SOG 1999 Nr. 9

 

 

§ 60 Abs. 1 ZPO. Die Berufung auf einen falschen Rechtssatz schadet nicht, wenn alle relevanten Sachumstände in den Prozess eingeführt wurden.

 

 

            In einem Forderungsprozess berief sich die Klägerin auf Haftung aus ungerechtfertigter Bereicherung. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Das Obergericht heisst die Klage wegen Haftung aus unerlaubter Handlung gut, obwohl die Klägerin sich nicht darauf berufen hatte. Aus den Erwägungen:

 

            13. Man wende nicht ein, der Klägerin werde mit dieser Begründung etwas zugesprochen, was sie gar nicht verlangt habe: Die Klägerin fordere ja aus ungerechtfertigter Bereicherung, sie stelle keinen Anspruch auf Schadenersatz aus unerlaubter Handlung.

            "Der Richter wendet das Recht von Amtes wegen an" (§ 60 Abs. 1 ZPO). "Er kann rechtliche Subsumtionen treffen, an die keine Partei gedacht hat" (Max Kummer: Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl. Bern 1984, S. 76). Entscheidend ist, dass eine Partei (welche ist unerheblich: Kummer, a.a.O., S. 77) die relevanten Sachumstände im Prozess eingebracht hat. Nur vorgebrachte Tatsachen dürfen berücksichtigt werden (Kummer, 77). Der Richter hat den aus einem bestimmten Lebensvorgang erhobenen Anspruch auf alle möglichen Entstehungsgründe hin zu beurteilen" (Adrian Staehelin/Thomas Sutter: Zivilprozessrecht, Zürich 1992, S. 218).

            Die Klägerin forderte aus ungerechtfertigter Bereicherung. Wie dargetan, hat sie jedoch eine Vergütung aus Schadenersatz wegen unerlaubter Handlung des Beklagten zu gut. Die Berufung auf einen falschen Rechtssatz schadet aber dem Kläger nicht (Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 156). Eine Partei erleidet keinen Nachteil, wenn sie ihren Antrag auf eine unzutreffende Gesetzesbestimmung stützt, sofern er nur im Ergebnis als begründet erscheint (Guldener, a.a.O.). Es verhält sich gleich, wie wenn ein Kläger glaubt, der Beklagte schulde Schadenersatz, dabei ist dieser aus ungerechtfertigter Bereicherung verpflichtet (BGE 90 II 34 ff.), oder wenn er sich auf das Eisenbahnhaftpflicht- statt auf das Elektrizitätsgesetz beruft (BGE 81 II 558 ff.), immer vorausgesetzt, er habe alle erheblichen Sachumstände vorgebracht und die Dispositionsmaxime werde nicht verletzt (vgl. neuestens: BGE 115 II 57 ff.: Werkvertrag statt Auftrag; 116 II 594 ff.: Art. 15 Abs. 1 lit. a und d BMM statt Art. 15 Abs. 1 lit. c BMM; 116 II 695 ff.: Haftung aus Delikt statt aus Vertrag).

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 9. Februar 1999