SOG 1974 Nr. 19

 

 

§ 160 Abs. 1 StPO; § 54 EGStGB. - Gegen Vollzugsentscheide des Jugendanwaltes kann bei der Jugendgerichtskammer des Obergerichtes Beschwerde erhoben werden.  

 

 

Der Jugendanwalt hatte die Anfrage gestellt, welche Rechtsmittel gegen Vollzugsentscheide des Jugendanwaltes gegeben seien. Die neue Verordnung über die Zuständigkeiten beim Vollzug von Strafen und strafrechtlichen Massnahmen vom 17.7.1973 sage darüber nichts, und auch der Strafprozessordnung könne nicht ohne weiteres eine Antwort entnommen werden. - Das Gesamtobergericht nahm zur Anfrage wie folgt Stellung:

 

Nach § 164 StPO stehen im Jugendstrafrecht mit Ausnahme der Bussen sämtliche Vollzugsmassnahmen dem Jugendanwalt zu. Seit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen des Strafgesetzbuches über das Jugendstrafrecht ist der Jugendanwalt als "vollziehende Behörde" offenbar von Bundesrechts wegen auch für diejenigen Vollzugsverfügungen zuständig, die bisher nach § 52 EGStGB dem erkennenden Gericht übertragen waren. (Darüber, dass der Jugendanwalt und nicht eine andere Instanz im Sinne des Bundesrechtes "vollziehende Behörde" ist, besteht aufgrund von § 164 StPO kein Zweifel.) Weder die Strafprozessordnung noch die genannte Verordnung vom 17.7.1973 ordnen den Weiterzug von Vollzugsentscheiden des Jugendanwaltes ausdrücklich. Es besteht aber natürlich kein Zweifel, dass ein Rechtsmittel bestehen muss, dies insbesondere für die eingreifenden Entscheide, die bisher nach § 52 EGStGB dem erkennenden Gericht übertragen waren und nun neuerdings dem Jugendanwalt obliegen. Rechtsmittelinstanz ist nach der Vorschrift von § 54 EGStGB (Fassung nach § 227 Abs. 2 lit. d StPO) die Jugendgerichtskammer des Obergerichtes. § 54 ist schon mit seinem alten Wortlaut nicht allein auf Urteile, sondern auch auf Vollzugsentscheide angewendet worden (insbesondere Vollzugsentscheide nach § 52 EGStGB). Der neue Wortlaut des § 54 wie auch die neue rechtliche Situation, die durch das Inkrafttreten des revidierten Strafgesetzbuches entstanden ist, geben keinen Anlass, die Tragweite der Bestimmung einzuschränken und sie nicht auch auf Vollzugsentscheide anzuwenden. Demnach kann sich nur noch fragen, ob die Jugendgerichtskammer, was Vollzugsmassnahmen anbelangt, mit Beschwerde oder mit Appellation anzugehen ist. Es erscheint als richtig, die allgemeine Beschwerde im Sinne von § 160 Abs. 1 StPO anzuwenden. Für die Ausgestaltung der Beschwerde gelten die §§ 204 ff. StPO sinngemäss (vgl. Haefliger, Erläuterungen zum Entwurf StPO, Bemerkung zu § 159 Abs. 1). Im Resultat läuft es übrigens ungefähr aufs gleiche heraus, ob die Beschwerde oder die Appellation als zulässig erachtet wird: Bei beiden Rechtsmitteln hat, was den wichtigsten Punkt ausmacht, die Rechtsmittelinstanz freie Überprüfungsbefugnis. Nicht nur bei der Appellation, sondern auch bei der Beschwerde besteht die Möglichkeit, eine Verhandlung mit den Parteien durchzuführen; die Formulierung in § 207 Abs. 2 StPO, dass "in der Regel" ohne Parteiverhandlung entschieden wird, lässt die Möglichkeit offen, eine Parteiverhandlung durchzuführen, wenn es sich als wünschbar erweist, was insbesondere bei Rückversetzungen in die Anstalt der Fall sein dürfte.

 

Der Jugendanwalt wirft in seinem Schreiben in erster Linie die Frage auf, ob nicht die Beschwerde ans Verwaltungsgericht in Frage komme. Allein, eine Beschwerde ans Verwaltungsgericht wäre nur dann gegeben, wenn ein Fall nach § 51 lit. g GO vorläge, d. h. wenn anzunehmen wäre, der Jugendanwalt entscheide, von der übrigen Gesetzgebung her gesehen, letztinstanzlich. Das kann aber nach dem Gesagten nicht angenommen werden. Vielmehr ergibt sich aus dem Zusammenhang der StPO und besonders aus § 54 EGStGB, dass ein Rechtsmittel an die Jugendgerichtskammer des Obergerichtes gegeben ist. Damit entfällt die Möglichkeit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Eine solche könnte bei dieser Sachlage auch nicht durch Verordnung des Regierungsrates eingeführt werden. (Offen bleiben kann, ob es überhaupt richtig wäre, den Jugendanwalt, soweit er Vollzugsentscheide trifft, als "Verwaltungsbehörde" im Sinne von § 51 lit. g GO anzusehen.)

 

Zusammengefasst ist die Anfrage dahin zu beantworten, dass gegen Vollzugsentscheide des Jugendanwaltes bei der Jugendgerichtskammer des Obergerichtes Beschwerde erhoben werden kann.

 

Gesamtobergericht, Urteil vom 28. Mai 1974