SOG 1974 Nr. 11
Art. 182 Ziff. 2 und Ziff. 3 SchKG. Rechtsvorschlagsgründe, insbesondere beim trassiert eigenen Wechsel (Art.993 Abs. 2 OR).
1. Die Rekurrentin macht zunächst geltend, auf dem Wechsel sei in unerlaubter Weise über das Akzept der Bezogenen von dritter Seite die drei Worte "Aussteller und Akzeptant" geschrieben worden. Die Bezogene habe aber nicht den Willen gehabt, als Ausstellerin des Wechsels zu zeichnen. Die Rekurrentin erhebt damit die Einwendung des Art. 182 Ziff. 2 SchKG. Danach ist der Rechtsvorschlag zu bewilligen, wenn eine Fälschung des Titels glaubhaft gemacht wird. Bei der Kennzeichnung des Fälschungstatbestandes ist von einer subjektiven Betrachtungsweise auszugehen. Massgeblich ist der Gesichtspunkt desjenigen Schuldners, der zur Haftung gezogen wird. Um eine Fälschung handelt es sich somit, wenn das Zeichen dieses bestimmten Schuldners, ohne sein Wissen und Wollen, von dritter Seite auf den Wechsel gesetzt wurde. Als eine Verfälschung sind demgegenüber zu qualifizieren: Änderungen des Wechseltextes und alle Vortäuschungen von Zeichnungen, die nicht denjenigen Schuldner unmittelbar angehen, von welchem aus die Betrachtung erfolgt (von Büren, Die Beschränkung der Einreden des Wechselschuldners, Zürich 1965, S. 42). In casu wurde durch das Hinzufügen von "Aussteller und Akzeptant", vom Bezogenen aus gesehen, nicht seine die Haftung begründende Unterschrift gefälscht, sondern eine Änderung des ursprünglichen Textes der Urkunde vorgenommen. Dass der Wechsel in seiner ursprünglichen Fassung unvollständig war, ist unbestritten. Die Änderung des Wechseltextes - in welcher der Rekurrent eine Verfälschung sieht - stellt sich damit als Komplettierung eines Blankowechsels dar. Blankowechsel zeichnen sich erstens aus durch ihre Unvollständigkeit, die in der Auslassung einer beliebigen Bestimmung des vollständigen Wechsels liegen kann, zweitens durch den Willen, einen unvollständigen Wechsel zu begeben und drittens durch die Ermächtigung an den Nehmer, das Blankett im Sinne der Abrede auszufüllen (v. Büren, a.a.O., S. 48). Im vorliegenden Fall sind sämtliche Voraussetzungen zweifellos gegeben. Zum einen fehlte dem Wechsel vor der Komplettierung die von Art. 991 Ziff. 8 OR vorgeschriebene Unterschrift des Ausstellers, zum andern ist unbestritten, dass die Rekurrentin dem Remittenten H. die Urkunde übergab, damit dieser sie zu einem gültigen Wechsel vervollständige. Sie tat dies schliesslich - wie sie behauptet - in der Meinung, H. würde selbst als Aussteller zeichnen. Indem nun von H. oder einem Dritten die Vervollständigung nicht durch eigene Unterschrift, sondern durch das Hinzufügen der Worte "Aussteller und Akzeptant" bewirkt wurde, stellt sich die Frage, ob sich die vorliegende Komplettierung im Rahmen der erteilten Ermächtigung hielt oder ob eine Überschreitung der Befugnisse stattfand. Geprüft werden muss also nicht die Verfälschung einer Urkunde - verfälscht werden kann nur eine vollständige Urkunde - sondern, ob ein sogenannter Blankettmissbrauch vorliege. Nebenbei ist noch zu erwähnen, dass die Frage, ob der Remittent selbst oder die Rekursgegnerin das Blankett vervollständigt hat, nicht geprüft zu werden braucht. Im Zweifel ist das Ausfüllungsrecht des Blankettnehmers übertragbares Gestaltungsrecht (v. Büren, a.a.O., S. 48; Guhl/Merz/Kummer, OR 6. Auflage, S. 770).
Es ist unbestritten, dass die Rekurrentin dem Remittenten H. vier Wechsel aushändigte, die allesamt unvollständig waren, da die Unterschrift des Ausstellers fehlte. Die Rekurrentin behauptet, es sei verabredet gewesen, dass H. als Aussteller zeichne. Die Begebung als Blankowechsel sei nur deshalb erfolgt, weil im damaligen Zeitpunkt der Aushändigung H. seinen Firmastempel nicht bei sich gehabt habe. Indessen ist nicht einzusehen, wieso das Fehlen eines Stempels dafür ursächlich sein soll, dass die fehlende Unterschrift nicht gesetzt wird. H. war ja persönlich anwesend; wichtig wäre seine Unterschrift gewesen, nicht der Firmastempel, der für die Gültigkeit des Wechsels ohne Bedeutung ist. Offensichtlich war aber im damaligen Zeitpunkt die Frage, wer als Aussteller des Wechsels figurieren sollte unwichtig, denn sonst hätte die Rekurrentin wohl kaum darauf verzichtet, dass - was ohne weiteres möglich gewesen wäre - der Wechsel vor ihren Augen vervollständigt wurde. Im weiteren ist darauf hinzuweisen, dass es für die Rekurrentin kein Risiko bedeutete, einen Blankowechsel der vorliegenden Art, nämlich einen personell unvollständig gelassenen Wechsel zu begeben. Anders als bei einem Wechsel, bei dem beispielsweise die Wechselsumme oder der Fälligkeitstag offengelassen wird, besteht bei einem Wechsel ohne Unterschrift des Ausstellers, ohne Bezeichnung des Remittenten etc. (vgl. BGE 89 II 343) keine Gefahr, dass durch die Komplettierung der Verpflichtungswille von Personen, die bereits gezeichnet haben, einen andern Inhalt bekäme. Selbst eine gefälschte Unterschrift auf einem Wechsel berührt die echten andern nicht (Art. 997 OR), wie auch eine nachträgliche Abänderung des Textes die ursprünglich bestehende und durch Unterschrift übernommene Verpflichtung nicht ändert (Art. 1068 OR; vgl. Fritzsche, Schuldbetreibung und Konkurs Bd. II, S. 24).In casu tat die Bezogene mit ihrem Akzept kund, am 15. März 1974 Fr. 100000.-- an H. zu zahlen, vorausgesetzt, der Wechsel sei bis dann vollständig. Dieser Wille wurde dadurch, dass mit dem Zusatz der Worte "Aussteller und Akzeptant" der Anschein erweckt wurde, der Bezogene sei auch Aussteller des Wechsels, nicht beeinträchtigt. Ein Blankettmissbrauch liegt nicht vor, Art. 182 Ziff. 2 SchKG fällt als Rechtsvorschlagsgrund ausser Betracht.
2. Die Rekurrentin macht im weiteren geltend, der Wechselbetreibung liege rechtlich kein Wechsel zugrunde, d. h. sie beruft sich auf eine aus dem Wechselrecht hervorgehende Einrede (Art. 182 Ziff. 3 SchKG).Die Rekurrentin geht davon aus, dass es sich beim vorliegenden Wechsel um eine Tratte handle, was schlüssig aus dem Text hervorgehe: ". .. zahlen Sie ...".Da aber das Wort Aussteller unerlaubterweise über das Akzept geschrieben worden sei, müsse es als nicht existent betrachtet werden, womit das Gültigkeitserfordernis des Art. 991 Ziff. 8 OR fehle. Den beim Vorderrichter vorgebrachten Einwand, die Unterschrift des Ausstellers müsse auf der Vorderseite des Wechsels unten rechts stehen, bringt die Rekurrentin heute zu recht nicht mehr vor. Es ist nun aber oben sub Ziff. 1 bereits ausgeführt worden, dass die Komplettierung des Wechsels - die gleichzeitige Bezeichnung des Akzeptanten als Aussteller - im Rahmen der Komplettierungsbefugnisse lag, d. h. zulässig war. Insbesondere auch deshalb, weil damit keine zusätzliche Beschwerung des Akzeptanten erfolgte. Es besteht demnach kein Grund, den vervollständigenden Zusatz des Wechsels als nicht geschrieben zu betrachten. Ein Wechsel aber, bei dem Aussteller und Akzeptant identisch sind oder zumindest erscheinen, ist gültig (Guhl/Merz/Kummer, a.a.O., S. 769 Ziff. 8). Es handelt sich dabei um einen sogenannten trassiert eigenen Wechsel (Art. 993 II OR; vgl. Beispiel bei Wettstein, Wechsel und Check in Recht und Bild, Basel 1971, S. 64). In casu liegt also ein gültiger Wechsel mit allen seinen gesetzlichen Erfordernissen gemäss Art. 991 OR vor. Art. 182 Ziff. 3 SchKG fällt damit ebenfalls als Rechtsvorschlagsgrund weg.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 22. August 1974