SOG 1974 Nr. 15
Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB. Bei Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit ist nur der Rückfallrichter zum Entscheid über die Frage des Widerrufs zuständig.
Bei Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit ist der Rückfallrichter zum Entscheid über die Frage des Widerrufs zuständig (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 3 StGB). Das schliesst die Zuständigkeit des früheren Richters aus. Dessen Kompetenz beschränkt sich auf die übrigen Widerrufsgründe. Es widerspräche dem Sinn des Gesetzes, wenn sich der Rückfallrichter aufgrund seiner Prognose ex nunc zu Ersatzmassnahmen entschliesst und nachher der enttäuschte frühere Richter trotzdem den Widerruf infolge Täuschung seines Vertrauens ex tunc aussprechen könnte.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 19. August 1974