SOG 1974 Nr. 14
Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB. Bevor das Urteil, das eine Probezeit festsetzt, rechtskräftig ist, beginnt die Probezeit nicht zu laufen.
X. Y. wurde vom Amtsgericht Solothurn-Lebern am 9. März 1973 zu 14 Tagen Gefängnis verurteilt. Der Vollzug der Gefängnisstrafe wurde ihm mit einer Probezeit von drei Jahren bedingt erlassen. Gegen dieses Urteil appellierte X. Y. ans Obergericht, zog indessen die Appellation am 1. April 1974 zurück. In der Zeit zwischen der Appellationserklärung und deren Rückzug beging X. Y. verschiedene neue Straftaten, welche das Obergericht zu beurteilen hatte. Das Obergericht befasste sich im betreffenden Urteil unter anderem auch mit der Frage, wie es angesichts der neuen Straftaten mit dem am 9. März 1973 gewährten bedingten Strafvollzug stehe. Es nahm dazu wie folgt Stellung:
Mit Recht hat der Staatsanwalt keinen Antrag auf Widerruf des bedingten Strafvollzuges gestellt. Die Gegenstand des heutigen Verfahrens bildenden Straftaten wurden zwar sämtliche nach Ausfällung des erwähnten Amtsgerichtsurteils, aber vor dem Appellationsrückzug und damit vor Eintritt der Rechtskraft jenes Urteils verübt. Sie wurden also nicht während der Dauer der Probezeit verübt, denn ein Urteil hat nie rückwirkende Geltung. Es besteht damit kein Grund, auf die Frage des Widerrufs des bedingten Strafvollzuges einzutreten.
Man muss sich nun allerdings fragen, ob diese formale Argumentation nicht zu stossenden Resultaten führen kann, indem so einem Delinquenten ermöglicht wird, sich durch eine trölerische Appellation während langer Zeit vor dem Widerruf des ihm gewährten bedingten Strafvollzuges zu schützen. Dazu ist immerhin zu sagen, dass ja die Gerichte die Möglichkeit haben, bei Verdacht von Trölerei für eine beförderliche Erledigung des Verfahrens zu sorgen. Zudem wird der Richter, welcher die erneute Delinquenz zu beurteilen hat, die Uneinsichtigkeit, welche der Täter durch die erneute Begehung von Straftaten an den Tag legt, wenn schon nicht beim Widerruf des bedingten Strafvollzuges, so doch bei der Bestimmung des Strafmasses für die erneute Delinquenz gebührend mitberücksichtigen.
Der Beschuldigte ist im geschilderten Falle rückfällig geworden, und es kann ihm deshalb, ganz unbeachtlich der Frage, ob sich dieser Rückfall während der Dauer einer Probezeit abgespielt hat oder nicht, sicherlich keine gute Zukunftsprognose gestellt werden. Die gemachten Überlegungen sind im weiteren auch bezüglich der Täuschung des richterlichen Vertrauens (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB) gültig.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 19. April 1974