SOG 2000 Nr. 24
Eine nicht bodenabhängig betriebene Schweinemast ist in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform. UVP-Pflicht bei verschiedenen Kategorien von Tieren. Koordination von Bodenverbesserung, Ortsplanung und Baubewilligungsverfahren; Planungspflicht. Lärm- und Geruchsimmissionen.
W. reichte im Mai 1997 das Baugesuch für die Erstellung eines Schweinestalls in der Landwirtschaftszone von H. ein. Es gingen Einsprachen ein. Die Einsprecher machten u.a. geltend, das Baugesuch sei unvollständig, das Bauvorhaben zerstöre die Landschaft, gefährde das Grundwasser und es sei zudem mit Geruchs- und Lärmimmissionen in den Wohnzonen zu rechnen. Die Gemeinde übergab die Einsprachen dem Bau-Departement. Die Departemente Bau und Volkswirtschaft prüften die Zonenkonformität des Vorhabens und dessen Übereinstimmung mit den Vorschriften des Umweltschutzgesetzes. Sie kamen zum Schluss, das Bauvorhaben sei zonenkonform und bedürfe keiner Ausnahmebewilligung, sofern jederzeit eine landwirtschaftliche Nutzfläche von mindestens 13 ha als Futtermittelbasis langfristig zur Verfügung stehe. Ein überwiegender Anteil der Futtermittel werde vom Betrieb produziert. Herr W. verfüge über eine bei weitem ausreichende Landfläche zur Jaucheverwertung. Vorgesehen sei die Haltung von 72 Mutterschweinen, drei Ebern und 96 Mastschweinen. Es bestehe keine UVP-Pflicht. Der alte Betriebsstandort im Dorfzentrum sei nicht ausbaufähig. Das Vorhaben sei deshalb zonenkonform. Die beiden Departemente hielten fest, der Standort sei unter Abwägung sämtlicher raum- und umweltschützerischen Aspekte geprüft worden. Die Distanz zum nächstgelegenen Rand der Wohnzone betrage ca. 300 m. Der in der Landwirtschaftszone zulässige Immissionspegel sei eingehalten. Die Beschwerden wurden im Juli 1998 abgewiesen. Das Baugesuch wurde zur Bewilligung der örtlichen Baukommission überwiesen. Gestützt auf die oben genannten Vorabklärungen erteilte die Baukommission H. im August 1998 die Baubewilligung unter Auflagen und Bedingungen und wies die Einsprachen ab. Gegen diese Verfügung erhoben U. und die Einsprachegemeinschaft M. Beschwerde beim Bau-Departement. Bei der Behandlung der Beschwerden verwies das Bau-Departement auf die Abklärungen, die bei der Vorbereitung der Verfügung vom 31. Juli 1998 vorgenommen worden waren. Die Publikation des Baugesuchs sei rechtmässig durchgeführt worden. Ein UVP-Verfahren sei nicht notwendig, denn die 82 Plätze des Stalles für Mutterschweine seien nicht dauernd belegt. Es würden lediglich 72 Mutterschweine gehalten. Vor Baubeginn sei zur Gewährleistung des Veränderungsverbotes der Güterregulierung die Zustimmung des Amtes für Landwirtschaft einzuholen. Die Vorschriften des Naturschutzes und des Lärmschutzes seien eingehalten. Die Beschwerden wurden weitgehend abgewiesen. U. und 116 weitere Personen erheben gegen die Verfügung des Bau-Departementes Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und die Baubewilligung sei zu verweigern. Beim Betrieb der Anlage seien im Baugebiet M. starke Immissionen zu erwarten. Als Bewohner dieses Quartiers seien sie zur Beschwerde legitimiert. Gebaut werde ein wuchtiges Gebäude mit drei im Situationsplan nicht eingezeichneten Silos. Dies sei in der Juraschutzzone und im Siedlungstrenngürtel des Richtplanes nicht zulässig. Der Schutz der unverbauten Landschaft habe Priorität. Der Stall sei gemäss Baugesuchsplan ausgelegt für 100 erwachsene Tiere und umfasse 96 Mastplätze. Massgeblich für die UVP-Pflicht sei die Zahl der Plätze. Es müsse ein Umweltverträglichkeitsbericht erstellt werden. Das Bauvorhaben präjudiziere die Güterzusammenlegung und die laufende Zonenplanrevision. Es sei die Rechtskraft der Zonenplanung abzuwarten. Nicht bewiesen sei, dass die Anlage bodenabhängig betrieben werde. Es sei bekannt, dass Speisereste von Spitälern verfüttert werden sollen. Die Zonenkonformität sei deshalb nicht gegeben. Es könne aber auch keine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Aus regionaler Sicht sei die Standortgebundenheit nicht nachgewiesen. Die Gemeinden H., B. und auch die nahe angrenzenden Baselbieter Gemeinden würden über ausreichend Gewerbe- und Industriezonenflächen zur Ansiedlung von Intensivtierhaltungsbetrieben verfügen. Dem Vorhaben stünden Interessen des Gewässerschutzes entgegen. Der Bauplatz liege in einem heiklen Karstgebiet. Dies führe zu Problemen beim Ausbringen von Gülle. Die Luftreinhalte- und Lärmschutzvorschriften des Umweltschutzgesetzes würden verletzt, denn das Vorsorgeprinzip werde nicht eingehalten. Die Erschliessung sei nicht hinreichend. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut:
2. a) Bei Vorhaben in der Landwirtschaftszone ist nach der Rechtsprechung zunächst zu prüfen, ob sie zonenkonform sind (Art. 16 des Bundesgesetzes über die Raumplanung, RPG; SR 700) und ihnen deshalb eine ordentliche Bewilligung nach Art. 22 Abs. 2 RPG erteilt werden kann (Leo Schürmann/Peter Hänni: Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 1995, S. 163 f.). Bundesrechtlich umschreibt Art. 16 RPG Zweck und Inhalt der Landwirtschaftszonen. Dieser Inhalt gilt auch für die solothurnische Landwirtschaftszone gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG; BGS 711.1). Sie umfasst Land, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soll. Bauten und Anlagen in diesem Gebiet müssen nach Art. 22 Abs. 2 lit. a dem Zweck der Landwirtschaftszone entsprechen. Das trifft zu, wenn sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Landwirtschaftsbetrieb stehen und im Hinblick auf die bodenabhängige Nutzung des Landes als unentbehrlich erscheinen. Bodenabhängig ist ein Betrieb, wenn er bei einer gesamthaften Betrachtung seines langfristigen Bewirtschaftungskonzepts und der zu dessen Realisierung eingesetzten Mittel als Freilandbetrieb bezeichnet werden kann (BGE 125 II 281). Bauten und Anlagen für die Tierhaltung sind nur dann bodenabhängig und damit zonenkonform, wenn die Futtermittel überwiegend von eigenem oder zugepachtetem Kulturland stammen (Leo Schürmann/Peter Hänni, a.a.O., S. 148).
b) Die Vorinstanzen haben die Bodenabhängigkeit des Landwirtschaftsbetriebs W. als Ganzes geprüft. Zurzeit werden 23.5 ha bewirtschaftet. Im Rahmen der Aussiedlung der Schweinehaltung ist die Haltung von 72 Muttersauen, 3 Ebern, 45 Aufmast- (20 - 50 kg) und 45 Ausmast-Schweinen (50 - 100 kg) geplant. Der Futterflächenbedarf für den vorgesehenen Tierbesatz liegt gemäss Verfügung der Departemente Bau und Volkswirtschaft bei 13 ha (10 a pro Muttersau und 30 a pro Eber, je 3-5 a pro Mastschwein). Der Beschwerdegegner wurde verpflichtet, jederzeit eine landwirtschaftliche Nutzfläche von mindestens 13 ha als Futtermittelbasis langfristig zur Verfügung zu halten. Er hat vor Baubeginn nachzuweisen, dass Eigenland oder durch Pachtverträge auf eine Pachtdauer von mindestens 18 Jahre sichergestelltes Pachtland zur Verfügung steht.
c) Die Annahme der Vorinstanzen, das Futter für die Schweinehaltung werde nach der Aussiedlung überwiegend aus der Eigenproduktion stammen, konnte anlässlich der Parteibefragung nicht erhärtet werden. Vielmehr zeigen die Geschäftsabschlüsse, dass bereits heute der überwiegende Teil des eigenen Anbaus verkauft wird. Den Schweinen werden wie erwähnt aufbereitete Küchenabfälle aus Spitälern, Mais, Gerste, Kartoffeln (Sortierabgang) sowie Ferkelfutter und Eiweisskonzentrat verfüttert. Ein Teil des Futters für die Schweinehaltung stammt zwar aus der Eigenproduktion, doch wird den Tieren auch Futter aus fremder Produktion zugeführt. Aufgrund der Geschäftsabschlüsse, der Parteibefragung und der Aussage des Experten kann angenommen werden, dass ca. 5 - 6 ha Land der Produktion von Futter für die Schweinehaltung dienen. Ein Betriebskonzept, das die überwiegende Bodenabhängigkeit der Schweinehaltung nachwiese, liegt nicht vor. Dem Betriebsberaterbericht zur Aussiedlung kann nichts anderes entnommen werden. Der Beschwerdegegner führt seinen Landwirtschaftsbetrieb vom Dorfkern H. aus. Beabsichtigt ist, zunächst den Betriebsstandort der Schweinehaltung zu verlegen, weil diese im Dorf nicht mehr erweitert werden kann. Später ist vorgesehen, den Betrieb des Beschwerdegegners auszusiedeln. Westlich des Stalls soll ein Wohnhaus errichtet werden. Für dieses Vorhaben wurde kein Baubewilligungsverfahren durchgeführt. Es kann deshalb auch nicht beurteilt werden. Dies hat zur Folge, dass in der Landwirtschaftszone ein Schweinestall bewilligt wurde, dessen überwiegende Bodenabhängigkeit nicht nachgewiesen ist.
d) In der Landwirtschaftszone sind Wirtschaftsgebäude nur dann zonenkonform, wenn sie den Massstäben vernünftiger Betriebsführung und örtlich herrschender Betriebsformen bei einer gesamthaften Betrachtung zur bodenabhängigen Produktion unmittelbar benötigt werden (Schürmann/Hänni, a.a.O., S. 147 f.). Nach dem bisher Ausgeführten fehlt dem bewilligten Vorhaben die überwiegende Bodenabhängigkeit. Es ist demnach nicht zonenkonform und eine ordentliche Bewilligung nach Art. 22 Abs. 2 RPG kann nicht erteilt werden.
3. Da eine ordentliche Baubewilligung nicht erteilt werden kann, ist zu prüfen, ob eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG möglich ist. Eine Bewilligung kann erteilt werden, wenn die milderen Voraussetzungen nach Art. 24 Abs. 2 RPG erfüllt sind, d.h. wenn es sich um eine Erneuerung oder teilweise Änderung einer bestehenden Anlage handelt. Da es um einen Neubau geht, bedarf das Vorhaben einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 1 RPG.
Nach Art. 24 Abs. 1 RPG kann ausnahmsweise eine Bewilligung erteilt werden, Bauten zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Baute einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Dies gilt auch nach § 38 PBG. Der Begriff der Standortgebundenheit bei Landwirtschaftsbetrieben stimmt gemäss der Praxis des Bundesgerichts im Wesentlichen mit demjenigen der Zonenkonformität gemäss Art. 24 Abs. 1 RPG überein. Standortgebunden ist demnach eine Baute, wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen oder aus besonderen Gründen in der Bauzone ausgeschlossen ist. Auf die Prüfung der Standortgebundenheit des Vorhabens kann, wie sich nachfolgend ergibt, vorläufig verzichtet werden.
4. a) Die Beschwerdeführer bemängeln in formeller Hinsicht zu Recht, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäss Art. 9 USG erstellt worden ist. Für landwirtschaftliche Nutztieranlagen, welche die Kriterien von Nr. 80.4 des Anhangs zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011) erfüllen, ist dieses Verfahren durchzuführen. Gemäss Anhang zur UVPV untersteht ein Schweinestall der UVP-Pflicht, wenn 75 Plätze für Muttersauen oder 500 Plätze für Mastschweine erstellt werden. Da im Rahmen der UVP eine Gesamtbeurteilung des Vorhabens vorzunehmen ist, müssen die Tierkategorien des Betriebs prozentual zu den Grenzwerten gemäss UVPV aufgerechnet werden (Nicolas Michel: Droit public de la construction, Fribourg 1997, N 884 f.). UVP-pflichtig sind demnach Anlagen, deren Summe der gehaltenen Tierkategorien mehr als 100 % der Grenzwerte ausmachen. Selbst wenn im vorliegenden Fall nur die gehaltenen Tiere und nicht, entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung, die gebauten Plätze berücksichtigt werden, ist das Vorhaben mit 72 Säuen, 3 Ebern und 96 Masttieren UVP-pflichtig.
b) Es trifft deshalb zu, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung im formellen Sinne zu Unrecht nicht durchgeführt wurde. Bei der Umweltverträglichkeitsprüfung wird festgestellt, ob das Projekt den bundesrechtlichen Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. Dazu gehören das Umweltschutzgesetz und die Vorschriften, die den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd und die Fischerei betreffen (vgl. Art. 3 Abs. 1 UVPV). Art. 22 Abs. 3 RPG weist darauf hin, dass ausser den Vorschriften der Nutzungszone alle Rechtsnormen, die auf ein bestimmtes Projekt anwendbar sind, in der Bewilligung umgesetzt werden müssen (Ruch, Kommentar RPG, Art. 22 Rz. 86 f.).
c) Die Gemeinde hat während des Baubewilligungsverfahrens das Ingenieurbüro K. AG beauftragt, die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt zu untersuchen. Der Bericht "Aussiedlung Betrieb W./ Übersicht über die relevanten Fakten aus der Sicht des Umweltschutzes" wurde den Parteien im Mai 1998 zugestellt. Man kann sich deshalb fragen, ob nach Vorliegen dieses Berichts, der die Auswirkungen des Vorhabens umfassend und weitgehend zutreffend würdigt, auf die Erstellung eines formellen Umweltverträglichkeitsberichts verzichtet werden könnte. Dies ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung möglich, wenn genügend Sachverhaltsabklärungen getroffen worden sind, um die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Umweltschutzvorschriften des Bundes zu beurteilen (BGE 124 II 469). Der Bericht W. wurde jedoch nicht publiziert, was aber gemäss Art. 15 UVPV Vorschrift ist. Das Verfahren wurde demnach nicht rechtsgenüglich durchgeführt.
5. a) Das Fehlen der Zonenkonformität und die UVP-Pflicht des Bauvorhabens bewirken ein Weiteres: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen Bauvorhaben, die nicht dem Zonenzweck entsprechen und deren Grösse oder Auswirkungen auf die Ortsplanung oder die Umwelt erheblich sind, in den Raumplanungen vorgesehen sein (Pra 1998, S. 802). Grundsätzlich müssen die zur Verwirklichung des Vorhabens notwendigen Zonen in den Nutzungsplänen vorgesehen werden. Diese Planungspflicht gilt grundsätzlich für Projekte von Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist (BGE 119 Ib 497). Es ist deshalb zu prüfen, ob das Bauvorhaben in der Nutzungsplanung hinreichend erfasst wurde.
b) Nach dem kantonalen Richtplan liegt das Bauvorhaben in der Juraschutzzone, welche den Schutz des Juras, des Engelbergs, des Borns und des Bucheggbergs als Gebiete von besonderer Schönheit und Eigenart bezweckt. Ziel ist die besonders sorgfältige Eingliederung der ausserhalb der Bauzone zulässigen Bauten und Anlagen in die Landschaft (Bericht zum Kantonalen Richtplan, S. 61). Wenn der Schutzzweck es erlaubt, ist die Juraschutzzone auch Landwirtschafts- und Erholungszone. Bauten in der Juraschutzzone haben in besonderer Weise auf das Orts- und Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen (§ 22 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz, NHV, BGS 435.141). Das Vorhaben liegt zudem im regionalen Siedlungstrenngürtel des kantonalen Richtplanes (Anhang 4/26 zu RRB Nr. 515 vom 15. März 1999). Die Gemeinden regeln in diesem Gebiet nötigenfalls die Zulässigkeit, bzw. Beschränkung von neuen und bestehenden Bauten und Anlagen aufgrund der örtlichen Bedürfnisse. In der Ortsplanung ist dieser Bereich fortzuschreiben.
c) Die Gemeinde hat die Aussiedlung W. im kommunalen Gesamtplan berücksichtigt. Sie hat versucht, in der Ortsplanung den Landschaftsschutz, die Richtplanvorgaben und die möglichen Siedlungsstandorte der Landwirtschaft aufeinander abzustimmen. Sie hat zudem im Gesamtplan Aussagen über die Umsetzung der Juraschutzzone und des regionalen Siedlungstrenngürtels gemäss kantonalem Richtplan gemacht. Noch besteht aber ein Widerspruch zwischen der Landschafts-Richtplanung und der Begrenzung der kommunalen Landschaftsschutzzone am vorgesehenen Aussiedlungsstandortes des Beschwerdegegners. Der Gesamtplan ist zudem umstritten. Er konnte bisher nicht in Kraft gesetzt werden. In diesem Zusammenhang wird auch die Frage zu entscheiden sein, ob der Zonenplan und die Bauvorschriften im Zonenreglement der Gemeinde H. der Hochstammlandschaft in der Juraschutzzone genügend Rechnung tragen. Der Regierungsrat wird im Beschwerdeverfahren die Recht- und Zweckmässigkeit dieser Planung sowie deren Übereinstimmung mit den übergeordneten Planungen prüfen müssen. Solange dies nicht geschehen ist, kann das Bauvorhaben nicht bewilligt werden.
6. Der Schweinestall soll auf einer Parzelle erstellt werden, die dem Veränderungsverbot der Güterregulierung untersteht (§ 9 der Verordnung über das Bodenverbesserungswesen, BVO, BGS 923.12). Veränderungen sind gemäss § 9 Abs. 2 BVO nur mit Zustimmung des Volkswirtschafts-Departementes zulässig. Die Erteilung einer solchen Zustimmung ist zurzeit aber nicht absehbar. Über die Lage der Bewirtschaftungsflächen nach Abschluss der Regulierung konnte am Augenschein keine Aussage gemacht werden. Nach Angaben der Organe der Regulierung liegen noch keine Pläne über die Neuverteilung der Parzellen vor. Die Bewilligung der Teilaussiedlung zu diesem Zeitpunkt führt zu einer Privilegierung des Beschwerdegegners in der Regulierung. Es ist nicht absehbar, inwieweit das Gelingen der Güterregulierung von der vorgezogenen Bewilligung einer Teilaussiedlung auf einer fremden Parzelle beeinträchtigt wird.
7. Die Vorinstanz hat die Gewässerschutzbelange der Nutztierhaltung gemäss Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) in Betracht gezogen. Sie hat unter Berücksichtigung der maximal zulässigen Düngermenge pro Hektare die notwendigen Bewirtschaftungsflächen quantitativ festgelegt. Bei dem relativ kleinen Eigenlandanteil des Beschwerdegegners und dem heutigen Stand der Regulierung bleiben Aussagen über die Einhaltung von Düngerbeschränkungen infolge der Quell- und/oder Grundwasserschutzbestimmungen sowie der Flächen für den ökologischen Ausgleich in der Landwirtschaft jedoch Spekulation. Auch aus diesem Grund kann das Vorhaben beim heutigen Stand der Regulierung nicht bewilligt werden.
8. Die Beschwerdeführer befürchten, der Schweinestall werde sich negativ auf die Luftqualität im Baugebiet auswirken und Lärmbelästigungen verursachen. Diese Immissionen sind nach dem Bundesgesetz über den Umweltschutz zu beurteilen, das den Menschen vor schädlichen oder lästigen Luftverunreinigungen, namentlich auch vor Gerüchen, und erheblich störendem Lärm schützt. Luftverunreinigungen und Lärmbelastungen sind gemäss Umweltschutzgesetz durch Massnahmen an der Quelle zu begrenzen (Art. 11 Abs. 1 USG). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Luftverunreinigungen und Lärm zudem im Rahmen der Vorsorge so weit einzuschränken, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG).
a) Gemäss Umweltschutzgesetz sind Luftverunreinigungen, die nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören, unzulässig (Art. 14 lit. b USG). Eine Belastung durch übermässige Gerüche wird angenommen, wenn aufgrund einer Erhebung feststeht, dass ein wesentlicher Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich gestört wird (Art. 2 Abs. 5 lit. b Luftreinhalte-Verordnung (LRV, SR 814.318.142.1). Gemäss Art. 3 LRV müssen stationäre Anlagen in Bezug auf die Luftbelastung die in den Anhängen zur LRV festgelegten Anforderungen erfüllen. Ziffer 512 in Anhang 2 zur LRV legt für die bäuerliche Tierhaltung Folgendes fest: "Bei der Errichtung von Anlagen müssen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als solche gelten insbesondere die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik. Die Mindestabstände dürfen nur dann unterschritten werden, wenn die geruchsintensive Abluft gereinigt wird. Als Grundlage für die Anwendung von Ziffer 512 des Anhangs 2 zur LRV ist der Ende 1995 neu herausgegebene FAT-Bericht Nr. 476 (Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen, Empfehlungen für neue und bestehende Betriebe) anzuwenden. In der Regel verursachen Anlagen ausserhalb der Mindestabstände keine übermässigen Geruchsimmissionen. Übermässige Immissionen sind nur unterhalb des halben Mindestabstandes zu erwarten (vgl. FAT-Bericht Nr. 476 S. 7). Die in der FAT-Richtlinie empfohlenen Mindestabstände liegen jeweils 30 bis 90 % über der Geruchsschwellenentfernung (= Entfernung, in welcher die Qualität des Geruchs in 50 % der Darbietungen erkannt wird). Ausserhalb der Bauzone kann deshalb nach Art. 5 Abs. 2 LRV gegenüber von Wohnbauten die Einhaltung eines vorsorglichen Abstandes in der Grösse des halben Mindestabstandes verlangt werden.
Die Fachstelle Luft des Kantons hat die Neuanlage in Anwendung der FAT-Richtlinie beurteilt. Die Geruchsbelastung errechnete sie gemäss FAT-Bericht aus der Zahl der Tiere multipliziert mit dem Geruchsbelastungsfaktor der entsprechenden Tierart. Im Aussiedlungsbericht wird von der höheren Schweinezahl gemäss dem definitiven Projekt ausgegangen. Dabei bemisst sich der Mindestabstand zu den Bauzonen auf 105.4 m. Der effektive Abstand zu den Bauzonen beträgt über 300 m. Im Aussiedlungsbericht werden zudem die lokalklimatischen Verhältnisse in die Beurteilung einbezogen. Bei den vorliegenden Distanzen zum Gebiet M. sind rechtlich unzulässige Immissionen aus der Schweinehaltung unwahrscheinlich. Aber auch diese Frage muss nach dem bisherigen Ergebnis nicht endgültig entschieden werden.
b) Beim Tierlärm fehlen gesetzliche Belastungsgrenzwerte. Die Immissionen sind daher im Einzelfall soweit zu beschränken, dass nach dem Stand der Wissenschaft und der Erfahrung die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört wird (Art. 15 USG, Art. 40 Abs. 3 der Lärmschutz-Verordnung, LSV; SR 814.41; BGE 118 Ib 590). Nach der bundesgerichtlichen Praxis soll bei Tierlärm nicht nach Belastungsgrenzwerten gesucht werden. Vielmehr ist der Lärm im Einzelfall unter Berücksichtigung seines Charakters, des Zeitpunkts (Tag/Nacht) bzw. der Häufigkeit seines Auftretens und der Ortsüblichkeit (Vorbelastung des Gebiets und Zonenlage) zu beurteilen (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 1. Dezember 1994 i. S. T. betreffend Hundezucht in Lütisburg).
Bei einer tiergerechten Aufstallung entsteht erfahrungsgemäss bei der Schweinehaltung wenig Lärm, zumindest wenn hinreichende Beschäftigungsmöglichkeiten mit Stroh bestehen (BGE 118 Ib 24). Lärm entsteht einzig zu den Futterzeiten (GVP-SG 1991, S. 26). Die Schweine halten sich bei der Offenfronthaltung mit Auslauf mindestens die Hälfte der Zeit im Stall auf. Die Ferkel verhalten sich ruhig. Ausser zu den Fressenszeiten muss mit Lärmimmissionen in der Nachbarschaft nicht gerechnet werden. Dem Aussiedlungsbericht kann entnommen werden, dass bei einer Horizontaldistanz von über 300 m zum Baugebiet bei den vorherrschenden Windverhältnissen mit grosser Wahrscheinlichkeit kein störender Tier- und/oder Ventilationslärm zu erwarten ist. Der Experte bestätigte, dass in der konkreten Situation (Lage des Stalls, Verhalten der Tiere, Abstände) im Bereich der Beschwerdeführer keine Lärmbeeinträchtigungen zu erwarten sind. Beim bisherigen Ergebnis ist auch diese Frage nicht abschliessend zu prüfen. (Das Bundesgericht hat diesen Entscheid am 17. Juli 2000 bestätigt.)
Verwaltungsgericht, Urteil vom 17. September 1999