SOG 1999 Nr. 50
Weisung betreffend die Anwendung des revidierten Scheidungsrechts.
Das Obergericht des Kantons Solothurn erlässt, gestützt auf § 339 der Zivilprozessordnung, folgende Weisung an die Richterämter:
1. Am 1. Januar 2000 tritt das neue Scheidungsrecht in Kraft. Art. 144 ZGB regelt die Anhörung, wenn Anordnungen über Kinder zu treffen sind. Auf die Anhörung der Kinder kann verzichtet werden, wenn das Alter des Kindes oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen (Art. 144 Abs. 2 ZGB). Wird von einer Anhörung abgesehen, ist dies in einer prozessleitenden Verfügung festzuhalten. Gemäss § 230bis Abs. 3 der revidierten Zivilprozessordnung kann das urteilsfähige Kind gegen diese Verfügung Rekurs erheben. Ergreift es kein Rechtsmittel, hat es auf den ihm nach der UNO-Kinderrechtskonvention zustehenden Anspruch auf Anhörung endgültig verzichtet. Dies setzt voraus, dass ihm die entsprechende prozessleitende Verfügung zugestellt wird. Andernfalls kann es noch in einem späteren Zeitpunkt, sogar nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, geltend machen, sein Anspruch auf Anhörung sei verletzt worden und die Kinderbelange seien anders zu regeln.
Die Urteilsfähigkeit ist vom Stand der persönlichen Entwicklung des Kindes abhängig und kann nicht altersmässig bestimmt werden. Trotzdem muss sichergestellt werden, dass allen urteilsfähigen Kindern die entsprechende verfahrensleitende Verfügung korrekt zugestellt wird. Aus diesem Grund ist Folgendes zu beachten:
Die Verfügung ist jedem Kind, welches das 11. Altersjahr überschritten hat, mit Gerichtsurkunde (GU) zuzustellen;
Adressat der GU ist das Kind, an seinem effektiven Aufenthaltsort, ohne Nennung des Sorgeberechtigten (z.B. Benjamin Kind, Anhörungsstrasse 20, 4500 Solothurn)
In Ausnahmefällen kann, auch wenn das Kind das 11. Altersjahr überschritten hat, von einer Zustellung der Verfügung abgesehen werden. So zum Beispiel, wenn es kurz vor der Mündigkeit steht, wenn die Zustellung wegen unbekannten Aufenthaltes mittels amtlicher Publikation nötig wäre, oder wenn die Urteilsfähigkeit wegen Geisteskrankheit fehlt.
2. Das revidierte Scheidungsrecht kennt die Scheidung auf gemeinsames Begehren (Art. 111f. ZGB). Das Zivilgesetzbuch geht davon aus, dass gleichzeitig mit dem Scheidungsbegehren eine vollständige oder zumindest teilweise Vereinbarung über die Nebenfolgen einzureichen und somit auch vor Eintritt der Rechtshängigkeit auszuarbeiten ist. Beantragen die Ehegatten den unentgeltlichen Rechtsbeistand, stellt sich die Frage, ob dieser vorprozessuale Aufwand entschädigungsberechtigt sei. Die Bewilligung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes wirkt nämlich nur bis zur Rechtshängigkeit zurück. Der Gesetzgeber hat auf eine ausdrückliche gesetzliche Regelung dieser Frage bewusst verzichtet (Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 28. Juni 1999 zur Verordnung zur Einführung des revidierten Zivilgesetzbuches, Seite 17).
Schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Obergerichtes ist es nicht ausgeschlossen, auch gewisse vor- und ausserprozessuale Vorkehrungen zu entschädigen (SOG 1974, Nr. 9). Im Hinblick auf die bundesrechtlichen Voraussetzungen für eine Scheidung nach den Art. 111f. ZGB drängt sich jedoch eine grosszügigere Praxis auf. Bei einem gemeinsamen Scheidungsbegehren sind vorprozessuale Bemühungen zwingend. Werden sie von einem in der Folge als unentgeltlichem Rechtsbeistand eingesetzten Anwalt vorgenommen, müssen sie grundsätzlich entschädigungsberechtigt sein. Unabdingbar ist aber, dass es sich dabei um Bemühungen handelt, welche für das Scheidungsverfahren erheblich und notwendig sind und deren vorzeitige Vornahme objektiv gerechtfertigt ist. Dazu gehören namentlich das Ausarbeiten der Vereinbarung und der gemeinsamen Anträge sowie die damit verbundenen Instruktionen. Der Anwalt ist gleich zu stellen, wie wenn er zuerst ein Vorladungsbegehren eingereicht und anschliessend die Konvention ausgearbeitet hätte.
Gesamtgericht, Urteil vom 22. Dezember 1999