SOG 1999 Nr. 48

 

 

Art. 29septies AHVG. Keine Betreuungsgutschriften bei Konkubinatspartnern.

 

 

            S. stellte bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn den Antrag auf Anrechnung von Betreuungsgutschriften für das Jahr 1997, da er seit 10 Jahren seine Lebens- und Konkubinatspartnerin betreue. Die Ausgleichskasse wies diesen Antrag ab mit der Begründung, die durch den Beschwerdeführer betreute Lebens­partnerin gehöre nicht dem in Art. 29septies Abs. 1 AHVG vorgesehenen Personenkreis an. Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde, welche das Versicherungsgericht abweist. Aus den Erwägungen:

 

            1. Gemäss Art. 29septies Abs. 1 AHVG (Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, SR 831.10) haben Versicherte, welche im gemeinsamen Haushalt Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV oder der IV für mindestens mittlere Hilflosigkeit betreuen, Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift. Verwandten sind Ehegatten, Schwiegereltern und Stiefkinder gleichgestellt.

            2. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 29septies Abs. 1 AHVG begründet somit die Betreuung eines Konkubinatspartners, mit dem der Versicherte in keinem Verwandtschaftsverhältnis steht, keinen Anspruch auf Anrechnung von Betreuungsgutschriften.

            a) Der Beschwerdeführer macht sinngemäss die Verletzung des Gebotes der Rechtsgleichheit gemäss Art. 4 BV geltend. Als Konkubinatspartner habe er denselben Betreuungsaufwand zu leisten wie dies im Falle der Verheiratung wäre. Er habe deshalb wie ein Ehemann, der die Ehegattin betreut, Anspruch auf die Anrechnung der Betreuungsgutschrift.

            b) Eine richterliche Überprüfung von Bundesgesetzen auf ihre Verfassungsmässigkeit ist nicht möglich (BGE 110 Ia 15). Der Richter hat sich an den gesetzgeberischen Entscheid zu halten, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen eine Betreuungsgutschrift angerechnet werden kann. Dieser gesetzgeberische Entscheid kann nicht durch ein richterliches Urteil ersetzt werden. Ein derartiges Vorgehen würde sowohl das Prinzip der Gewaltentrennung als auch das Legalitätsprinzip verletzen. Nachdem der Wortlaut von Art. 29septies Abs. 1 AHVG den Konkubinatspartner bei den zu betreuenden Personen nicht aufzählt, muss die Beschwerde bereits aus diesem Grund abgewiesen werden.

            3. Für den Entscheid des Gesetzgebers, den Anspruch des seine Lebenspartnerin betreuenden Konkubinatspartners auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift zu verneinen, lassen sich jedoch durchaus sachliche Gründe anführen.

            a) Zivilrechtlich bestehen zwischen Konkubinat und Ehe erhebliche Unterschiede. Das Konkubinat ist kein Institut des Familienrechts. Den Partnern steht es frei, die Beziehungen unter sich durch vertragliche Vereinbarungen zu regeln. Der Konkubinatspartner hat gegenüber dem anderen Partner keine Unterhalts- und Betreuungspflichten, wie dies der Ehegatte hat (vgl. BGE 112 Ia 258). Bei einer Auflösung des Konkubinats sind die Partner ebenfalls nicht zu Unterhaltsleistungen verpflichtet, wie dies das Scheidungsrecht nach der Auflösung einer Ehe vorsieht.

            Den gegenseitigen Betreuungs- und Beistandspflichten der Ehegatten, die sich aus Art. 159 ZGB ergeben, stehen gegenseitige Rechte und Ansprüche gegenüber, welche das ideelle und wirtschaftliche Fundament des Instituts der Ehe stärken sollen. So ist die bereits erwähnte Beistands- und Betreuungspflicht für den jeweiligen Partner zugleich ein Recht. Im Weiteren räumt die Rechtsordnung dem überlebenden Ehegatten ein gesetzliches Erbrecht sowie (u.U.) eine Witwen- oder Witwerrente ein oder gewährt dem Partner eines invaliden Ehegatten eine IV-Zusatzrente. In diesem Licht ist auch der Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift zu sehen, der durchaus als Korrelat zur gesetzlich bestehenden Betreuungspflicht gegenüber dem Ehegatten qualifiziert werden kann. Weil diese Betreuungspflicht des Konkubinatspartners mindestens aus gesetzlicher Sicht nicht besteht, rechtfertigt es sich auch, auf der anderen Seite den Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift zu verneinen.

            b) Art. 29septies Abs. 1 AHVG räumt den Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift neben dem Ehegatten auch Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie Geschwistern und Stiefkindern ein. Auch bezüglich dieser Personengruppen sieht das Zivilrecht in den Art. 328/278 Abs. 2 ZGB eine Unterstützungspflicht vor. Der Einbezug dieser Personengruppen bei der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 29septies Abs. 1 AHVG erscheint deshalb ebenfalls als angebracht.

            c) Der Gesetzgeber bejaht schliesslich die Anspruchsberechtigung bei der Betreuung von hilflosen Schwiegereltern. Wie bei den anderen Personengruppen ist der Anspruch jedoch nur gegeben, wenn die Schwiegereltern im selben Haushalt leben. Damit knüpft der Gesetzgeber letztlich wiederum an ein verwandtschaftliches Kriterium an, ist doch davon auszugehen, dass im Regelfall die Schwiegereltern nur dann im selben Haushalt wie der betreuende Versicherte leben, wenn auch dessen Ehegatte (der gegenüber seinen Eltern i.S. von Art. 328 ZGB unterstützungspflichtig ist) im gleichen Haushalt lebt.

            4. Das Gebot der Rechtsgleichheit gemäss Art. 4 BV beinhaltet die Verpflichtung, Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln (BGE 110 Ia 13).

            a) Art. 29septies Abs. 1 AHVG bejaht nach dem Gesagten einen Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift, wenn der Versicherte hilflose Personen betreut, zu deren Unterstützung er vom Gesetzgeber verpflichtet ist. Der Konkubinatspartner ist weder während der Dauer eines Konkubinates noch nach dessen Auflösung gesetzlich verpflichtet, dem (früheren) Lebenspartner beizustehen und diesen zu unterstützen. Diese unterschiedliche gesetzliche Ausgangslage rechtfertigt im Licht von Art. 4 BV den Ausschluss des Konkubinatspartners aus dem Personenkreis gemäss Art. 29septies Abs. 1 AHVG.

            b) Der Beschwerdeführer kann schliesslich auch aus der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 153 ZGB nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es trifft zwar zu, dass das Bundesgericht ein Konkubinat mit mindestens fünfjähriger Dauer als eheähnlich bezeichnet und davon ausgeht, dass ein Konkubinatspartner nach Ablauf dieser Zeit von seinem Lebenspartner Beistand und Unterstützung wie von einem Ehegatten erwarten könne (BGE 114 II 295). Dies führt jedoch nicht dazu, dass ein Konkubinatspartner nach fünf Jahren gesetzliche Rechte und Pflichten wie ein Ehegatte hat. Vielmehr sind die gegenseitigen Rechtsbeziehungen nach wie vor der autonomen Regelung der Parteien überlassen. Die bundesgerichtliche Praxis geht lediglich zwecks Verhinderung von rechtsmissbräuchlichem Verhalten eines geschiedenen Ehegatten nach Ablauf der genannten Frist von einem eheähnlichen Verhältnis aus: Es soll verhindert werden, dass ein unterhaltsberechtigter geschiedener Ehegatte nur deshalb nicht wieder heiratet, um seinen Unterhaltsanspruch gegenüber dem früheren Ehegatten nicht zu verlieren.

 

Versicherungsgericht, Urteil vom 25. November 1999