Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 15. Januar 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändungsvollzug Nr. […]
hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
dass:
- A.___ als Schuldner mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 (Datum Postaufgabe) Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung vom 7. Dezember 2020 erhebt und geltend macht, er habe zwar keinen Mietvertrag, beteilige sich aber dennoch mit CHF 1'000.00 pro Monat an Unterhaltskosten und Logis, zudem seien ihm die Steuern und die Abzahlung der Steuerschulden einzurechnen;
- das Betreibungsamt, zur Vernehmlassung eingeladen, beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen;
- der Schuldner bzw. dessen Stellvertreter anlässlich des Pfändungsvollzuges keine Mietkosten angegeben hat;
- die Aufsichtsbehörde im grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 erkannt hat, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten;
- der Beschwerdeführer somit bezüglich der geltend gemachten Mietkosten auf den Revisionsweg zu verweisen ist;
- Steuern gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 sowie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr in das Existenzminimum eingerechnet werden dürfen (BGer-Urteil 5A_222/2013 vom 12. Juni 2013, E. 2.3, 5A_890/2013 vom 22. Mai 2014, E. 4.4.2);
- die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist;
- das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;
- die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch