SOG 1974 Nr. 16

 

 

Art. 72 Ziff. 2 StGB. Polizeianzeigen nach § 75 Abs. 2 StPO unterbrechen die Verfolgungsverjährung nicht.  

 

 

Die Frage, ob die Polizeianzeige vom 29. Mai 1974 die Verfolgungsverjährung unterbrochen hat, beurteilt sich in erster Linie darnach, ob diese eine "Unterbrechungshandlung" im Sinne von Art. 72 Ziff. 2 StGB darstellt. Da Polizeianzeigen nicht zu den in Art. 72 Ziff. 2 ausdrücklich genannten Unterbrechungsgründen zählen, ist zu prüfen, ob sie auf dem Wege der Auslegung diesen gleichzustellen sind. Aus den in Art. 72 Ziff. 2 aufgezählten Beispielen ergibt sich, dass nur diejenigen Untersuchungshandlungen verjährungsunterbrechend wirken, die sich gegen den Täter richten (Schultz, Einführung in den Allg. Teil des Strafrechts, Bd. 1 S. 196; Schwander, S. 218; SJZ 1958, Bd. 54 S. 122); sie müssen ausserdem nach aussen hin in Erscheinung treten, d. h. nicht bloss amtsinternen Charakter haben wie etwa das Aktenstudium oder die Prüfung der Rechtslage. Nicht erforderlich ist dabei, dass - wie in BGE 73 IV 259 ausgeführt wird - der strafrechtlich Verfolgte die Untersuchungshandlung kennt oder zu spüren bekommt. Im übrigen wird in der Praxis auch darauf abgestellt, ob die Untersuchungshandlung prozessfördernd wirkt (BJM 1963, S. 25/26). Das Bundesgericht hat in 73 IV 259 dieses Kriterium erstmals herausgehoben, jedoch nicht ausdrücklich als zusätzliche Voraussetzung, sondern als Anhaltspunkt dafür, dass die Untersuchungshandlung nach aussen in Erscheinung getreten und gegen den Täter gerichtet ist. In einem neueren Entscheid (Praxis 1964 Bd. 53 S. 328) hat es sich nun ausdrücklich unter Verweis auf 73 IV 258 und 74 IV 26 dazu bekannt, dass unter dem Begriff "Untersuchungshandlung" gemäss Art. 72 Ziff. 2 StGB ein Akt zu verstehen sei, der den Prozess fördert und nach aussen in Erscheinung tritt (im Gegensatz zum blossen Aktenstudium oder Nachschlagen von Präjudizien als rein internen Vorkehren, welche als solche das Verfahren nicht weiterführen). In Übereinstimmung mit der wiedergegebenen Auffassung in Doktrin und Praxis ist also davon auszugehen, dass eine in Art. 72 Ziff. 2 StGB nicht ausdrücklich aufgezählte Untersuchungshandlung nur dann verjährungsunterbrechend wirkt, wenn sie im Sinne einer Weiterführung des Verfahrens prozessfördernd ist, nach aussen in Erscheinung tritt und gegen den Täter gerichtet ist.

 

Prozessfördernd im Sinne einer Weiterführung des Strafverfahrens kann ein Akt der Strafverfolgungsbehörden erst dann sein, wenn ein Strafverfahren anhängig gemacht ist. Aus der Regelung, wie sie die StPO unter der Überschrift "Prüfung von Anzeige und Antrag" durch den Untersuchungsrichter in $ 80 ff. getroffen hat, ergibt sich, dass ein Strafverfahren nicht schon mit der Einreichung einer Strafanzeige oder eines Strafantrages hängig wird, sondern die Hängigkeit kann frühestens mit der untersuchungsrichterlichen Prüfung, bzw. mit dem Eintreten auf Strafanzeige oder -antrag beginnen. Strafanzeige und -antrag sind Akte, die der Eröffnung eines Strafverfahrens durch den Untersuchungsrichter vorausgehen. In der Systematik der StPO kommt dies klar darin zum Ausdruck, dass unter dem ersten Abschnitt "Einleitung des Strafverfahrens" zunächst unter lit. A und B die Regeln über Strafanzeige und Strafantrag wiedergegeben sind und dann unter lit. C methodisch richtig die untersuchungs-richterliche "Prüfung von Anzeige  und Antrag" folgt. Wenn nun aber erst mit dem Tätigwerden des Untersuchungsrichters ein Strafverfahren zu laufen beginnt, so können in der Strafanzeige oder dem Strafantrag keine den Strafprozess weiterführende Akte erblickt werden, da ein Prozess ja mit der Einreichung von Strafanzeige und -antrag noch gar nicht zu laufen begonnen hat.

 

Im übrigen kann eine Untersuchungshandlung im Sinne von Art. 72 Ziff. 2 StGB nur dann angenommen werden, wenn sie von der zuständigen Untersuchungsinstanz selber oder doch zumindest auf deren Anordnung hin getroffen worden ist. Deshalb stellen Untersuchungs-handlungen, die allein von Polizeiorganen verfügt oder unternommen worden sind, also nicht mindestens im Auftrag der zuständigen Untersuchungsinstanz, keine Unterbrechungsgründe nach Art. 72 Ziff. 2 StGB dar (SJZ 1966, Bd. 62 S. 217), es wäre denn, der Polizei stünde nach Gesetz die Befugnis zur selbständigen Führung der Strafuntersuchung zu, was im Kanton Solothurn nicht zutrifft. Dies wird erhärtet durch die detaillierten Bestimmungen des Vorentwurfes 1965 zur StPO, wo von selbständigen Untersuchungshandlungen der Polizei ausser in dringlichen Fällen nicht die Rede ist.

 

Nach dem Gesagten kann eine Strafanzeige nicht verjährungsunterbrechend wirken (in diesem Sinne sind offenbar auch die Präjudizien in SJZ 1958 S. 120 ff. und SJZ 1967 S. 171 zu verstehen).

 

Was für die Strafanzeige gilt muss selbstverständlich auch für polizeiliche Erhebungen zur Substantiierung der Anzeige gelten. Dies jedenfalls dann, wenn die Polizei ohne Auftrag des Untersuchungsrichters Befragungen durchführt. Ohne einen solchen Auftrag fehlt nämlich der Befragung die Qualifikation als Untersuchungshandlung im Sinne von Art. 72 Ziff. 2 StGB; sofern die Befragung lediglich zur Substantiierung der (noch einzureichenden) Strafanzeige erfolgt, kann sie ohnehin nicht mehr bewirken als die Strafanzeige selbst.

 

Nach diesen Erwägungen vermochte im vorliegenden Fall weder die Anzeige des Polizisten X. noch dessen Befragung des Beschuldigten K. zur Substantiierung der Anzeige die am 2. Juni 1974 abgelaufene Verfolgungsverjährung zu unterbrechen.

 

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 17. Oktober 1974