei der Zahnarzt ohnehin nicht in der Lage, zahntechnische Arbeiten selber vorzunehmen, weshalb so oder so ein Zahntechniker hätte eingeschaltet werden müssen. Die Rechnung des Zahnlabors sei deshalb von den Ergänzungsleistungen zu übernehmen. Das Versicherungsgericht weist die Beschwerde aus folgenden Erwägungen ab:
1. a) Nach Art. 3d lit. a ELG (Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, SR 831.30) haben Bezüger von Ergänzungsleistungen Anspruch auf die Vergütung von ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für den Zahnarzt. Art. 19 lit. a ELV (Verordnung über die Ergänzungsleistungen, SR 831.301) erteilt dem Eidgenössischen Departement des Innern die Kompetenz, die zu vergütenden Zahnarztkosten zu konkretisieren. Gemäss der entsprechenden Verordnung des Departements sind dies die Kosten für einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlungen (Art. 8 ELKV). Randziffer 5037 der Wegleitung zu den Ergänzungsleistungen (WEL) bestimmt, dass grundsätzlich nur die Kosten für eidgenössisch diplomierte Zahnärzte berücksichtigt werden, die eine kantonale Bewilligung zur Berufsausübung erhalten haben. Randziffer 5038 WEL bestimmt schliesslich, dass Kosten für Zahnersatz nur berücksichtigt werden, wenn dieser entweder durch einen Zahnarzt eingegliedert wird oder dies durch einen Zahntechniker erfolgt, der zur selbständigen Berufsausübung befugt ist.
b) Gemäss § 22 der Sanitätsverordnung (BGS 811.12) steht den Zahnärzten, vorbehältlich der Rechte der Aerzte, allein das Recht zu, Krankheiten der Zähne und damit im Zusammenhang stehende Erkrankungen der Mundhöhle, einschliesslich Kieferfrakturen, zu behandeln sowie technische Arbeiten am Patienten selbst vorzunehmen.
2. a) Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin im Interesse einer raschen und billigen Behebung der Schäden ihrer Prothese den direkten Weg zum Zahntechniker gewählt. Ebenso unbestrittenermassen hat das Zahntechnische Labor in der Folge eine neue Prothese hergestellt, da die alte Prothese nicht mehr repariert werden konnte.
b) Angesichts dieses Sachverhaltes ist zwischen der Beschwerdeführerin und dem Zahntechnischen Labor ein widerrechtlicher Vertrag i.S. von Art. 20 OR abgeschlossen worden, weil der Zahntechniker in Missachtung von § 22 der kantonalen Sanitätsverordnung Arbeiten an der Patientin selbst ausgeführt hat (Vornahme eines Abdrucks am Gebiss, Anpassen der Prothese). Der beigezogene Zahntechniker war zur Vornahme dieser Arbeiten nicht befugt; die Beschwerdeführerin hätte sich an einen Zahnarzt wenden müssen, welcher die Arbeiten an der Patientin durchgeführt und in der Folge den Zahntechniker mit der Erledigung der technischen Arbeiten betraut hätte. Durch Ergänzungsleistungen können keine Tätigkeiten eines Zahntechnikers vergütet werden, die gegen die Rechtsordnung verstossen. Der beigezogene Zahntechniker war für die hier zur Diskussion stehende Arbeitsverrichtung aufgrund des kantonalen Rechts eben gerade nicht "zur selbständigen Berufsausübung" i.S der bereits zitierten Randziffer 5038 WEL befugt. Die Beschwerde muss deshalb als unbegründet abgewiesen werden.
Versicherungsgericht, Urteil vom 29. Juni 1999.